Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260400/12/Wim/OM

Linz, 26.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Dr. R G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. April 2008, Zl. Wa96-6-2008, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und anstelle der für die Übertretung des Faktums lit.b ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe eine Ermahnung ausgesprochen.

 

II.        Für diese Übertretung entfällt auch der verhängte erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG) iVm §§ 24, 21 Abs.1, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – (VStG) jeweils in der geltenden Fassung

zu II.:  § 64 Abs.2 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe von insgesamt 250 Euro sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S B Gesellschaft m.b.H., somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin als strafrechtlicher Verantwortlicher der obgenannten Firma zu vertreten, dass folgende mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Juli 2006, GZ Wa10-80-2006-MoWi, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenwasserabteilung aus dem Bereich des Wohnparkes H auf Grundstück Nr., KG P, nach teilweiser Speicherung in einem Retentionsbecken mit einem Volumen von 270 m³ in den Tbach, einem Zubringer zum Fbach, erteilt worden war, (gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959) vorgeschriebene Auflagepunkte, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und eines Amtsachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 20.01.2008, zwischen 08.40 und 10.00 Uhr, festgestellt wurde, nicht eingehalten wurden:

 

a)    Entgegen Auflagenpunkt 6. des genannten Bescheides, war im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines mit den Bauarbeiten hinsichtlich der Bauwerke des Wohnparkes H auf Grundstück Nr., KG P, bereits begonnen worden, obwohl vor Baubeginn keine Beweissicherung des Brunnens der Ehegatten R und A H, der sich im nördlichen Grundstückseck des Grundstücks Nr., KG P, befindet und dessen Beeinträchtigung in quantitativer Hinsicht durch die Bauarbeiten denkbar ist, vorgenommen worden war.

 

b)    Entgegen Auflagenpunkt 25. des genannten Bescheides, wonach die Niederschlagswässer erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des erforderlichen Retentionsbeckens eingeleitet werden dürfen, wurden im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins, die auf dem Grundstück Nr., KG P, anfallenden Niederschlagswässer in den Tbach eingeleitet, obwohl das hiefür erforderliche und mit angeführtem Bescheid wasserrechtlich bewilligte Retentionsbecken noch nicht errichtet und somit auch noch in Betrieb war."

 

 

2.                Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst hinsichtlich des vorgeworfenen Faktums und der lit.b vorgebracht, dass bisher lediglich nur einige Häuser errichtet wurden und daher die Ableitung über ein Retentionsbecken nicht erforderlich sei.

Hinsichtlich lit.a wurde die Berufung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Diese Bestrafung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2008, bei der neben dem Berufungswerber auch Herr A H als Zeuge einvernommen wurde. Weiters wurde auch der erstinstanzliche Verfahrensakt zur gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung beigeschafft.

 

3.2.   Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. September 2008, Zl. Wa10-80-2006, der im Spruchpunkt I. F (des Bescheides vom 11. Juli 2006, Zl. Wa10-80-2006) enthaltene Auflagenpunkt 25. abgeändert wurde nunmehr und wie folgt lautet:

 

"Das angeschlossene mit einem Bezugsvermerk versehene Projekt über den Zwischenzustand für die Oberflächenentwässerung des Wohnparkes H in der Stadtgemeinde S (bestehend aus technischen Bericht und Lageplan Kanalisation) ist binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides umzusetzen.

 

Die betroffenen Grundeigentümer sind vor Baubeginn rechtzeitig zu verständigen. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unverzüglich anzuzeigen.

 

Die Menge der in den Tbach abgeleiteten Oberflächenwässer darf keinesfalls das im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Juli 2006, Wa10-80-2006-MoWi, bewilligte Ausmaß von maximal 30 l/s bei einem Bemessungsregen von 110 l/s/ha übersteigen.

 

Die Retentionsanlage ist erst ab einem Abfluss von 30 l/s im Regenwassersystem bei einem Bemessungsregen von 110 l/s/ha zwingend zu errichten, wobei das Volumen entsprechend der tatsächlich versiegelten Flächen zu bemessen ist."

 

Aus der dazu bezughabenden Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2008, Zl. Wa10-80-2006, wird vom Amtsach­verständigen festgestellt, dass erst bei der Errichtung von mehr als sieben Häusern die Errichtung eines Retentionsbeckens erforderlich wird. Derzeit sind allerdings nur fünf Wohnobjekte errichtet.

 

Die Ableitung erfolgte zum Tatzeitpunkt entsprechend dem erstinstanzlichen Spruch ohne Retentionsbecken.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem beigeschafften Verfahrensakt.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.2.   Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung der ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligungsbescheid und auch die im Straferkenntnis angesprochene Auflage noch in der Form in Kraft war, dass eine Ableitung ohne Retentionsbecken nicht erfolgen durfte.

 

Zwischenzeitig wurde dieser Bescheid jedoch rechtskräftig abgeändert und ist beim derzeitigen Umfang der Wohnhausanlage ein solches Retentionsbecken nicht erforderlich. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber zwar objektiv und auch subjektiv zum damaligen Tatzeitpunkt die Übertretung zu verantworten hat. Es ist jedoch auch aufgrund der Feststellungen des Amtsachverständigen, dass es zu keinerlei Beeinträchtigung des Tbaches durch die derzeitige Situation kommt, von unbedeutenden Folgen der Übertretungen auszugehen. Auch das Verschulden des Berufungswerbers ist im konkreten Fall als geringfügig einzustufen. Es war daher mit Ermahnung vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Da der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG der verhängte erstinstanzliche Kostenbeitrag.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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