Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163746/2/Br/RSt

Linz, 23.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau G V, geb.    S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 9.12.2008, Zl. VerkR96-3401-2008, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird der Berufungswerberin für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über die Berufungswerberin wurde wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen    , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.03.2008, Zahl: VerkR96-3401-2008, nicht binnen 2 Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 08.08.2008 um 09:55 Uhr in der Gemeinde Schärding, Kirchengasse abgestellt hat und haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Dadurch habe sie gegen die Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG verstoßen.

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der strafrechtliche Tatbestand ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Grundlage des Verwaltungsstrafverfahrens bildet die Anzeige der Sicherheitswache der Stadtge­meinde Schärding vom 12.08.2008, wonach der Kombi Mazda mit dem Kennzeichen ... im Stadtgebiet Schärding auf der Kirchengasse, nächst dem Zugang zum Pfarramt, in der Feuer­sicherheitszone im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt war. Mit Schreiben vom 13.08.2008 wurden Sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzei­chen ... gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem Zeitpunkt 08.08.2008, 09:55 Uhr, am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese Aufforderung erging zunächst an Sie ohne Zustellnachweis, und nachdem keine Auskunft eingelangt war, erfolgte eine neuerliche Zustellung mit RSb und haben Sie diese am 18.09.2008 nachweislich übernommen. Da Sie nicht fristgerecht den Lenker nicht genannt haben, erging die Strafverfügung vom 05.11.2008, welche am 12.11.2008. am Postamt ... S hinerlegt wurde. Diese Sendung haben Sie behoben und mit Schreiben vom 17.11.2008 beeinsprucht mit der Begründung, dass Ihr Freund schwer gehbehindert sei und Sie keine andere Wohnung bekommen hätten. Sie würden es nicht einsehen, dass Sie immer bestraft würden. Andere Autos würden auch dort stehen, und die würden nicht bestraft. Ihr Freund K G sei zu 80 % behindert und hätten nicht soviel Geld, um immer Strafe zu bezahlen, Sie hätten nur eine Mindestpension. Sie ersuchten, dies zur Kenntnis zu nehmen und legten Kopien über die Körper­behinderung des K G bei.

 

In Ihrem Einspruch verkennen Sie die Tatsache, dass Sie nicht wegen des vorschriftswidrigen Abstellen bestraft wurden, sondern ausschließlich wegen der unterlassenen Bekanntgabe des Len­kers zum Übertretungsdatum. Bei einer Bestrafung nach § 103 Abs.3 KFG handelt sich um eine Ersatzbestrafung anstelle des Ursprungsdeliktes. Mit dieser Bestrafung wird das Ursprungsdelikt - im gegenständigen Fall der Missachtung eines Halteverbots - nicht mehr weiter verfolgt. Es besteht ein erhebliches Interesse darin, den Lenker einer derartigen Übertretung festzustellen, da dieser ein Halteverbot missachtet hat. Zudem besteht in diesem Bereich auch eine Feuersicher­heitszone, welche gewährleisten soll, dass bei einem Brand in der eng verbauten Innenstadt und gegenständlich im Bereich der Stadtpfarrkirche die Einsatzfahrzeuge problemlos zufahren können und auch Platz für den Einsatz selbst vorhanden ist. Bei der Bemessung des Strafausmaßes wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet, indem gegen Sie zwar keinen einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe aufscheint, jedoch 2 Übertretungen wegen Missachtung der Bestimmungen über den ruhenden Verkehr, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wird wie das Ursprungsdelikt. Es kommt somit ein Strafbetrag im untersten Bereich (1%) des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt werden, welcher bis 5.000 Euro reicht.

 

Der Strafsatz ist auch Ihren persönlichen Verhältnissen Entsprechungsbemessen anzusehen, indem ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 900 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflicht angenommen werden.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vermeint die Berufungswerberin wegen des schlechten Gesundheitszustandes der damals zum Arzt gebrachten Person das Fahrzeug dort gleichsam aus einer Notlage heraus abgestellt zu haben.

Sie führt weiter das mit der Betreuung einer zu 80%  behinderten Person verbundene Schicksal und versucht damit (das von ihr begangene Abstellen im Halte- u. Parkverbot) zu rechtfertigen.

