Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163469/9/Sch/Ps

Linz, 12.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2008, Zl. VerkR96-1557-2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 22. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 1) das Wort "geparkt" ersetzt wird durch "gehalten".

Weiters entfällt die Wortfolge "… bis 07.04.2008 ca. 15:00 Uhr.", zudem entfällt in beiden Spruchpunkten die Abkürzung "ca.".

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 2008, Zl. VerkR96-1557-2008, wurden über Herrn M H wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 und
2) § 23 Abs.6 StVO 1960 zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 50 Euro,
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden, verhängt, weil er 1) vom 5. April 2008, ca. 10.00 Uhr, bis 7. April 2008, ca. 15.00 Uhr, in der Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Innkreisautobahn A8, bei Strkm. 75,530, Fahrtrichtung Passau, Höhe ehemaliges Grenzkontrollgebäude, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xx und den Anhänger mit dem Kennzeichen xx auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle geparkt habe und 2) am 7. April 2008 um ca. 15.00 Uhr in der Gemeinde Suben, Autobahn Freiland, Innkreisautobahn A8, bei Strkm. 75,530, Höhe ehemaliges Grenzkontrollgebäude, einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen habe, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorgelegen haben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

An der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige fällt auf, dass der Meldungsleger hinsichtlich Übertretung 1) [= Punkt 1) des Straferkenntnisses] als Tatzeit angeführt hat "von 0.5.04.2008/10.00 Uhr bis 07.04.2008/18.00 Uhr". Bei Übertretung 2) [= Punkt 2) des Straferkenntnisses] ist als Tatzeit der "07.04.2008/15.00 Uhr" angeführt. In der vorerst von der Erstbehörde erlassenen Strafverfügung vom 18. April 2001 heißt es bezüglich Punkt 1) zur Tatzeit: "05.04.2008 bis 07.04.2008, 10.00 bis 18.00 Uhr". Diese Formulierung steht nicht im Einklang mit der Diktierung der Anzeige, sie erweckt vielmehr den nach der Aktenlage unzutreffenden Eindruck, der Berufungswerber habe das Sattelkraftfahrzeug am 5., 6. und 7. April 2008 jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgestellt gehabt.

 

Im Straferkenntnis ist bezüglich Tatzeitraum zu Faktum 1) Folgendes enthalten: "05.04.2008, ca. 10.00 Uhr bis 07.04.2008, ca. 15.00 Uhr". Der Meldungsleger ist anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung – erstmals im gegenständlichen Verwaltungs­strafverfahren – zeugenschaftlich einvernommen worden. Dabei wurde hinsichtlich der Tatzeiten sowohl bezüglich Punkt 1) als auch Punkt 2) des Straferkenntnisses klargestellt, dass der Meldungsleger am 5. April 2008 anlässlich des Verkehrsüberwachungsdienstes um 10.00 Uhr das abgestellte Sattelkraftfahrzeug festgestellt hat, bei einer Nachschau am 7. April 2008 um 15.00 Uhr stand lediglich der Sattelanhänger an der Vorfallsörtlichkeit.

 

Daraus ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass der von der Erstbehörde angenommene Zeitraum der Übertretung zu Faktum 1) wohl lebensnah weitgehend zutreffen könnte, bewiesen ist allerdings lediglich der Abstell­zeitpunkt 5. April 2008, 10.00 Uhr, da nur dieser Zeitpunkt auf die Aussage des Meldungslegers gestützt werden kann. Wann der Berufungswerber dann mit dem Sattelzugfahrzeug unter Zurücklassung des Anhängers die Vorfallsörtlichkeit verlassen hat, steht nach der Aktenlage nicht fest. Dies kann zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 5. April 2008 nach 10.00 Uhr und 7. April 2008, 15.00 Uhr, geschehen sein, da zum letzteren Zeitpunkt der Meldungsleger den Anhänger alleine wahrgenommen hat. Eine Zeitspanne im Sinne des erstbehördlichen Tatvorwurfes ist nach dem Beweisverfahren jedenfalls nicht erwiesen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist streng genommen auch nicht belegt, dass der Berufungswerber bezüglich Faktum 1) den Tatbestand des Parkens nach § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 erfüllt hat. Die entsprechende Spruchkorrektur war daher geboten, ebenfalls braucht nicht von Zirkaangaben bei den Tatzeiten ausgegangen werden, zumal die Polizeianzeige diese Formulierung nicht enthält.

