Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100121/2/Weg/Kf

Linz, 19.09.1991

VwSen - 100121/2/Weg/Kf Linz, am 19.September 1991 DVR.0690392 E H, K; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H E vom 19. August 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. August 1991, VerkR-5152/1991-Wi, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafen für das Faktum 1 mit 300 S, für das Faktum 2 mit 1.000 S und für das Faktum 3 mit 500 S festgesetzt werden. Dementsprechend werden die Ersatzfreiheitsstrafen für das Faktum 1 mit 6 Stunden, für das Faktum 2 mit 24 Stunden und für das Faktum 3 mit 12 Stunden festgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigt sich auf 180 S. Kosten für das Berufungsverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Es ist - zum Teil aufgrund des eigenen Eingeständnisses - unstrittig, daß der Beschuldigte am 5. November 1990 um 10.30 Uhr in St P auf der F.straße in Höhe des Hauses F.straße Nr. 44 in Fahrtrichtung H.straße als Lenker des LKW's 1.) insoferne nicht soweit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er mit dem angeführten Kraftfahrzeug den auf der rechten Seite der Fahrbahn angrenzenden Maschendrahtzaun streifte, wodurch der Zaun auf einer Länge von etwa 10 m ausgerissen und eine Betonsäule schwer beschädigt wurde. In der Folge hatte er es unterlassen nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, 2.) das Fahrzeug sofort anzuhalten und 3.) die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

I.2. Aufgrund dieses Sachverhaltes verhängte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen für das Faktum 1 von 500 S, für das Faktum 2 von 2.000 S und für das Faktum 3 von 500 S und setzte Ersatzarreststrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 48 Stunden und 3.) 12 Stunden fest. Als verletzte Rechtsvorschriften sind im Straferkenntnis für das Faktum 1 § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a, für das Faktum 2 § 4 Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a und für das Faktum 3 § 4 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b jeweils StVO 1960 angeführt.

I.3. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Stadl Paura vom 2. Jänner 1991 sowie eine gutächtliche Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen TOAR. Ing. H S vom 19. März 1991 zugrunde. Der genannte Sachverständige hat schlüssig und in sich widerspruchsfrei sowie mit den Denkgesetzen im Einklang ausgeführt, daß der Beschuldigte auf der schmalen Straße, auf der er das Einfahren riskierte, laufend über den Rückspiegel hätte kontrollieren müssen, ob er sich nicht zu nahe an den Gartenzaun bewegt. Im Rückspiegel des LKW's hätte er die ganze Längsseite am Fahrzeug beobachten können und auch die Streifung am Gartenzaun. Es hätte daher der Beschuldigte die von ihm herbeigeführte Beschädigung bei der von einem Kraftfahrer geforderten Aufmerksamkeit beim Betrieb eines Fahrzeuges optisch erkennen müssen.

I.4. Aufgrund dieses Sachverhaltes, der erst seit der Berufung als unstrittig gilt, erließ die im Wege des § 29a VStG zur Sachentscheidung zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zuerst eine Strafverfügung und im Zuge des ordentlichen Verfahrens das schon zitierte Straferkenntnis. Dagegen wendet sich der Berufungswerber und führt aus, daß es richtig sei, am 5. November 1990 den Zaun beschädigt zu haben. Die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift sind solche, die das Verschulden am Verkehrsunfall als geringfügig hinstellen bzw. womit die Sorgfaltspflicht als nicht grob verletzt dargestellt wird. Er habe den Schadensfall aber nicht bemerkt, da er ihn ansonsten gemeldet hätte, zumal es sich um eine versicherungsrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Abschließend ersucht der Berufungswerber, seiner Berufung stattzugeben und einen bedingten Strafausspruch zu fällen bzw. zumindest die Abzahlung der Strafe in Raten zu gewähren.

I.5. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, weil es im konkreten Fall einerseits nur um die rechtliche Beurteilung der Frage geht, ob schon die objektive Erkennbarkeit eines Verkehrsunfalles die Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nach sich zieht bzw. nach dem Berufungsantrag es sich eher um eine Strafberufung handelt.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und hat über den sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt wie folgt erwogen:

Daß der Berufungswerber der Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960 zuwider gehandelt hat, weil er mit seinem Fahrzeug nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, ergibt sich schon daraus, daß eben eine Sachbeschädigung eintrat. Im übrigen wird dieses Faktum in der Berufungsschrift nicht bestritten. Daß der Berufungswerber nach der Beschädigung des Zaunes das Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub nicht verständigt hat, ist ebenfalls unstrittig. Es ist lediglich die Rechtsfrage abzuklären, ob die Verpflichtungen des § 4 StVO auch dann eintreten, wenn der Lenker den Schaden nicht bemerkt hat, ihn jedoch aufgrund objektiver Kriterien hätte bemerken müssen.

Dazu ist auszuführen, daß die nach einem Verkehrsunfall gemäß § 4 StVO 1960 sich ergebenden Verpflichtungen schon dann eintreten, wenn dem Lenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätte kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Daß bei gehöriger Aufmerksamkeit der Unfall hätte bemerkt werden müssen, ist dem zitierten Gutachten des technischen Amtssachverständigen zu entnehmen.

Anders als die Erstbehörde wertet jedoch der unabhängige Verwaltungssenat die unbestritten vorliegenden Milderungsgründe. Es wird im Sinne des § 19 VStG und im Sinne des durch § 99 StVO 1960 vorgegebenen Strafrahmens im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen, hinsichtlich der Fakten 1 und 2 mit einer Strafreduzierung vorzugehen. Die verminderten Strafen reichen nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf die triste Einkommenssituation hin, den Berufungswerber in Hinkunft vor ähnlichen Verkehrsdelikten abzuhalten. Bezüglich der Verletzung der Meldepflicht (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird jedoch die verhängte Geldstrafe als angemessen angesehen.

Dem Verlangen auf Verhängung einer bedingten Strafe konnte schon deshalb nicht Folge gegeben werden, weil eine solche dem Verwaltungsstrafrecht fremd ist.

Sollte der Berufungswerber derzeit (die Haftentlassung dürfte schon stattgefunden haben) nicht in der Lage sein, die nunmehr verminderte Geldstrafe zu begleichen, so hätte er ein Ansuchen um Teilzahlung oder Zahlungsaufschub an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu richten.

II. Der Kostenausspruch ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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