Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163715/2/Sch/Ps

Linz, 17.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N A H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. September 2008, Zl. VerkR96-26842-2007-Pl, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 1. August 2007, Zl. VerkR96-26842-2007, über Herrn N A H wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 1. Mai 2007 um 13.20 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen xx an einer dort näher umschriebenen Stelle der Autobahn A25 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten habe.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut entsprechendem Poststempel auf dem Rückschein am 15. August 2007 persönlich zugestellt. Im erstbehördlichen Akt findet sich kein Eingangsstück, das einen allfälligen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung darstellen könnte. Das zeitlich nächste Schriftstück ist nämlich erst jenes vom 11. Februar 2008, mit welchem die Erstbehörde bei der zuständigen Behörde am Wohnsitz des Berufungswerbers in der Bundesrepublik Deutschland um Eintreibung des erwähnten Strafbetrages ersucht.

 

Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen, vielmehr hat die ersuchte Behörde, das ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, das Ersuchen retourniert mit einem Schreiben des Berufungswerbers, wonach er bereits mehrere Male bei der Erstbehörde schriftlich angefragt habe, ob er ein Foto oder Ähnliches haben könne, damit er feststellen könne, wer sein Fahrzeug gelenkt hat. Hierauf habe die Behörde nicht reagiert.

 

Dieses mit 22. Juli 2008 datierte Schreiben des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde – im Ergebnis zu Recht – als verspäteter Einspruch gewertet.

 

2. Dazu ist im Einzelnen festzuhalten:

Grundsätzlich muss einmal davon ausgegangen werden, dass eine Verwaltungs­strafbehörde in der Lage ist, ihre Akten ordnungsgemäß zu führen. Wenn also in einem Akt kein entsprechender – hier rechtzeitiger – Einspruch gegen eine Strafverfügung einliegt, kann grundsätzlich angenommen werden, dass ein solcher auch nicht eingebracht wurde. Anders wäre die Sachlage, wenn der betreffende Beschuldigte in irgendeiner Form seine Behauptungen belegen könnte, also allenfalls durch eine Kopie des entsprechenden Schreibens, einen Postaufgabeschein, Namhaftmachung eines Zeugen etc. glaubhaft machen könnte, dass eine Einspruchseinbringung erfolgte. Dann wäre eine entsprechende interne Nachprüfung durch die betroffene Behörde geboten. Im gegenständlichen Fall liegen aber außer der bloßen Behauptung des Berufungswerbers, so gehandelt zu haben, keinerlei Bescheinigungsmittel dafür vor. Sohin ist das erste aktenkundige Schriftstück, das sich als Einspruch gegen die Strafverfügung auslegen lässt, das schon erwähnte vom 22. Juli 2008, naturgemäß bei weitem außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zweiwochenfrist für die Einbringung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung.

 

Es muss daher zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nach Zustellung der Strafverfügung hierauf nicht reagiert hat und erst aktiv wurde, als ihm bewusst wurde, dass die Eintreibung des ausständigen Strafbetrages von der österreichischen Verwaltungsstrafbehörde im Rechtshilfeweg durch eine Behörde in der Bundesrepublik Deutschland betrieben würde.

 

3. Der Berufungsbehörde ist hinlänglich bekannt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsstrafen österreichischer Behörden wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, also wegen der Verweigerung der Erteilung der Auskunft nach einem angefragten Lenker durch den Zulassungsbesitzer, im Regelfall nicht vollstreckt werden, da die Rechtsansicht vertreten wird, dass solche Verwaltungsstrafen mit einem bestimmten Rechtsgrundsatz nicht zu vereinbaren seien. Im gegenständlichen Fall ist diese Problematik allerdings ohne Belang, da es ja nicht um eine Verwaltungsstrafe einer österreichischen Behörde wegen Nichterteilung einer gewünschten Auskunft durch den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges geht, sondern um eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Fahrzeuglenker.

 

Zumal es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht, war die Berufung gegen den von der Erstbehörde wegen verspäteter Einbringung erlassenen Zurückweisungsbescheid abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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