Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500153/18/Wim/Ps

Linz, 25.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der Frau A L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, vom 31. März 2008 mit der Ergänzung vom 19. Mai 2008 und der Einschränkung vom 5. November 2008 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2008, Zl. Verk-630.121/195-2008-Hai/Eis, wegen Wiedererteilung der Konzession für die Kraftfahrlinie R – L V nach dem Kraftfahrliniengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Konzession für die Kraftfahrlinie R – L V in Abänderung des Spruchpunktes II. bis zum 31. März 2016 wiedererteilt.

 

Die Auflage unter Spruchpunkt V. b) 1. wird ergänzt durch den Zusatz:

"Die Ausführung bestellter Verkehre (Hin- und Rückfahrt) wie derzeit

 

Wechselschicht (Linie 278) Verkehr erfolgt täglich

Abfahrt H/M W   03.50 Uhr  11.50 Uhr  19.50 Uhr

Ankunft L v SG 36                 05.03 Uhr  13.03 Uhr  21.03 Uhr

 

Abfahrt L v SG 36                  05.45 Uhr  13.45 Uhr  21.45 Uhr

Ankunft H/M W  07.00 Uhr  15.00 Uhr  23.00 Uhr

 

Tagschicht (Linie 278)

Abfahrt H/M W            05.00 Uhr (Verkehr Mo–Fr
                                                                                              wenn Werktag)

Ankunft L v M               06.25 Uhr

 

Abfahrt L v M               15.59 Uhr (Verkehr Mo–Do
                                                                                              wenn Werktag)

Ankunft H/M W            17.30 Uhr

 

Abfahrt L v M               12.29 Uhr (Verkehr Freitag
                                                                                              wenn Werktag)

Ankunft H/M W            14.00 Uhr

 

ist von diesem Bedienungsverbot nicht betroffen."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 5, 6, 7, 15 Abs.1, 16, 23 und 37 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz 1999 – KflG jeweils idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die ursprünglich mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997, Zl. 242.694/3-II/C/14/97 erteilte Konzession für die näher beschriebene Kraftfahrlinie 8012 auf der näher beschriebenen Strecke wiedererteilt.

Unter Punkt II. wurde sie jedoch bis 30. Jänner 2011 befristet.

Unter Punkt V. b) wurde festgelegt, dass nachfolgende Auflagen aufrecht bleiben:

1. Auf der Strecke "H – B S – B L – L S – L –M – A M/O-G – A – S. P S – C/U – A – V/E" besteht Bedienungs­verbot.

2. Fahrplanabsprache mit der Ö-P GmbH.

 

 

2.1.   Gegen diese Wiedererteilung hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und den Bescheid in dem Umfang angefochten, als nicht die gesamte gesetzlich vorgesehene Maximalkonzessionsdauer von acht Jahren zugesprochen wurde und weiters hat sie sich ursprünglich auch gegen die Auflagen des Bedienungsverbotes und der Fahrplanabsprache als Ganzes gewendet und deren Entfall beantragt.

 

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 wurden ergänzende Ausführungen zur Berufung gemacht und schließlich mit Schriftsatz vom 5. November 2008 ist eine Einschränkung der Berufung dahingehend erfolgt, als beantragt wurde, dass nur die Ausführung näher angeführter bestellter Verkehre vom Bedienungsverbot nicht betroffen sein sollten. Der Berufungsantrag zur Fahrplanabsprache wurde darin zur Gänze zurückgenommen.

 

Zum nunmehr insgesamt aufrecht gebliebenen Berufungsbegehren wurde von der Berufungswerberin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass im Antrag auf Wiedererteilung der Konzession um deren Erteilung auf größtmögliche Konzessionsdauer ersucht worden sei und die Behörde erster Instanz daher im Sinne des § 15 KflG die Konzession nicht nur bis 30. Jänner 2011, sondern bis zum 31. März 2016 erteilen hätte müssen. Es sei zwar richtig, dass gemäß § 37 Abs.3 KflG die Aufsichtsbehörde bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten habe. Die O V-O GmbH Nfg. & Co KG habe ersucht mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 und 30. Jänner 2008, im Sinne der Harmonisierung der Laufzeiten von Kraftfahrlinienkonzessionen (Bündelung) bzw. um künftig Kraftfahrlinienverkehre nach der im Dezember 2007 in Kraft getretenen Verordnung der Europäischen Union über öffentliche Personen Verkehrsdienste auf Straße und Schiene rechtssicher vergeben zu können, im Falle der Wiedererteilung der Konzession die Konzessionsdauer auf einen Zeitraum bis 30. Jänner 2011 zu beschränken. Verfahrensgegenständlich sei jedoch die Erteilung der Konzession nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes, während die O offenbar auf die gemäß § 23 KflG eingeräumte Möglichkeit der Bestellung von Kursen Bezug nehme und hierbei übersehe, dass diesbezüglich eine vereinfachte Konzessionserteilung vorgesehen sei und daher Konzessionen mit einer über den 30. Jänner 2011 hinausgehenden Konzessions­dauer, die von den Bestellern oder von Verkehrsverbundorganisations­gesellschaften in Vergabeverfahren zu vergebenden Personenverkehrsdienst­leistungen nicht berühren würden. Die in § 37 Abs.3 KflG angesprochenen Ziele der Bundes- und Landesplanung könnten daher im Rahmen der Bestimmungen des § 23 KflG hinreichend gewahrt werden.

