Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163604/4/Zo/Jo

Linz, 12.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E G, geb. , U,  K vom 30.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15.09.2008, Zl. VerkR96-5180-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 und 13 Abs.3 AVG sowie § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 29.03.2008 um 14.17 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in Sipbachzell auf der A1 bei  km 189,350 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Die Berufungswerberin hat dagegen rechtzeitig unter Angabe des Aktenzeichens folgende Berufung eingebracht:

"Sehr geehrter Herr O! Hiermit erheben wir Schuldberufung gegen o.g. Bescheid. Mit freundlichen Grüßen".

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Aufforderung an die Berufungswerberin, eine Berufungsbegründung nachzureichen. Bereits aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde wegen einer Verkehrsübertretung das oben angeführte Straferkenntnis erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Antrag zu enthalten hat. Die Berufungswerberin hat ihre Berufung aber nicht begründet. Sie wurde deshalb mit Schreiben des UVS vom 27.10.2008 aufgefordert, binnen einer Woche eine Berufungsbegründung nachzureichen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden müsste, wenn sie dieser Aufforderung keine Folge leistet. Bis zum heutigen Tag langte keine Berufungsbegründung beim UVS ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Beide Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat ihre Berufung nicht begründet und trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist auch keine Begründung nachgereicht. Ihre Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l