Dieses Berufungsvorbringen geht jedoch an der Sache vorbei, weil ihr hier die nicht erteilte Lenkerauskunft zu Last gelegt wurde.

 

 

3. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der unbestritten bleibende der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt.

 

 

4. Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben vom 13.8.2008 zur Bekanntgabe aufgefordert wer das von ihr gehaltene Kraftfahrzeug (Kennzeichen ...) vor dem 8.8.2008, um 09:55 Uhr in Schärding, Kirchengasse nächst Zugang Pfarramt in der Feuersicherheitszone, zuletzt verwendet bzw. dort abgestellt hat. Ebenfalls wurde fakultativ gefordert allenfalls jene Person zu benennen die diese Auskunft gegebenenfalls erteilen könne.

Auf die Strafbarkeit der Nichtbefolgung dieser Aufforderung wurde in diesem Schreiben, welches der Berufungswerberin am 18.9.2008 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, hingewiesen. Diese Aufforderung blieb dennoch unbeantwortet.

Bereits im Einspruch gegen die wegen der Auskunftsverweigerung der Berufungswerberin am 5.11.2008 zugestellten Strafverfügung, wurde im Ergebnis die inhaltsgleiche Rechtfertigung vorgetragen wie auch im nunmehrigen Rechtsmittel. Die Berufungswerberin verkennt offenbar noch immer, dass es hier nicht um das Parkdelikt, sondern um die Auskunftsverweigerung geht. Ob die den Gegenstand der Anfrage bildende Übertretung (das Parkdelikt) allenfalls gerechtfertigt oder unverschuldet wäre, kann in diesem Verfahren nicht beurteilt werden.  Die Berufungswerberin macht jedenfalls keine Gründe geltend, welche auch nur in Ansätzen auf ein fehlendes Verschulden der Auskunftsverweigerung hindeuten könnten.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz weist zutreffend darauf hin, dass die  Behörde  Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu  einem bestimmten  Zeitpunkt  ein  nach dem  Kennzeichen  bestimmtes  Kraftfahrzeug  gelenkt  oder  einen   nach  dem  Kennzeichen  bestimmten  Anhänger  verwendet  hat bzw. zuletzt  vor  einem  bestimmten  Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.  Diese  Auskünfte,  welche  den Namen und  die  Anschrift  der  betreffenden  Person    enthalten     müssen,     hat   der  Zulassungsbesitzer  –  im   Falle   von  Probe‑   oder  von  Überstellungsfahrten  der  Besitzer  der  Bewilligung  –  zu  erteilen;  kann  er diese Auskunft nicht erteilen, so hat  er  die  Person  zu  benennen, die die  Auskunft  erteilen  kann,  diese  trifft  dann  die Auskunftspflicht;  die  Angaben  des  Auskunftspflichtigen  entbinden  die  Behörde  nicht,  diese  Angaben  zu  überprüfen,  wenn dies nach  den  Umständen  des  Falles  geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich,  im  Falle  einer  schriftlichen Aufforderung binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft  ohne  entsprechende  Aufzeichnungen  nicht gegeben  werden  könnte,  sind  diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der dem Gesetz beigefügten sogenannten Verfassungsbestimmung treten gegenüber  der  Befugnis der Behörde derartige Auskünfte  zu  verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. 

 

5.1.1. Die  Gestaltung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 als  Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof  im Einklang mit  en  Baugesetzen des B‑VG  stehend und (derzeit) nicht im Widerspruch zu Art. 6  EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt,  besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B‑VG und den durch  eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses  (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.). Nach bisher ständiger  Rechtsprechung des  Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

Der Berufungswerberin vermag sich, angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, nicht iSd § 6 VStG entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

Die Behörde erster Instanz ist daher mit ihrem Schuldspruch im Recht!

 

 

6.  Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung  der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat  verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen  Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden   Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist  Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB  (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1.  Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von  der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von nur 50 Euro trotz der ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Situation der Berufungswerberin  als sehr niedrig bemessen zu beurteilen ist. Eine Korrektur dieses Strafausmaßes kann daher nicht in Betracht kommen.

Immerhin reicht der Strafrahmen bis 5.000 Euro. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen  Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden. Daher kann hier unter Bedachtnahme auf fehlende Milderungsgründe eine  Überschreitung  des  Ermessensspielraumes in der Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum