Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251617/44/Lg/Ba

Linz, 12.12.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 27. Mai 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ing. A B, O, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, E, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. September 2007, Zl. SV96-5-2007-Wg/Am, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäfti­gungs­gesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in Höhe von je 4.000  Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen von  je 134 Stunden  verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der P A GmbH mit Sitz in O, E, gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe, dass die P A GmbH folgende ungarische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien:

B P (von 16.2.2007 bis 1.3.2007), B J (von 15.1.2007 bis 1.3.2007), K I (von 31.1.2007 bis 1.3.2007), N G (von 16.2.2007 bis 1.3.2007).

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes G W vom 2.3.2007, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.3.2007, ein ergänzendes Schreiben des Finanzamtes vom 21.6.2007, eine Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 26.4.2007 sowie eine weitere Stellungnahme des Berufungswerbers vom 6.8.2007, jeweils samt Beilagen.

 

Zu den mit den Ausländern am 1.3.2007 aufgenommenen Niederschriften wird festgehalten, dass diese von den Ausländern eigenhändig unterfertigt worden seien. K habe dabei für B und N übersetzt, was auch auf der Niederschrift festgehalten worden sei. Hätten die Ausländer dem Gang der Amtshandlung nicht folgen können, hätten sie die Unterschriftsleistung ohne weiteres verweigern können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die damaligen Angaben den Tatsachen entsprechen. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die anlässlich der Tatbegehung bzw. unmittelbar danach getätigten Aussagen eher den Tatsachen entsprechen, als nachträgliches Vorbringen.

 

Durch diese niederschriftlichen Angaben sei bewiesen, dass Auftraggeber bzw. Dienstgeber die Firma P war. Für B und N sei darüber hinaus klar gewesen, dass ein Mitarbeiter der Firma P die Arbeitsanweisungen erteilte. Ob letzterer tatsächlich "N" hieß – was vom Berufungswerber bestritten werde – oder er lediglich einen ähnlich klingenden Namen hatte, sei dabei letztlich belanglos. K habe festgehalten, dass N auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen erteilte. Der Berufungswerber selbst habe eingeräumt, dass Ing. H K der P A Bauleiter gewesen sei.

 

Hingegen sei H T, welcher nach den Angaben des Berufungswerbers für die Beschäftigung bzw. den Einsatz der Ausländer verantwortlich gewesen sein soll, bei der Kontrolle nicht angetroffen worden. Darüber hinaus hätten die Ausländer bei der Kontrolle in keiner Weise erwähnt, dass H T ihr Vertragspartner sei. K habe lediglich angemerkt, er würde mit Kollegen (u.a. auch T H) gemeinsam in einer Mietwohnung (4 Zimmer) in L wohnen.

 

Zu den mit der Stellungnahme vom 6.8.2007 vorgelegten Vertragsurkunden wird festgehalten, dass die zwischen H T und den vier Ausländern verfassten "Nachfolgeunternehmerverträge" allesamt in deutscher Sprache gehalten sind.

 

Dementsprechend sei erwiesen:

Betreffend B P: Tätigkeit: Montage von Rigipsplatten; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: Arbeitszeit pro Tag: 8 Stunden, Montag bis Freitag; Entlohnung: Abrechnung nach Regiestunden in der Höhe von 24 Euro pro Stunde.

B J: Ausgeübte Tätigkeit: Rigipsplatten montieren; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: tägliche Arbeitszeit 8 Stunden; Entlohnung: pro Stunde 24 Euro brutto.

K I: ausgeübte Tätigkeit: Montieren von Gipskartonplatten; Entlohnung: Abrechnung nach m2, Ausbesserungsarbeiten nach Regie, m2-Preis zwischen 14,00 bis 20,00 Euro und pro Regiestunde 20 Euro. Für Jänner 2007 und als Vorschuss für Februar 2007 habe er 1.500 Euro in bar von P erhalten.

N G: Ausgeübte Tätigkeit: Rigipsplatten montieren; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: Arbeitszeit pro Tag 8 Stunden, Montag bis Freitag; Entlohnung: nach Regiestunden in Höhe von 24 Euro pro Stunde.

