Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522137/2/Ki/Jo

Linz, 10.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, L, P, vom 17. November 2008 (Poststempel) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2008, VerkR21-776-2008/LL/U, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

     

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 5. November 2008, VerkR21-776-2008/LL/U, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 entzogen (Punkt 1) und darüber hinaus angeordnet, er habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern (Punkt 2).

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 17. November 2008 (Poststempel) Berufung erhoben und ausgeführt, dass er leider zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufforderungsbescheides in seinem Heimatland Serbien gewesen sei und er dadurch den Bescheid nicht entgegennehmen konnte. Er habe jedoch schon für den 18. Dezember 2008 einen Amtsarzttermin vereinbaren können und er bitte daher höflich von der Entziehung der Lenkberechtigung bis zum amtsärztlichen Ergebnis Abstand zu nehmen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Bescheid vom 9. Juli 2008, GZ: 201940-2007, wurde der nunmehrige Berufungswerber unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde laut RSa-Rückschein beim Postamt 4... L hinterlegt und ab 14. Juli 2008 zur Abholung bereitgehalten.

 

Nachdem der Berufungswerber offensichtlich dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Gemäß einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Abteilung IV) vom 1. Dezember 2008 sei die vom Berufungswerber beabsichtigte Ortsabwesenheit aus folgenden Gründen nicht schlüssig und nachvollziehbar:

 

Laut Rückschein zu Bescheid vom 9. Juli 2008 wurde der erste Zustellversuch am 11. Juli 2008 getätigt und wurde am 14. Juli 2008 hinterlegt.

 

Im Führerscheinerteilungsakt 201940-2007 geht hervor, dass am 14. Juli 2008 ein Befund der E L, datiert mit 20. Juni 2008, persönlich bei der Sanitätsabteilung abgegeben wurde. Nach Rücksprache mit dieser stellte sich heraus, dass Herr S diesen persönlich abgegeben hatte. Dies blieb dadurch in Erinnerung, da es zu intensiveren Diskussionen gekommen ist.

 

Weiters wird festgestellt, dass, wenn Herr S ortsabwesend gewesen wäre, der RSa-Brief nach der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist wieder retourniert hätte werden müssen, welches (nach akribischer Nachschau) ausgeschlossen werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente grundsätzlich mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2008, welcher eine Urkunde iSd § 47 AVG darstellt, hat Herr S am 14. Juli 2008, es war dies der erste Tag, an dem der Aufforderungsbescheid zur Abholung bereitgehalten wurde, einen Befund der E L persönlich bei der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgegeben. Überdies wäre der Aufforderungsbescheid im Falle einer Nichtabholung nach Ablauf einer zweiwöchigen Hinterlegungsfrist an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu retournieren gewesen. Es findet sich weder im vorliegenden Verfahrensakt ein Anhaltspunkt dafür, dass der Aufforderungsbescheid tatsächlich an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land retourniert worden wäre und es wurde überdies im Aktenvermerk vom 1. Dezember 2008 festgehalten, dass aufgrund einer akribischen Nachschau ausgeschlossen werden könne, dass der Aufforderungsbescheid wiederum retourniert worden wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber entgegen seinem Vorbringen nicht ortsabwesend war und ihm daher der Aufforderungsbescheid vom 9. Juli 2007 rechtmäßig zugestellt wurde bzw. dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nachdem, wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, der Bescheid vom 9. Juli 2008, mit welchem der Berufungswerber aufgefordert wurde, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich  untersuchen zu lassen, rechtskräftig wurde, er andererseits dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist, war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von Gesetzes wegen verpflichtet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Diesbezüglich handelt es sich um eine zwingende Maßnahme, ein Ermessen steht weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde zu. Die Entziehung der Lenkberechtigung ist demnach zu Recht erfolgt, wobei die Entziehungsdauer bezogen auf den konkreten Sachverhalt ausschließlich bis zur Befolgung der Anordnung festzulegen war.

 

3.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die unter Punkt 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung ist ebenfalls zwingend gesetzlich vorgeschrieben, der Berufungswerber wurde auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Maßnahmen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, es konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden. Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Entziehungstatbestand im konkreten Falle ab Befolgung der im Bescheid vom 9. Juli 2007 getroffenen Anordnung entfällt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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