Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100118/7/Weg/Ri

Linz, 19.11.1991

VwSen - 100118/7/Weg/Ri Linz, am 19.November 1991 DVR.0690392 J G, N; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J G vom 19. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. August 1991, VerkR- 10.267/1991-Du, auf Grund des Ergebnisses der am 8. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich des Schuldspruches wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Höhe der Geldstrafe wird jedoch auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert.

II. Die Kosten zum Verfahren erster Instanz ermäßigen sich auf 30 S.

Rechtsgrundlage:

I. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. §§ 24, 19 und 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

II. § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 4 lit.i 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 22.Dezember 1990 um 3.10 Uhr in K auf der K Bezirksstrasse 1173 bei Straßenkilometer 5,0 in Fahrtrichtung R als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen das mittels Rotlicht deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht befolgt hat, zumal er, ohne anzuhalten, diese Fahrt fortsetzte. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages von 50 S verpflichtet.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Engelhartszell vom 26.12.1990 zugrunde. Dabei hätten die Gendarmeriebeamten Bez.Insp.G, Rev. Insp. B und Insp. K den unter Pkt. I.1. beschriebenen Sachverhalt festgestellt.

I.3. Gegen das zitierte Straferkenntnis wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er bei jener Fahrt keinesfalls einen Gendarmeriebeamten, der ihn anhalten wollte, gesehen haben. Er habe vielmehr am Parkplatz der Firma K den Patrouillenwagen erblickt und sich dabei gewundert, daß kein Beamter zu sehen sei. Er wundere sich nunmehr darüber, daß man ihm nach Nichtbeachten des Haltesignals nicht verfolgt habe. Für die Verfolgung sei es keinesfalls so nebelig bzw. so glatt gewesen, wie dies die Gendarmeriebeamten nachher behauptet haben.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sohin ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da seitens des Beschuldigten ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war gemäß § 51e VStG eine solche anzuberaumen.

Zu dieser Verhandlung wurden die Parteien des Verfahrens, nämlich der Beschuldigte und die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie als Zeuge Rev. Insp. F B, der die Anhaltung vornehmen wollte, geladen. Die Verhandlung fand am 8. November 1991 statt, ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

In jener Nacht führten die unter Pkt. I.2. genannten Gendarmeriebeamten eine Funkpatrouille durch. Der Standort des Patrouillenwagens und somit auch der Standort des die Anhaltung vornehmenwollenden Beamten war am Ende des Pendlerparkplatzes (am Ende aus der Sicht aus von K). Der Standort war nicht, wie dies der Beschuldigte vemeinte, beim Parkplatz der Firma K. Der die Anhaltung durchführen wollende Beamte stand in der Mitte der Fahrbahn und sah das Fahrzeug des Beschuldigten aus ca. 100 m herannahen. Bei der versuchten Anhaltung wurde ein deutlich sichtbares Haltesignal (rot beleuchtet) gegeben, welches jedoch der Beschuldigte mißachtete. Der Beschuldigte fuhr mit beschleunigter Geschwindigkeit weg. Nach dem Notieren des Kennzeichens wurde keine Verfolgung aufgenommen, weil sich etwas später in einem Kreuzungsbereich das Straßennetz teilt und auch in Anbetracht der glatten Fahrbahn eine Verfolgung nicht besonders zielführend erschien.

Dieser Sachverhalt gilt auf Grund der glaubwürdigen Aussage des als Zeuge vernommenen Rev.Insp. B als erwiesen. Der Zeuge machte bei seiner Aussage einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Die Aussagen waen schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Der Beschuldigte vermeinte, das Parouillenauto sei am Parkplatz der Firma K gestanden, sodaß seine diesbezügliche Aussage, daß dort kein einen Anhalteversuch durchführender Gendarmeriebeamter gestanden sei, auch richtig ist. Die Berufung des Beschuldigten beruht insgesamt auf diesen Irrtum und konnte in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden. Ungeklärt blieb allerdings, warum der Beschuldigte das auf Höhe des Pendlerparkplatzes gegebene Anhaltezeichen nicht gesehen bzw. nicht befolgt hat.

Entscheidungsrelevant ist ferner, daß der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

I.6. Über den oben dargestellten Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Gemäß § 99 Abs.4 lit. i begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1.000 S zu bestrafen, wer u.a. einer Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge leistet.

Der unter Pkt. I.5. dargestellte Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß als erwiesen gilt, daß der Berufungswerber durch das Nichtfolgeleisten der Aufforderung zum Anhalten eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit.i StVO 1960 begangen hat.

Was die festgesetzte Strafhöhe anlangt, so hat die Erstbehörde den Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft, was auch zulässig erscheint, wenn keine mildernden bzw. erschwerenden Umstände, wie dies die Erstbehörde fälschlich angenommen hat, vorlägen. In der mündlichen Verhandlung stellte sich jedoch heraus und aus der Aktenlage ergab sich nichts gegenteiliges, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was im Sinne des § 19 VStG einen Milderungsgrund darstellt. Dieser Milderungsgrund führte schließlich zur Herabsetzung der Geldstrafe auf 300 S.

II. Der Ausspruch über die Kosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum