Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163718/2/Ki/Jo

Linz, 16.12.2008

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J R S, N, K, vom 25. November 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. November 2008, VerkR96-9482-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 1.450 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 372 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 145    Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960  eine Geldstrafe von 1.520 Euro (390 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 152 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 1.10.2008 um 23.14 Uhr in 4720 Neumarkt im Hausruck, B Nr. , die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgrund der bei ihm festgestellten Alkoholisierungs­symptome wie deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache, schläfriges Benehmen und deutlich geröteter Augen berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert – dies obwohl er im Verdacht stand am 1.10.2008 vor 23.14 Uhr im Gemeindegebiet Neumarkt am Hausruck, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Bräuhausgasse bis auf den Parkplatz vor dem Objekt, B Nr. , das Kraftfahrzeug, VW, mit dem Kennzeichen   in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Verletzung des § 5 Abs.2 StVO 1960).

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 vorgelegt wurde. Einer Strafherabsetzung wurde widersprochen. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, dass er (laut vorgelegtem Lohnzettel) lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 380,17 Euro bezieht. Im Hinblick auf sein Vermögen erscheine die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 1.520 Euro wesentlich zu hoch. Seiner Ansicht nach würden auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG vorliegen. Er verweise darauf, dass er schuldeinsichtig sei und daher davon auszugehen wäre, dass eine außerordentliche Milderung der Strafe möglich sei. Er beantrage, die verhängte Geldstrafe von 1.520 Euro wesentlich (allenfalls unter Anwendung des § 20 VStG) herabzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 sieht eine Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen) vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass mildernde Umstände keine vorliegen. Als erschwerend sei zu werten gewesen, dass der Berufungswerber im Jahr 2008 bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft wurde. Auch würde eine weitere Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung der StVO 1960 und des FSG vorliegen. Bei der Strafbemessung sei die behördlich vorgenommene Schätzung (1.600 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt worden. Der verhängte Strafbetrag liege im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigtem Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf die Verweigerung des Alkotests zu. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgenommene Strafbemessung unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens nicht als überzogen angesehen werden kann. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber trotz einer im Jahr 2008 erfolgten Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO 1960 nach kurzer Zeit wiederum eine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieser Umstand ist besonders gravierend als erschwerend zu werten. Allerdings kann quasi als strafmildernd die nunmehrige Schuldeinsichtigkeit berücksichtigt werden.

 

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes bzw. der glaubhaft gemachten Einkommenssituation des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zum Vorbringen hinsichtlich Anwendung des § 20 VStG wird, wie auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, festgestellt, dass eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig wäre, wenn festgestellte Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Ein derartiger Sachverhalt kann aber im konkreten Falle auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht festgestellt werden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch