Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163722/2/Ki/Jo

Linz, 16.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, L, L, vom 25. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. November 2008, VerkR96-2324-2008, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Punkt 2. als Strafnorm § 134 Abs. 3d KFG 1967 zu gelten hat.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 12 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. November 2008, VerkR96-2324-2008, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Unterweitersdorf, Mühlviertler Straße, Ortsgebiet Loibersdorf, Fahrtrichtung Nord, B310 bei km 22.078 am 20.4.2008, 13.30 Uhr mit dem Fahrzeug „PKW,   “

1.     die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

2.     als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bzw. § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 6 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. November 2008 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder die Strafhöhe herabzusetzen. Bezüglich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird ausgeführt, dass er im Ortsgebiet Loibersdorf zwei Radfahrer überholt habe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei dabei nicht oder kaum überschritten worden. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes wird dem Grunde nach nicht bestritten. Bemängelt wird ferner, die Strafbehörde habe Milderungsgründe zu wenig bewertet.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wesentlichen folgender Sachverhalt, welcher der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion N vom 21. April 2008 zugrunde. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels geeichtem Lasermessgerät (LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 7353) in der Annäherung des Berufungswerbers.

 

Die zunächst nach dem Tatort zuständige Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-1381-2008 vom 23. April 2008) erlassen, diese wurde von Rechtsmittelwerber am 16. Mai 2008 beeinsprucht.

 

Nach Abtretung des Verfahrens an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg gemäß § 29a VStG hat diese das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Meldungsleger wurden im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Zeugen einvernommen und bestätigten im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Eine Kopie des Eichscheines für das verwendete Lasermessgerät wurde vorgelegt (Eichung am 15. März 2007, gültig bis 31. Dezember 2010).

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Die zunächst in der Strafverfügung festgelegten Strafen wurden in beiden Punkten reduziert.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, den Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser-Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten ist (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261 und andere).

 

Die Meldungleger haben bei ihrer Einvernahme als Zeugen bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bestätigt und auch den Eichschein für das verwendete Messgerät vorgelegt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen zur Angabe der Wahrheit verpflichtet waren.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich konnte er aber gegen die Messung keine diese widerlegende Argumente vorbringen. Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes wird ohnedies nicht bestritten.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Der vorgeworfene Tatort liegt im Bereich eines Ortsgebietes, mangels anderslautender Verordnung war demnach eine Geschwindigkeit von maximal 50 km/h zulässig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes tatsächlich (unter Abzug der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit vom 68 km/h unterwegs war. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt (§ 5 VStG), so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

  1. die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung, oder
  2. die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

 

In diesem Punkt wird der zur Last gelegte Sachverhalt nicht bestritten und es sind auch keine Umstände festzustellen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Von den Polizeibeamten wurde zunächst die Bezahlung eines Organmandates angeboten, dies wurde vom Berufungswerber aber verweigert. Der Schuldspruch ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt, die Korrektur der Strafnorm war zwecks Konkretisierung i.S.d. § 44a VStG geboten.

 

3.3. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen, insbesondere auch in Ortsgebieten, eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Auch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes stellt kein Bagatelledelikt dar. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat der Strafbemessung geschätzt ein monatliches Einkommen vom 1.400 Euro netto, zugrunde gelegt, die bisherige Unbescholtenheit wurde als strafmildernd gewertet.

 

Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Strafhöhen ohnedies in beiden Punkten die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet wurde, eine fehlerhafte Ermessensanwendung bei der Strafbemessung kann nicht festgestellt werden. Insbesondere in Anbetracht der oben dargelegten präventiven Notwendigkeiten wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

3.4. Bezüglich § 21 VStG stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Verschulden des Betreffenden geringfügig ist und die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass  von einem bloß geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann, die Anwendung des § 21 VStG ist daher ausgeschlossen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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