 

Es stehe fest, dass die Ausländer an Betriebsmitteln offenbar nur über die für die unmittelbare Tätigkeit erforderlichen Werkzeuge verfügten. B, K und N hätten angegeben, dass ein Mitarbeiter der Firma P ihnen Arbeitsanweisungen erteilt habe. Das Material sei von der Firma P zur Verfügung gestellt worden. K habe angegeben, seit 9.2.2007 in L in einer Mietwohnung gemeinsam mit seinen Kollegen T H, R F, L N, B J und K I zu wohnen. B bewohne gemeinsam mit G ein Zimmer in der D in W und bezahle pro Monat 220 Euro Miete. Diese beengten Wohnverhältnisse würden das Fehlen jeglicher unternehmerischer Struktur belegen. Einzig das Vorhandensein eines Steuerberaters und das Bestehen von Gewerbeberechtigungen würden daran nichts zu ändern vermögen. Bei einer Gesamtwertung des festgestellten Sachverhaltes seien die Ausländer in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen. Auch hätten die Ausländer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2007 klargestellt, Aufträge nur bzw. in vielen Fällen von der Firma P erhalten zu haben.

 

Zwischen der Firma P A GmbH und den ausländischen Staatsangehörigen habe daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Nicht hingegen sei, wie vom Finanzamt in den Raum gestellt, eine Arbeitskräfteüberlassung durch H T vorgelegen.

 

Die Ausländer hätten auch konkrete Aussagen zum Entgeltsanspruch getroffen, welche sich im Übrigen schon aus § 1152 ABGB ergebe.

 

Bei der Strafbemessung wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Die verhängten Geldstrafen würden auch general- und spezialpräventiven Überlegungen standhalten.

 

2. In der Berufung wird auf uneinheitliche Darstellungen der Ausländer hingewiesen. So hätte B angegeben, dass die Schrauben etc. ihm gemeinsam mit T und N gehören würden. B habe angegeben, dass lediglich Rigipsplatten von der Firma P geliefert würden. K habe angegeben, dass die Schrauben von der Firma P beigestellt würden. N habe angegeben, dass die Schrauben von ihm selbst beigestellt würden.

 

Zur Frage der Abrechnung habe B angegeben, dass eine Abrechnung nach Regiestunden in Höhe von 20 Euro pro Stunde erfolge. Demgegenüber habe B angegeben, dass pro Stunde 22 Euro brutto vereinbart seien. K habe angegeben, dass Regiestunden für Euro 20 abgerechnet würden. N wiederum habe angegeben, dass die Regiestunden in Höhe von 24 Euro pro Stunde abgerechnet würden.

 

Der Berufungswerber sei stets auf dem Standpunkt gestanden, dass ausschließlich H T sein Vertragspartner sei. Die aufgegriffenen Ausländer seien in keinem Vertragsverhältnis zur Firma P gestanden. Diesbezüglich seien auch keine Geldströme an die aufgegriffenen Ausländer geflossen.

Beweis: Einvernahme H T.

 

Sämtliche Ausländer seien in einem Vertragsverhältnis zu H T gestanden, seien dies Subaufträge oder Dienstverträge.   

 

Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Verträgen nicht auseinander gesetzt. Es sei ein Vertrag über die Herstellung eines im Vorhinein konkret definierten Gewerkes mit konkreter Leistungsbeschreibung zu einem vordefinierten Preis zwischen dem Unternehmen H T und P A GmbH abgeschlossen und dokumentiert worden.

 

Die Behörde habe es verabsäumt, die vorgelegten Verträge und die Darstellung des Berufungswerbers mit den Ausländern aufgenommenen Niederschriften in Abwägung zu bringen. Außerdem wären die Ausländer unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu befragen gewesen. Die Beiziehung eines der Ausländer als Dolmetscher sei für die Gewährleistung einer fehlerfreien Übersetzung ungenügend.

 

Zur Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit wird darauf hingewiesen, dass es für einen Auftraggeber nicht erkennbar sei, wie groß eine wirtschaftliche Abhängigkeit eines Auftragnehmers zum Auftraggeber sei. Es sei dem Auftraggeber nicht zuzumuten, den Auftragnehmer dahingehend zu "durchleuchten", mit wem dieser sonst noch Verträge abschließt. Ebenso liege es außerhalb des Einflusses des Auftraggebers, wie durch den Verlauf der Zeit unter Umständen sich das Verhältnis des Auftragnehmers zu weiteren Personen, sei es Auftraggeber oder Auftragnehmer, gestalte. Ebenso wenig sei es dem Auftraggeber zumutbar, die Unternehmensstruktur des Auftragnehmers näher zu untersuchen.