 

Zu den Änderungen war die Berufungsbehörde auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG berechtigt, zumal zum einen fristgerechte Verfolgungshandlungen (Aktenübermittlung mit erstbehördlichem Schreiben vom 3. Juni 2008) vorliegen und zum anderen es sich bei der Reduzierung eines Tatvorwurfes (hier von "parken" auf "halten") um eine Verfügung handelt, die aus ihrer Natur heraus auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist getätigt werden kann.

 

Zur Sache selbst:

Der Berufungswerber bestreitet durchgängig, dass es sich bei der vom Berufungswerber benützten Abstellörtlichkeit für seine Fahrzeuge um eine Autobahnfläche gehandelt habe. Dafür hat allerdings der von der Berufungs­behörde durchgeführte Lokalaugenschein nicht die geringsten Hinweise erbracht. Der Fahrzeugverkehr auf der A8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Bundes­republik Deutschland fließt unmittelbar neben dieser Fläche vorbei. Letztere ist zwar offenkundig nicht für den fließenden Verkehr im engeren Sinne gedacht, tatsächlich aber eindeutig für den Fahrzeugverkehr in diesem Sinne benutzbar. Sie wird auch so benützt, wenn nämlich Fahrzeuglenker, insbesondere solche von Schwerfahrzeugen, jene Fläche verlassen, auf der legalerweise aufgrund der dort aufgestellten Verkehrszeichen ein Parken erlaubt ist. Diese Fläche ist erfahrungs­gemäß zu manchen Zeiten zu knapp, sodass Schwerfahrzeuglenker immer wieder auf die hier gegenständliche Fläche "ausweichen", um dort ihr Fahrzeug abzustellen, wobei ein häufiger Grund jener ist, dass eine Weiterfahrt in die Bundesrepublik Deutschland vorerst aufgrund fehlender Genehmigungen nicht möglich ist und das Eintreffen dieser Unterlagen dort abgewartet werden soll. Diese Tatsache ändert aber nichts an der Qualifizierung dieser Verkehrsfläche als Autobahn. Damit bleibt nur die Schlussfolgerung, dass das Abstellen von Fahrzeugen zum Halten und Parken dort nicht zulässig ist.

 

Für die dem Berufungswerber zur Last gelegten beiden Übertretungen gilt ohne Zweifel zudem das Kumulationsprinzip des § 22 Abs.1 VStG.

 

Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit es einen entschuldigenden Notstand darstellen kann, wenn ein Lenker in dem Wissen, nicht über alle Transportgenehmigungen für die Bundesrepublik Deutschland zu verfügen, dennoch unbeeindruckt seine Fahrt in diese Richtung aufnimmt. Wenn die Bewilligung dann nicht vor der Grenze rechtzeitig einlangt, muss eben – nach der Schlussfolgerung des Berufungswerbers – das Fahrzeug, wo auch immer, solange abgestellt werden, bis dies der Fall ist. Und wenn dies Tage dauern sollte, dann steht der Lenker eben tagelang mit seinem Fahrzeug, notfalls auch auf einer unzulässigen Verkehrsfläche, herum, jedenfalls stellt dies offenkundig nach Ansicht des Berufungswerbers beim Lenker immer einen entschuldigenden Notstand dar, ein allfälliges Verschulden wäre nur beim Unternehmer zu suchen, der ihm nicht rechtzeitig die Bewilligungen übermittelt hat.

 

Eine so voraussehbare mögliche Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann jedoch keinen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG darstellen, wenn sie dann tatsächlich eintritt.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Wie auch der erwähnte Lokalaugenschein bestätigt hat, herrscht im Bereich des Autobahngrenzüberganges Suben häufig Parkraumnot. Es ist daher unerlässlich, dass die dort eingesetzten Polizeiorgane darauf achten, dass dennoch ein geordneter Betrieb ablaufen kann. In diesem Sinne ist es auch erforderlich, bei Übertretungen mit Verwaltungsstrafen in einer entsprechenden Höhe vorzugehen. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von jeweils 50 Euro sind nach Ansicht der Berufungs­behörde in diesem Sinne keineswegs überhöht. Selbst wenn, wie hier hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses, der Tatzeitraum nicht zur Gänze als erwiesen anzusehen ist, ist ein Betrag von 50 Euro angesichts der obigen Ausführungen in spezial- und generalpräventiver Hinsicht dennoch angemessen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommen, konnten mangels Widerspruchs im Berufungs­verfahren auch der Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der ohnedies im unteren Bereich gelegenen Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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