Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522117/2/Sch/Ps

Linz, 21.11.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Oktober 2008,
Zl. VerkR-08/162050, wegen der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom
16. Oktober 2008, Zl. VerkR-08/162050, Herrn W D gemäß § 24 Abs.1 Z1 iVm § 3 Abs.1 Z2 und § 7 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz (FSG) idgF die Lenkberechtigung für die Klassen B und F mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten – gerechnet ab 10. September 2008, das ist bis einschließlich 10. Dezember 2009 – entzogen. Außerdem wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung bei einer dazu ermächtigten Stelle spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet, gemäß § 24 Abs.3 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen angeordnet und gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft­fahrzeuges bis einschließlich 10. Dezember 2009, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, ausdrücklich verboten sowie gemäß § 30 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

Der relevante Sachverhalt, nämlich das Lenken eines Pkw am 10. September 2008 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (niedrigeres Teilmessergebnis der Alkomatuntersuchung 0,82 mg/l), wurde vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Das diesbezüglich erlassene Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

 

Der Berufungswerber ist demnach offenkundig nicht willens oder in der Lage, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges dauerhaft zu trennen. Immerhin ist ihm die Lenkberechtigung bereits im Jahr 2006/2007 für einen Zeitraum von acht Monaten – bis 16. Mai 2007 – wegen eines gravierenden Alkoholdeliktes mit Verkehrsunfall entzogen worden. Wenngleich seit Wiedererlangung der Verkehrs­zuverlässigkeit doch ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, in welchem der Berufungswerber nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, konnte er dieses Wohlverhalten offenkundig nicht wirklich langfristig beibehalten. Am 10. September 2008 hat er wiederum eine Alkofahrt unternommen – und zwar ebenfalls, wie schon bei der ersten, mit einem Wert jenseits von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Zukunftsprognose, die der Berufungswerber für sich in Anspruch nimmt, nämlich bereits wieder nach der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von vier Monaten verkehrszuverlässig zu sein, nicht zu teilen vermag. Vielmehr ist tatsächlich eine längere Entziehungsdauer erforderlich, um beim Berufungswerber annehmen zu können, dass er wenigstens dann wiederum die Verkehrs­zuverlässigkeit erlangen wird. Die Behörde befindet sich mit der ausgesprochenen Entziehungsdauer von 15 Monaten auch durchaus in dem vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Rahmen im Falle von zwei gravierenden Alkoholdelikten innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren (vgl. etwa VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295).

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu den übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen ist zu bemerken, dass sie nicht in Berufung gezogen wurden, sodass sich ein dezidierter Abspruch darüber erübrigt. Abgesehen davon handelt es sich ohnedies in Anbetracht der hohen Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers um gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, die nicht in der Disposition der Behörde liegen (Nachschulung und amtsärztliches Gutachten). Für das ausgesprochene Lenkverbot für führerschein­freie Kfz und die Aberkennung des Rechtes der Gebrauchnahme von einem allfälligen ausländischen Führerschein gelten im Falle der mangelnden Verkehrs­zuverlässigkeit des Betreffenden dieselben Voraussetzungen wie für die Entziehung der Lenkberechtigung, sodass die Behörde berechtigt war, auch diese Verbote zu verfügen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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