 

Aus der Begründung der Erstbehörde ließe sich nicht entnehmen, aus welchen Umständen des bereits seit mehr als einem Jahr umgesetzten ÖV-Konzeptes R Auswirkungen auf die gegenständliche Wiedererteilung der Konzession und deren Betrieb resultieren sollten, die eine Einschränkung der Konzessions­dauer bis 30. Jänner 2011 erforderlich machen würden. Insbesondere lasse sich der Begründung nicht entnehmen, welche zu beachtenden Ziele der Bundes- und Landesplanung im Rahmen dieses bereits umgesetzten ÖV-Konzeptes R durch eine nach dem KflG mögliche achtjährige Dauer verletzt oder auch nur beeinträchtigt oder sonst betroffen würden. Es habe dazu auch kein Ermittlungsverfahren stattgefunden und sei der Berufungswerberin auch keine Gelegenheit gegeben worden, in allfällige Ergebnisse Einsicht zu nehmen.

 

Den Bestimmungen über die Konzessionsdauer des KflG würde der Gedanke zugrunde liegen, dass der Betrieb der Kraftfahrlinie langfristig gesichert sein solle, da mit diesem auch langfristig Maßnahmen (wie Investitionen, Fuhrpark etc.) erfolgen müssten, die bei kurzer Konzessionsdauer als unwirtschaftlich nicht ergriffen werden könnten. Eine kurzfristige Konzessionsdauer von nicht einmal drei Jahren würde daher nicht dem Grundgedanken des KflG entsprechen. Die gegenständliche Kraftfahrlinie bediene insbesondere den Werksverkehr, dessen Fahrplan auf die Arbeitsschichten in den Betrieben abgestellt sei, aber auch den Schülerverkehr. Aus der Begründung der Behörde erster Instanz sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verkehre durch das seit mehr als einem Jahr umgesetzte ÖV-Konzept betroffen sein sollten bzw. welche Änderungen für den Betrieb der Kraftfahrlinien sich aus diesem ergeben sollten, dass die Konzessionsdauer mit 30. Jänner 2011 beschränkt werden müsste.

 

Unter Berufung auf die bisherigen Verfahrensergebnisse würde auch im Falle einer Aufhebung bzw. nunmehrigen Einschränkung des Bedienungsverbotes eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben der Ö-P GmbH nicht bewirkt werden.

 

2.2.   Auch die Ö-P GmbH als mitbeteiligte Partei hat Berufung gegen die Wiedererteilung der Konzession erhoben. Diese wurde jedoch nach Übermittlung der Einschränkung der Berufung von Frau L zurückgezogen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt einschließlich des Teilaktes Zl. VerkR630.121 betreffend die beantragte Aufhebung des Bedienungsverbotes auf der Strecke H – L V der Kraftfahrlinie vor Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer (darin umfasst auch ein vom Unabhängigen Verwaltungssenat bereits geführtes Ermittlungs­verfahren aufgrund eines Devolutionsantrages unter der Zl. VwSen-600042, welcher aber wieder zurückgezogen wurde, wodurch die Zuständigkeit wieder an die Erstbehörde fiel).

 

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12. September 2008 durchgeführt, bei der auch der Geschäftsführer der O V-O GmbH Nfg. & Co KG  als Zeuge einvernommen wurde.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997, Zl. 242.694/3-II/C/14/97, wurde der Berufungswerberin die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie R – L V auf einer näher bezeichneten Strecke bis zum 31. März 2008 erteilt. Darin wurden als Auflagen vorgeschrieben das Bedienungsverbot auf der näher beschriebenen Strecke H – V/Einfahrt sowie die Fahrplanabsprache mit der nunmehrigen Ö-P GmbH.

 

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 bzw. Ergänzung vom 12. November 2007 hat die Berufungswerberin die Wiedererteilung dieser Konzession mit der näher beschriebenen Streckenführung und näher beschriebenen zum Einsatz gelangenden Kraftfahrzeugen beantragt. Der Antrag wurde auf die höchst­mögliche Konzessionsdauer gestellt und wurde im Verfahren die Aufhebung des Bedienungsverbotes und der Fahrplanabsprache beantragt.

