Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522143/2/Sch/Ps

Linz, 17.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 2008, Zl. FE 1094/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 21. November 2008,
Zl. FE 1094/2008, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) ihren Mandatsbescheid vom 16. September 2008 vollinhaltlich bestätigt, wonach Herrn M H die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 20. Juni 1989 unter der Zl. 1989/0001161 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten gerechnet ab 11. September 2008 entzogen wurde. Weiters wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden­kraftfahrzeuges für die selbe Dauer verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung verlangt und das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber ist am 11. September 2008 um etwa 12.00 Uhr unbeteiligten Verkehrsteilnehmern aufgefallen, da er als Lenker eines Pkw in Linz auf der Traundorfer Straße und Wiener Straße eine ungewöhnliche Fahrweise an den Tag legte (unbegründetes zweimaliges Verstreichenlassen der Grünlicht­phase einer Verkehrsampel, Fahrt in Schlangenlinien).

 

Die herbeigerufenen Polizeiorgane verbrachten den in der Folge bei einer Tankstelle angetroffenen Berufungswerber aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome (deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, lallende Sprache und leichte Rötung der Augenbindehäute) zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zum Zwecke der Durchführung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt. Dort hat der Berufungswerber laut Ausführungen in der entsprechenden Polizeianzeige trotz mehrfacher Aufforderung zur Durchführung dieser Untersuchung diese ausdrücklich verweigert. Begründend habe der Berufungswerber behauptet, nicht gefahren zu sein.

 

Letztere Behauptung wurde – offenkundig angesichts der klaren Beweislage – im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr aufrecht erhalten. In der rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme vom 12. November 2008 bringt der Berufungswerber vor, er sei beim Lenken des Pkw keinesfalls alkoholisiert gewesen, die angeblichen Schlangenlinien seien darin begründet, dass er mehrmals versucht habe, die Fahrspur zu wechseln.

 

In der Berufung gegen den Entziehungsbescheid heißt es wiederum, der unsichere Gang beruhe auf einem Fußleiden des Berufungswerbers. Die festgestellten weiteren Attribute seien keine brauchbaren Indizien.

 

Die Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid die einschlägige Rechtslage ausführlich und zutreffend, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden kann.

 

Nach der Beweislage hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu verantworten. Zumal weder an der Lenker­eigenschaft noch an den Alkoholisierungssymptomen Zweifel bestehen konnten, waren die einschreitenden Polizeiorgane ermächtigt, eine Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers zu verlangen. Diesem Begehren ist er eindeutig nicht nachgekommen, sodass die zitierte Übertretung vorliegt. Die – bemerkenswerten – Erklärungsversuche dieser eindeutigen Alkoholisierungs­symptome seitens des Berufungswerbers ändern daran nicht das Geringste.

 

Abgesehen davon kommt es bei einer Aufforderung gemäß § 5 Abs.1 1. Satz StVO 1960 – eine solche lag hier vor – auf Alkoholisierungssymptome ohnedies nicht an.

 

Wie die Erstbehörde schon zutreffend ausgeführt hat, stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG u.a. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung (§ 7 Abs.4 leg.cit.) die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Inhabers einer Lenkberechtigung ausschließt. In diesem Fall ordnet § 24 Abs.1 Z1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung an. Die Mindestdauer der Entziehung bei Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt beträgt gemäß § 26 Abs.2 FSG vier Monate. Genau diese Entziehungsdauer wurde im angefochtenen Bescheid festgesetzt. Für den Regelfall, wie er auch hier gegeben ist, hat somit der Gesetzgeber bereits die Wertung im Hinblick auf Entziehung und Entziehungsdauer im Sinne des § 7 Abs.4 FSG getroffen (VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0272).

 

Zu den übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen ist zu bemerken, dass diese entweder ohnedies gesetzlich zwingend vorgesehen sind bei bestimmten Delikten, wie eines hievon der Berufungswerber gesetzt hat. Die angeordnete Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme stellen solche Maßnahmen dar. Die Behörde ist aufgrund der einschlägigen Gesetzeslage zudem befugt, weitere anzuordnen. Letzteres gilt für das Verbot des Lenkens von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen, zumal § 32 Abs.1 FSG hinsichtlich Verkehrszuverlässigkeit die selben Kriterien wie für den Inhaber einer Lenkberechtigung festlegt. Sinngemäß das Gleiche gilt für die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 Abs.1 FSG).

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes begründet.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

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