 

Aus dem Umstand der Unterschriftsleistung der Ausländer unter die Niederschriften sei nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Dies einerseits auf Grund der erwiesenen Sprachschwierigkeiten, andererseits wegen der Unsicherheit der psychischen Motivlage der Ausländer zum damaligen Zeitpunkt. Aus dem Umstand, dass die "Nachfolgeunternehmerverträge" in deutscher Sprache gehalten sind, könne nicht auf die sprachliche Kompetenz der Ausländer geschlossen werden, da sich H T dieses Vertragsmusters offenbar standardmäßig bediene.

 

Mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen der Firma P und den Ausländern, bestehe kein Anhaltspunkt für eine organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung der Ausländer in den Betrieb der P A GmbH. Es könne daher zwischen diesen Personen kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegen. H T sei als selbständiger Unternehmer tätig, wobei er selbst weder organisatorisch noch wirtschaftlich in den Betrieb der Firma P eingegliedert gewesen sei. Zwischen der Firma P A GmbH und den betretenen Ausländern habe kein Vertragsverhältnis bestanden, zumal die betretenen Ausländer für den selbständig unternehmerisch tätigen H T tätig gewesen seien.

 

Zwischen der Firma P und H T sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. H T habe den Erfolg geschuldet und das Haftungsrisiko getragen.

 

Da die Ausländer in keinem Vertragsverhältnis zur Firma P gestanden seien, seien sie auch nicht weisungsgebunden gewesen. Die Firma P habe den Ausländern auch tatsächlich keine Weisungen erteilt. Da die Ausländer Arbeitnehmer von H T gewesen seien, sei nur dieser befugt gewesen, seinen Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen.

 

Der Einschreiter vermute, dass mit "N" Herr B N (österreichischer Staatsbürger, Geschäftsführer der N B OEG, weiterer Subunternehmer der Firma P) gewesen sei. Da diese jedoch ein völlig anderes Gewerk vorzunehmen gehabt habe, sei es für den Einschreiter unerklärlich, inwiefern er auf das Gewerk des hier gegenständlichen Subunternehmers Einfluss genommen haben sollte.

Beweis: Einvernahme des N B.

 

Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die P A GmbH einen Werkvertrag über das angeführte konkretisierte Werk abgeschlossen habe. Lediglich die "Nachfolgeunternehmerverträge" zwischen H T und den betretenen Ausländern seien von der Behörde in Frage gestellt worden. Dies könne aber nur die rechtliche Verknüpfung von H T mit den betretenen Ausländern betreffen. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Firma P und den kontrollierten Ausländern sei daraus nicht ableitbar.

 

Zur Bauleitung wird festgehalten, dass die Beistellung eines Bauleiters (Ing. K) ein Erfordernis des Geschäftsverkehrs im Baugewerbe sei. Ohne Bauleiter sei keine Koordination einer Baustelle möglich, zumal die Einsatzpläne der Subunternehmer anhand des jeweiligen Baufortschrittes zu koordinieren seien. Ohne einen solchen könnten Fertigstellungstermine nicht eingehalten werden und seien pönale und sonstige Schadenersatzforderungen die Folge. Hieraus eine Einbettung des H T bzw. der bei diesem beschäftigten betretenen Ausländer in die unternehmerische Struktur der P A GmbH abzuleiten, sei verfehlt.

 

Aus dem Umstand, dass ein Gerüstteil mit der Aufschrift "P" vor Ort gewesen sei, könne der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt nicht abgeleitet werden.

 

