Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163623/10/Sch/Ps

Linz, 03.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb., vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, , gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom
1. Oktober 2008, Zl. S 6111/08-1, wegen einer Übertretung der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. November 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Oktober 2008,
Zl. S 6111/08-1, wurde über Herrn P H wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von
1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
16 Tagen, verhängt, weil er am 16. Februar 2008 um 23.07 Uhr in Linz, G – Z, Richtung stadteinwärts, bis zum Haus Z, den Pkw mit dem Kennzeichen xx in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l festgestellt werden konnte.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Hiebei wurde vorerst die vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeugin E H, Schwester des Berufungswerbers, nach Hinweis auf das nicht in Anspruch genommene Entschlagungsrecht einvernommen. Diese führte aus, dass sie am Vorfallsabend mit ihrem Bruder in dessen Wohnung aufhältig gewesen sei. Vorerst habe sie auf dessen Kind aufgepasst, in der Folge etwa gegen 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr sei dieser nach Hause gekommen. Die Beiden hätten einiges an Alkohol konsumiert. Etwa gegen 23.00 Uhr sei dann der Berufungswerber aus der Wohnung in Richtung seines Autos gegangen, um eine CD aus dem Auto zu holen, die beabsichtigt war in der Wohnung abzuspielen. Dieser sei aber nicht mehr zurückgekommen. Die Zeugin sei dann eingeschlafen, vom Berufungswerber aber nach dessen Rückkunft in die Wohnung nicht geweckt worden. Erst am nächsten Morgen habe er ihr von den Vorgängen, die weiter unten noch abzuhandeln sein werden, erzählt.

 

Weiters einvernommen bei der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger. Dieser gab an, er und sein Kollege hätten in der G mit einem Zivilfahrzeug Streifendienst durchgeführt. Kurz vor der Kreuzung mit dem Z (die zweite Kreuzung stadtauswärts betrachtet, die Verkehrsfläche nimmt einen bogenförmigen Verlauf und berührt in relativ geringer Entfernung zweimal die G) haben er und sein Beifahrer hinter sich ein quietschendes Geräusch gehört. Durch einen Blick in den Rückspiegel habe er wahrgenommen, dass ein Fahrzeug nahe herangefahren sei. In der Folge sei dieses Fahrzeug nach rechts einbiegend in den Z gelenkt worden. Er habe das Dienstfahrzeug sofort angehalten und zurückgeschoben, um auch nach rechts einzubiegen. Dann habe er ein abgestelltes Fahrzeug mit eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung und laufendem Motor, eine Person am Fahrersitz sitzend, wahrgenommen. Bei der anschließenden Fahrzeug- und Lenkerkontrolle seien Alkoholisierungs­symptome beim Lenker, dem nunmehrigen Berufungswerber, zutage getreten, die eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt angebracht erscheinen ließen. Zu diesem Zweck sei der Berufungswerber in die Polizeiinspektion L verbracht worden, dort sei die Untersuchung mit dem aktenkundigen Ergebnis durchgeführt worden. Auf der Fahrt dorthin habe der Berufungswerber in Abrede gestellt, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Ein genaueres Erinnerungs­vermögen im Zusammenhang mit diesem Einwand hatte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung offenkundig nicht mehr, vermutlich ist ihm und seinem Kollegen dieses Vorbringen sehr unglaubwürdig erschienen.

 

