Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163365/4/Kei/OM

Linz, 28.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch K R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
2. April 2008, Zl. VerkR96-20086-2007, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Jänner 2008, Zl. VerkR96-20086-2007, (Übertretung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufung stellt sich so dar, dass der Vertreter des Berufungswerbers den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2008, Zl. VerkR96-20086-2007, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18. April 2008 mittels Telefax übermittelt hat und diesem Bescheid zwei Zettel ("Fahrerabrechnungen") angeschlossen hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juli 2008, Zl. VerkR96-20086-2007, erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 812, hingewiesen.

 

"§ 63 Abs.3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (siehe E 9.7.1985, 85/07/0080, Slg. 11832 A, 20.2.1987, 85/17/0096). VwGH 5.11.1997, 95/21/1161."

 

"Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339)."

 

Den oben angeführten Anforderungen genügt die gegenständliche Berufung nicht.

 

Einem mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. November 2008,
Zl. VwSen-163365/2/Kei/RSt, erfolgten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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