Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522111/2/Sch/Ps

Linz, 25.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. September 2008, Zl. VerkR21-624-2007, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 30. September 2008, Zl. VerkR21-624-2007, gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) Herrn E H die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F – ab Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw. ab Rechtskraft des Bescheides – auf ein Jahr befristet und als Auflage eine vierteljährliche Kontrolluntersuchung auf CDT vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist die Lenkberechtigung in der Vergangenheit wegen Alkofahrten bereits mehrmals entzogen worden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Entziehungszeiten:

17. Dezember 1997 bis 17. August 1998, 20. März 2000 bis 20. Juni 2000 und 28. August 2007 bis 28. November 2008 (bei letzterer Fahrt hat der Berufungswerber auch einen Verkehrsunfall verursacht).

 

Des weiteren liegt eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG aus dem Jahr 2005 vor.

 

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber nach Erlassung des letzten Entziehungsbescheides (vorerst als Mandatsbescheid) mehrmals bei Polizei­dienst­stellen offenkundig unbegründete Anzeigen gegen andere Personen eingebracht. Bei zwei von diesen dokumentierten Vorsprachen, und zwar am
19. Jänner und 25. Februar 2008, wurde beim Berufungswerber ein Atemluftalkoholgehalt von 1,04 mg/l bzw. 0,42 mg/l gemessen.

 

Die erwähnten Alkofahrten, auch jene im Sinne des § 14 Abs.8 FSG, die keine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hatte, im Verein mit den seltsamen Vorsprachen des Berufungswerbers bei Polizeidienststellen in alkoholisiertem Zustand lassen die amtsärztliche Aussage im Gutachten vom 26. September 2008 schlüssig erscheinen, dass beim Berufungswerber im Hinblick auf seine Alkoholkonsumgewohnheiten Kontrollbedarf besteht. Die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen mit Vorlage des CDT-Wertes im Dreimonatsabstand erscheint daher auch der Berufungsbehörde angebracht. Der Beobachtungszeitraum von etwa einem Jahr ist durchaus geboten, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Berufungswerber einen solchen – unauffälligen – Wert der Behörde bereits vorgelegt hat.

 

Gemäß § 1 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung dient eine amtsärztliche Nachuntersuchung dazu, die Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung zu schaffen. Es ist daher durchaus schlüssig, wenn amtsärztlicherseits gegenständlich eine solche Nach­untersuchung für notwendig erachtet wird, um angesichts der Vorgeschichte des Berufungswerbers dann beurteilen zu können, ob seine gesundheitliche Eignung wiederum zur Gänze gegeben ist oder weiterhin Befristungen oder Auflagen erforderlich sind. Mit der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Schlüssigkeit dieser Maßnahme ergibt sich auch die Rechtmäßigkeit der von der Behörde verfügten Befristung der Lenkberechtigung (hier für ein Jahr).

 

§ 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sieht nämlich ausdrücklich die Befristung einer Lenkberechtigung für den Zeitraum vor, innerhalb welchem eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu erfolgen hat.

 

Der Berufungswerber hat durch mehrere dokumentierte Vorfälle im Zusammenhang mit Alkohol ein Verhalten an den Tag gelegt, das derzeit die Annahme seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ohne jegliche Einschränkung in Form von Befristungen oder Auflagen anzunehmen nicht schlüssig begründbar macht. Entgegen seiner Ansicht ist es dabei ohne Belang, ob allenfalls die eine oder andere Verwaltungsstrafe inzwischen schon getilgt ist.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll hier noch angefügt werden, dass der Berufungswerber durch sein Verhalten selbst für die dadurch entstandenen Probleme mit seiner Lenkberechtigung verantwortlich ist und nicht etwa, wie er in seinen Eingaben immer wieder darzustellen versucht, die anzeigenden Polizeibeamten, die Amtsärztin, die sonstigen mit den Verfahren befassten Behördenorgane etc..

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro (Eingabe mit Beilage) angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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