Die bei der Berufungsverhandlung getätigte Aussage des Meldungslegers unterscheidet sich etwas von jener, die er am 25. März 2008 im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung vor der Erstbehörde gemacht hat (die entsprechende Niederschrift wurde von der Behörde über Ersuchen durch den Oö. Verwaltungssenat nachgereicht). Dort ist davon die Rede, dass er den Pkw des Berufungswerbers noch fahrend nach dem Einbiegevorgang in den Z gesehen habe, auch das folgende Abstellen des Fahrzeuges. Bei der Berufungsverhandlung vermeinte der Zeuge demgegenüber, das Fahrzeug aufgrund der notwendigen Fahrmanöver zur vorgesehenen Nachfahrt kurzzeitig aus den Augen verloren zu haben. Jedenfalls stellte der Zeuge fest, dass ein anderes Fahrzeug als jenes, das er schilderte und von dem er auch bei der Berufungsverhandlung davon ausging, dass es jenes des Berufungswerbers war, auch das einzige war, das er in diesen relevanten Momenten wahrgenommen hat. Davon, dass die Lenkereigenschaft vom Berufungswerber in Abrede gestellt wurde, ist in dieser Niederschrift nicht die Rede, ebenso wenig in der dem ganzen Verfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige.

 

Vom Berufungswerber wurde schließlich ausgesagt, er habe, wie schon von seiner Schwester geschildert, einen Teil des Vorfallsabends mit ihr in seiner Wohnung verbracht und dort Alkohol konsumiert, auch habe er die schon erwähnte CD aus dem Fahrzeug holen wollen. Dort sei es dann zur Beanstandung gekommen, bei der er sogleich darauf hingewiesen habe, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Möglicherweise könnte schon die Fahrzeug­beleuchtung eingeschaltet gewesen sein, dies aber wohl deshalb, da er schon am Vorabend vergessen habe, das Licht abzudrehen. Der Fahrzeugmotor sei jedenfalls nicht gelaufen, auch sei er nicht auf dem Fahrersitz gesessen, möglicherweise habe er sich über den Fahrersitz gebeugt, um die CD aus der Mittelkonsole bzw. dem Handschuhfach zu holen.

 

4. Beweiswürdigend ist seitens des Oö. Verwaltungssenates dazu festzustellen, dass aus der Aussage der erwähnten Zeugin für den Berufungswerber kaum etwas zu gewinnen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser einen Teil des Vorfallsabends mit ihr in seiner Wohnung verbracht und dort Alkohol konsumiert hat, bedeutet dies noch nicht, dass er auch sein Fahrzeug, nachdem er die Wohnung verlassen hatte, nicht in Betrieb genommen hat. Dazu konnte die Zeugin keinerlei Angaben machen, sie konnte nur darauf verweisen, dass von einer Wegfahrt des Berufungswerbers mit dem Fahrzeug nicht die Rede gewesen sei, sondern eben nur vom Holen einer CD. Merkwürdig erscheint der Berufungs­behörde auch, dass dieser nach der Rückkunft wiederum in die Wohnung und den Erlebnissen mit der Polizei seine Schwester nicht geweckt und ihr sogleich hierüber berichtet hat. Immerhin handelte es sich ja nicht um ein unbedeutendes Ereignis, weswegen man niemanden weckt, insbesondere wenn noch dazu kommt, dass diese Person eine wesentliche Zeugin sein könnte. Auch fand diese offenkundig keine Erwähnung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, auch wurde sie nicht im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstraf­verfahrens namentlich benannt, sondern erst in der Berufungsschrift. Jedenfalls steht die Aussage dieser Zeugin den Schilderungen des Meldungs­legers nicht im Wege.

 

