Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163451/14/Zo/Jo

Linz, 16.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G F, geb. ,  S, vom 31.07.2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von S vom 23.07.2008, Zl. S-4116/ST/08, wegen einer Übertretung der StVO, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 36 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 3,60 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 21.05.2008 um 19.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen    in St. Wolfgang, Markt 26 bei der Kreuzung der Florianigasse mit der Pilgerstraße im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er wegen des Neueinzuges in seine Wohnung Ladetätigkeiten durchgeführt hatte und ständig Personen beim Fahrzeug anwesend gewesen seien. Wäre er aufgefordert worden, das Fahrzeug wegzustellen, so hätte er das jederzeit getan. Der Anzeiger habe ihn dazu aber nicht aufgefordert, weshalb er die Anzeige als unzumutbar betrachte.

 

3. Der Polizeidirektor von S hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2008.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte zur Vorfallszeit seinen PKW im angeführten Kreuzungsbereich abgestellt. Die Anzeige wurde von einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr S .. erstattet, weil aufgrund des abgestellten Fahrzeuges die Ausfahrt aus dem Feuerwehrdepot mit einem LKW nur erschwert  und mit dem LKW mit Anhänger gar nicht möglich gewesen wäre. Sie hätten damals nicht zu einem konkreten Einsatz ausfahren müssen, allerdings sei die Ausfahrt wegen derartig abgestellter Fahrzeuge immer wieder unmöglich, weshalb sie sich eben entschlossen haben, in derartigen Fällen Anzeige zu erstatten.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte die Vertreterin des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Aufgrund der Einschränkung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und es bleibt nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Der Umstand, dass er durch das von ihm abgestellte Fahrzeug die Ausfahrt aus dem Feuerwehrdepot erschwert bzw. mit Anhänger sogar unmöglich gemacht hat, ist bei der Strafbemessung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Andererseits musste ihm aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie aufgrund seiner damaligen Ortsunkenntnis dieser Umstand nicht bewusst sein, sodass er nicht als besonders erschwerend gewertet werden darf. Der Berufungswerber war bereits sechs Tage vor diesem Vorfall ebenfalls wegen des Abstellens seines Fahrzeuges an der selben Stelle angezeigt worden, wobei ihm das am 21.05.2008 aber noch nicht bekannt war. Es kann daher auch dieser Umstand nicht als straferschwerend gewertet werden. Bei diesem ersten Vorfall wurde eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt, welche im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch für das zweite Abstellen des Fahrzeuges an der gegenständlichen Stelle ausreichend erscheint. Eine noch weitere Herabsetzung ist jedoch insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen nicht möglich. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.350 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Es wird damit der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO lediglich zu 5 % ausgeschöpft.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 


 

 

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