 

Auf der beantragten Kraftfahrlinie kommt es zu einem Gleichlauf mit Kraftfahrlinien der Ö-P GmbH (unter anderem mit den Nummern, und).

 

Mit der Berufungswerberin existiert für die gegenständliche Kraftfahrlinie ein schriftlicher Verkehrsdienstevertrag mit der O V-O GmbH Nfg. & Co KG. Ein Bedienungsverbot wird darin nicht vorgeschrieben. Dieser Vertrag ist nach wie vor gültig. Seitens des damaligen Betriebsleiters der Ö-P GmbH wurde auch zugestimmt, dass die Familie L im Bereich des Bedienungsverbotes die Linie bedient. Es existiert für den Streckenabschnitt des Bedienungsverbotes nur mit der Familie L ein solcher Vertrag und nicht auch mit der Ö-P GmbH. Zumindest während der von der Familie L in Ausführung bestellter Verkehre gefahrenen Kurse werden diese von der Ö-P GmbH nicht bedient.

 

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde von der O mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Im Sinne der Harmonisierung der Laufzeiten von Kraftfahrlinienkonzessionen (Bündelung) wird seitens der O und nach vorheriger Abstimmung mit der Landesverkehrsplanung ersucht, die Konzessionsdauer auf 30. Jänner 2011 (Auslaufen der längstlaufenden Konzession im Linienbündel Oberes Mühlviertel, Bündel Nord) zu beschränken, wie dies das KflG 1999 in der Fassung vom 13. Jänner 2006 nach § 15 Abs.1 bzw. zur Erreichung der Ziele nach § 37 Abs.3 vorsieht.

Die Harmonisierung der Laufzeiten von Kraftfahrlinienkonzessionen erfolgt mit dem Ziel, einer im Sinne des sparsamen Einsatzes von Mitteln der öffentlichen Hand gelegenen gebündelten Vergabe von Konzessionen unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Neuvergabe zu erwartenden Konzessions- bzw. Vergaberegimes."

 

Über Aufforderung der Erstbehörde vom 15. Jänner 2008 hat die O mit Schreiben vom 30. Jänner 2008 mitgeteilt, dass für den Raum Oberes Mühlviertel (in diesem Raum befindet sich die betreffende Kraftfahrlinie) eine konkrete Planung des Landes Oö. gemeinsam mit den Gemeinden der Region vorliege (Regionalverkehrskonzept Oberes Mühlviertel bzw. ÖV-Konzept R), für die auch ein entsprechender Beschluss der Oö. Landesregierung gefasst wurde und eine Umsetzung mit Dezember 2006 erfolgte. Aus Sicht der OÖVG sei die Beschränkung der Konzessionslaufzeiten in einer Region mit dem Ziel der Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten zwingend erforderlich, um künftig Kraftfahrlinienverkehre nach der im vergangenen Dezember in Kraft getretenen neuen Verordnung der Europäischen Union über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Straße und Schiene im Wettbewerb rechtssicher vergeben zu können. Auf der Achse L – R könne eine sinnvolle Linienbündelung mehrerer Linien mit Ablaufdauer zum 30. Jänner 2011 erfolgen, weshalb eine Beschränkung der Konzessions­dauer der Linie 8012 auf diese Laufzeit angestrebt werde. Bis zum Ablauf der längstlaufenden Konzession in einer Region würden zur Vermeidung von Konflikten mit Bestandskonzessionen Verkehrsdienste vorübergehend im Verhandlungsverfahren ohne Bekannt­machung an die Bestandskonzessionäre vergeben.

 

Überdies wurde der Erstbehörde das "ÖV-Konzept R für die Neuorganisation und Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs im politischen Bezirk R einschließlich sechs Gemeinden des Bezirkes U-U" vorgelegt. Dieses Konzept wurde im Dezember 2002 beauftragt und mit Schlussbericht vom Februar 2005 erstellt. Es umfasst auch konkrete Fahrplanentwürfe. Es wurden hier zum Beispiel Taktsysteme, Vertaktungen, Verbindung von Linien untereinander und bedarfsorientierte Verkehre eingerichtet. Auch Verbindungen zwischen verschiedenen Verkehrs­trägern, wie zum Beispiel Bus und Bahn, wurden eingerichtet. Dies wurde näher beschrieben. Über zeitliche Beschränkungen von Konzessionsdauern für Kraftfahrlinien ist im Konzept nichts enthalten.

Im Amtsvortrag zum Beschluss der Oö. Landesregierung ist festgehalten, dass es durch das Konzept zu einer Ausweitung und Attraktivierung des ÖV-Angebotes der Mühlkreisbahn und der Buslinien durch Vertaktung, Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der Linienführungen komme.