Zu diesen ist zu bemerken, dass auch der Umstand, der Meldungsleger könnte kurzfristig das Fahrzeug des Berufungswerbers aus den Augen verloren haben, nicht bedeutet, dass damit zwangsläufig eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug vorliegen muss. Entscheidend sind nämlich die Gesamtumstände des Vorfalls. Demnach nahm der Meldungsleger hinter sich das Geräusch eines Fahrzeuges und sogleich ein Abbiegemanöver wahr. Der Zeitraum, um das Dienstfahrzeug anzuhalten, etwas zurückzuschieben, um sogleich ebenfalls das Rechtsabbiegemanöver zur Nachfahrt durchzuführen, muss aufgrund der dort gegebenen Örtlichkeiten als äußerst gering angesehen werden. Genau in dieser geringen Zeitspanne müsste dann die doch sehr ungewöhnliche Sachverhalts­konstellation sich zugetragen haben, dass der nach dem Berufungsvorbringen nicht mit dem Berufungswerber identische Fahrzeuglenker von der Bildfläche verschwinden konnte und dadurch die Verwechslung mit dem Berufungswerber unterlaufen konnte. Die Entfernung zwischen der Kreuzung und dem Abstellort des Fahrzeuges des Berufungswerbers beträgt aber nur wenige Meter und ist zudem der Straßenverlauf völlig gerade. Geht man zudem lebensnah davon aus, dass bei der Berufungsverhandlung dem Meldungsleger aufgrund des längeren Zeitablaufes seit dem Vorfall nicht mehr jedes Detail erinnerlich war und daher seine Aussage vor der Erstbehörde vom 25. März 2008, die dem Meldungsleger vom Vertreter des Berufungswerbers bei der Verhandlung vorgehalten wurde, den Tatsachen näher kommt, nämlich dass er das Fahrzeug des Berufungswerbers doch bis zum Abstellen wahrgenommen hat, so spricht dies noch mehr gegen die vom Rechtsmittelwerber behauptete Sachverhaltsvariante.

 

Die Berufungsbehörde hat trotz dieser in diesem Punkt nicht durchgängig ganz gleichen Angaben des Meldungslegers keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Schlüssigkeit seiner Angaben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber jener Lenker war, der das Fahrzeug auf dem Z gelenkt und dort abgestellt hat. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass der Meldungsleger den Berufungswerber am Fahrersitz sitzend mit eingeschalteter Fahrzeugbeleuchtung und laufendem Motor angetroffen hat. Für den Zeugen hat sich die Situation so eindeutig dargestellt, dass er den Einwand des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, nicht für weitere Ermittlungen zum Anlass nehmen musste. Wenn dieser Einwand, der wohl im Rahmen der sich länger darstellenden Amtshandlung gemacht worden sein dürfte, nicht Eingang in die Anzeige gefunden hat, demgegenüber aber die Angabe des Berufungswerbers, er habe Streit mit seiner Freundin gehabt, welcher Umstand für ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr kaum wichtig erscheint, so kann wohl dieser Umstand nicht endgültig geklärt werden, auch der Meldungsleger hatte dafür keine Erklärung. Es erscheint aber nicht lebensfremd, wenn man dem Zeugen zugute hält, dass er diesen Einwand angesichts der sich ihm darstellenden Sachlage nicht ernst genommen hat.

 

Nach § 45 Abs.2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (VwGH vom 20.12.1996, Zl. 93/02/0177).

 

Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH vom 13.11.1986, Zl. 85/16/0109).

 

In diesem Sinne spricht alles für die Schilderung des Meldungslegers, er wirkte glaubwürdig, seine Angaben sind logisch und ohne weiteres nachzuvollziehen. Demgegenüber hinterlassen die Angaben des Berufungswerbers einen gewissen "konstruierten" Eindruck. Demnach soll er gerade in dem Moment, als er in das Fahrzeuginnere gebeugt nach einer CD greifen wollte, völlig unbegründet von den einschreitenden Beamten in Richtung Alkoholbeeinträchtigung beamtshandelt worden sein, die Fahrzeugbeleuchtung sei bloß zufällig eingeschaltet gewesen, von den Vorgängen hat er seiner Schwester nicht sogleich erzählt etc..

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls für die Berufungsbehörde, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung hinreichend erwiesen ist.

 

Zur Strafbemessung:

Beim Berufungswerber wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,95 mg/l festgestellt. Hiefür sieht § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Mindestgeldstrafe von 1.162 Euro vor. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro bedeutet, wenngleich unbedeutend aufgerundet, de facto die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe. Angesichts der doch beträchtlichen Überschreitung des strafsatzerhöhenden Wertes von 0,8 mg/l Atemluftalkohol­konzentration ist die so verhängte Geldstrafe zudem keinesfalls überhöht. Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe zu begleichen, wobei diese im Falle der faktischen Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ohnedies kaum eine Rolle spielen können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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