Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100125/2/Kl/Kf

Linz, 25.09.1991

VwSen - 100125/2/Kl/Kf Linz, am 25.September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juli 1991, VerkR-10067/1991-Wi, wegen Übertretungen nach der StVO 1960 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschuldigte A H hat gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Jänner 1991 wegen Übertretungen der StVO, mit der eine Geldstrafe von insgesamt 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 18 Stunden verhängt wurde, Einspruch erhoben. Mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1991, VerkR-10067/1991-Wi, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen eben dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 S festgelegt.

1.2. Gegen das zitierte Straferkenntnis richtet sich die nunmehrige Berufung des Beschuldigten vom 8. August 1991, in welcher er die Tatbegehung bestreitet.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Einsicht genommen. Daraus ist zu entnehmen, daß dem Beschuldigten mit Schreiben vom 19. August 1991, VerkR-10067/1991-Wi, die Verspätung seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht wurde und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

3. Gemäß § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Juli 1991 wurde laut Rückschein am 19. Juli 1991 vom Beschuldigten persönlich übernommen, sodaß ab diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Berufungsfrist zu laufen beginnt, und daher mit Ablauf des 2. August 1991 endet. Spätestens bis zu diesem Tag hätte daher das Rechtsmittel zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich weist die Berufung aber einen Poststempel vom 8. August 1991 auf und ist verspätet.

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Da die Berufungsfrist eine im Sinne des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz (nämlich das VStG) festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war aufgrund des § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum