Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163424/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 05.12.2008

 

                                                                                                                                                        

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn ON, , , vom 2. August 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Juli 2008, GZ VerkR96-7586-2008, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

         Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und         gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

 

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und  § 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 17. Juli 2008, GZ VerkR96-7586-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichen "PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "Taxi" geparkt.

Tatort: Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hausmanningerstraße gegenüber 11.

Tatzeit: 10.03.2008, 08:29 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.3 lit.a StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich                                   Gemäß                                                                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      

 

40,00                   24 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 28. Juli 2008, richtet sich die am 5. August 2008 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 7. August eingelangte Berufung.

 

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, dass er nach einem schweren Schiunfall seiner Lebensgefährtin in Hinterstoder dem Rettungswagen nachgefahren und hinter diesem beim Krankenhaus in Kirchdorf eingetroffen sei und den nächsten freien Parkplatz zum Abstellen seines Fahrzeuges gewählt habe. Auf der Fahrt ins Spital hätte der Rettungswagen im Begegnungsverkehr mit einem Notarzt ein Treffen vereinbaren müssen, da der Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin, im Speziellen eine extrem hohe Kollapsgefahr, dies von Nöten gemacht hätte. Aus dieser Tatsache und den Gesprächen mit der Notärztin habe er sich ein eindeutiges Bild über die Gesundheitsgefährdung seiner Lebensgefährtin machen können. Des Weiteren seien im Spital Entscheidungen über die weitere Vorgangsweise von ihm zu treffen gewesen, da er davon ausgehen habe müssen, dass seine Lebensgefährtin dazu nicht in der Lage war. Es sei also seine Anwesenheit zu jedem Zeitpunkt absolut notwendig gewesen und er habe daher die nächste Parkplatzmöglichkeit in der Nähe des Rettungswagens gewählt. Seiner Auffassung nach sei in seinem Fall Notstand vorgelegen, da über die weitere Vorgangsweise und über den Zeitpunkt und die Art der Operation zu entscheiden gewesen wäre. Aufgrund der Länge der Operation (sechs Stunden), zehn Tage Krankenhausaufenthalt, 3 1/2 Monate Krankenstand, drei Wochen Reha, zwei weitere anstehende Operationen und einer derzeitigen Behinderung von über 25 % sei ersichtlich, dass es sich nicht um einen bagatellisierbaren Schiunfall, sondern um einen Unfall mit nicht vorhersehbaren weiteren Behinderungen und Gefahren gehandelt habe.

 

Der Berufungswerber ersuchte aufgrund dieser genannten Umstände seiner Berufung stattzugeben. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat           (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG). 

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen war am 10. März 2008 um 08.29 Uhr in Kirchdorf an der Krems, auf der H gegenüber Nr. .. im beschilderten Parkverbot mit der Zusatztafel "Taxi", verbotenerweise geparkt. Aufgrund der im Akt befindlichen Auskunft des Zulassungsbesitzers sowie der eigenen Angaben des Berufungswerbers wurde das Fahrzeug von ihm dort abgestellt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO ist das Parken außer in den im Abs.1 angeführten Fällen noch verboten im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind.
 

6.2. Der Berufungswerber hat das angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx im beschilderten Parkverbot mit der Zusatztafel "Taxi", in Kirchdorf an der Krems, H gegenüber Nr. .., abgestellt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

6.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch dem Berufungswerber im vorliegenden Falle zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im konkreten Falle auf Grund der besonderen Umstände, dass das Verschulden geringfügiger Natur ist. Es ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass die von ihm geschilderten Gründe für dieses verbotene Abstellen in einem gewissen Umfang einem nachvollziehbaren Rechtfertigungs­grund gleichkommen und zu berücksichtigen sind. Es ist weder aktenkundig, dass es Beschwerden von Taxifahrern wegen des Abstellens des Fahrzeuges an dieser Stelle gegeben hat noch dass dadurch andere Straßenverkehrsteilnehmer behindert wurden, sodass tatsächlich offenbar keine negativen Folgen für den dem Berufungswerber vorgeworfenen Zeitpunkt bekannt sind.

 

Da einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die konkrete Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Ermahnung erschien aber erforderlich, um den Berufungswerber eindringlich darauf hinzuweisen, dass das Abstellen des Personenkraftwagens an jener Straßenstelle nicht zulässig ist und um ihn in Zukunft vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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