 

Die Umsetzung und auch entsprechende Mittelbereitstellungen dazu wurden durch die Oö. Landesregierung am 12. Juni 2006 beschlossen. Das Regionalverkehrs­konzept Oberes Mühlviertel wurde im Dezember 2006 umgesetzt. Dazu wurde die O mit der Bestellung von Verkehrsdiensten beauftragt. Grundsätzlich war bei Umsetzung dieses Verkehrskonzeptes vorgesehen, die betreffenden Verkehrsdienste auf ein Fahrplanjahr befristet beim Bestandskonzessionär mit Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung und parallel zu initiierenden Vergabeverfahren zu beauftragen. Dies erfolgte im Hinblick auf die Änderung des Kraftfahrlinien­gesetzes im Jahr 2006 und die europarechtlich vorgesehene Vorgehensweise der Anwendung von vergabe­rechtlichen Vorschriften für die Erteilung von Konzessionen.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie auch aus Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. K, Geschäftsführer der O, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ihnen wurde auch von den anwesenden Parteien nicht widersprochen. Eine Einschau in das ÖV-Konzept R hat ergeben, dass über zeitliche Beschränkungen von Konzessionsdauern für Kraftfahrlinien im Konzept nichts enthalten ist. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dieses Konzept bereits vor Entstehen der vergaberechtlichen Problematik im Kraftfahrlinienbereich erstellt wurde.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Allgemein sind die Bestimmungen für die Erteilung und auch die Wiedererteilung der Konzessionen in den §§ 5 bis 7 des Kraftfahrliniengesetzes 1999 geregelt.

Gemäß § 15 Abs.1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs.3 angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

Gemäß § 37 Abs.3 leg.cit. haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten.

 

4.2. Grundsätzlich handelt es sich bei der Konzession um die öffentlich-rechtliche Genehmigung, eine bestimmte Kraftfahrlinie zu betreiben. Eine solche Konzession ist nur ausschließlich nach den im Kraftfahrliniengesetz in den maßgeblichen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen zu erteilen. Privatrechtliche Vereinbarungen sind für die Konzessionserteilung nicht relevant.

Es gibt keine Verpflichtung oder einen Rechtsanspruch zu einer weiteren privatrechtlichen Beauftragung. Auch wird der Vergabe von gemein­wirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen, die bisher mangels Eigenwirtschaft­lichkeit von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, gemäß § 23 Abs.2 KflG durch die Konzession nicht widersprochen.

Grundsätzlich existieren zwar abgeschlossene Planungen in Form des Regional­verkehrs­konzeptes R, welches auch bereits umgesetzt wurde. Diese enthalten jedoch keinerlei Regelungen (in Gegensatz zum Bundesland Salzburg – s. E. des UVS Salzburg v. 20.04.2008, Zl. UVS-36/10143/5-2008) über eine Beschränkung der Konzessionsdauer.

Bei der nur mehr einjährigen Vergabe von Verkehrsdienst­verträgen im Hinblick auf die nunmehr in Geltung tretenden EU-Bestimmungen, die eine Zuteilung von Konzessionen nach rein vergabe­rechtlichen Gesichtspunkten vorsehen, handelt es sich um eine reine praktische Vorgehensweise, der keine abgeschlossene und von der Oö. Landesregierung beschlossene, verbindliche Landesplanung zu Grunde liegt.

In Anbetracht aller obigen Umstände kann daher keine kürzere Befristung im Sinne des § 15 Abs.1 und §37 Abs.3 KflG vorgenommen werden. Die nunmehrige Konzessionsdauer steht überdies auch nicht in Widerspruch zu den Übergangsbestimmungen der mit 3. Dezember 2009 in Kraft tretenden
PSO-Verordnung, EG Nr. 1370/2007.

 

4.3.   Gemäß § 16 Abs.1 KflG können im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind. Gemäß Abs.2 leg.cit. kommen als Auflagen insbesondere in Betracht nach Z5 das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orten innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischen­bedienungs­verbot).

Da die Linie auf der Strecke des Bedienungs­verbotes von der Ö-P GmbH nicht bedient wird, war diese Auflage nur in dem von der eingeschränkten Berufung nicht umfassten Umfang festzulegen.

 

4.4.   Da die sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nach der Aktenlage vorliegen und auch letztendlich durch die Zurückziehung der Berufung der Ö-P GmbH von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt wurden, war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Es wird darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Berufung gemäß § 14 TP6 Abs.2 Z1 Gebührengesetz 1957 Stempelgebühren in der Höhe von 43,60 Euro angefallen sind. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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