Die Firma P habe mit H T als eigenständigen Unternehmer einen Werkvertrag abgeschlossen. Dieser habe sich in weiterer Folge zur Ausführung des Werkvertrages weiterer Personen bedient. Auf die Auswahl dieser Personen habe die Firma P A GmbH keinen Einfluss gehabt. Zwischen der P A GmbH und dem betretenen Ausländern habe keine vertragliche Beziehung bestanden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes G W vom 20.3.2007 bei. Demnach wurde am 1.3.2007 gegen 13.55 Uhr durch die Organe des Finanzamtes G W (FOI S, L, W) auf der Baustelle "F" in S eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt. Dabei seien die gegenständlichen Ausländer angetroffen worden. Sie hätten angegeben, selbständig zu sein. Es seien daher mit drei der Betretenen ein Personenblatt und eine Niederschrift aufgenommen und mit einem Betretenen eine Niederschrift aufgenommen worden. (In der Folge werden die Angaben der Ausländer referiert.) Es sei von Arbeitnehmerähnlichkeit auszugehen (kein definiertes eigenständiges Werk, kein Erbringungszeitpunkt, kein Gesamtpreis etc.). Dies ergebe sich insbesondere auf Grund § 51 Abs.3 Z 2 ASGG, wonach die Ausländer wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen seien. Für diese Beurteilung sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Der Besitz einer etwaigen Gewerbe- oder sonstigen Berechtigung führe bei Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nicht zur Bewilligungsfreiheit nach dem AuslBG. Als Merkmale arbeitnehmerähnlicher Personen werden festgehalten: Weisungsgebundenheit: Der Vorarbeiter der Firma P (N) habe gesagt, wo die Ausländer arbeiten müssen und die Arbeit kontrolliert. Regelmäßige Bezahlung: B und N hätten pro Regiestunde 24 Euro erhalten, B pro Stunde 24 Euro brutto und K einen m2-Preis von Euro 14 bis 20 und für Ausbesserungsarbeiten einen Regiestundensatz von Euro 20. Fehler in einer eigenen Betriebsstätte. Arbeitsmittel und Arbeitsgerät seien vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden: Das Material (Profile, Rigipsplatten, Schrauben, Spachtelmasse) und Leitern seien von der Firma P A GmbH bereitgestellt worden bzw. hätten sich in deren Besitz befunden.

 

B P gab niederschriftlich an:

 

"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?

Antwort: Fa. P

Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?

Antwort: Material von P, Handwerkzeug (Schrauben etc.) gemeinsam mit G und N

Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?

Antwort: Mit N von P. Abrechnung nach Regiestunden i.H.v. € 24,-/Std. Ich bin mit meinem Kollegen G seit 2 Wochen auf dieser Baustelle. Arbeitszeit ist pro Tag 8 Std, Mo-Fr.

Frage: Wer erteilt auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen?

Antwort: N v. Fa. P

Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich Ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?

Antwort: Gewerbeanmeldung für Montage von Trennwänden bei Magistrat Wels. Ich bewohne gemeinsam mit G ein Zimmer in der D, W, und bezahle pro Monat € 220,- Miete. Ich verfüge über keinerlei Betriebsmittel.

Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)

Antwort: Aufträge habe ich nur von der Fa. P erhalten. Ich habe immer gemeinsam mit G gearbeitet."

 

Vermerkt ist, dass die Übersetzung durch Herrn K erfolgte.

 

Im Personenblatt gab B an, er arbeite für die Firma B P, W, D. Beschäftigt sei er als "Rigips montieren". Beschäftigt sei er seit 6.9.2006. Als Lohn erhalte er € 24 brutto. Die tägliche Arbeitszeit betrage 8.00 Uhr/Tag. Der Chef heiße B P.

 

B gab niederschriftlich an:

 

"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?

Antwort: Fa. P, E.

Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?

Antwort: eigenes Werkzeug. Das Material (Rigipsplatten) wurde von der Fa. P geliefert.

Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?

Antwort: Die Arbeitsleistung auf dieser Baustelle in S, Fa. F wurden mit der Fa. P (Name unbekannt) vereinbart. Pro Stunde wurden € 24,- (brutto) vereinbart.

Frage: Wer erteilt auf der Baustelle Arbeitsanweisungen?

Antwort: keiner

Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich Ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?

Antwort: Laut Gewerbeberechtigung. Die Betriebsstätte befindet sich in L, G. Im Keller befindet sich ein Bohrhammer, Wasserwaage, Laser, diverses Werkzeug.

Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)

Antwort: bisherige Aufträge wurden von der Fa. P (E) entgegen genommen (es folgt eine Aufzählung von vier Baustellen.)"

 

Im Personenblatt gab B an, für die Firma B J, L, zu arbeiten. Er sei als "Rigips montieren" seit Juli 2006 beschäftigt. Als Lohn erhalte er € 24 brutto pro Stunde. Die tägliche Arbeitszeit betrage 8 Stunden. Sein Chef heiße B J.

 

K I gab niederschriftlich an:

 

"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?

Antwort: Fa. P, E

Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?

Antwort: Fa. P, Werkzeug: Leitern von P, eigenes Handwerkzeug (Bohrmaschine, Schrauber, Stichsäge). Material: Profile, Rigipsplatten, Schrauben, Spachtelmasse von P

Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?

Antwort: Mit Hrn. K von Fa. P, er ist Bauleiter. Die Abrechnung erfolgt nach m2 , nur Ausbesserungsarbeiten nach Regie. Die m2-Preise sind zwischen € 14 - 20,-, je nach Arbeit (Wände, Decke). Regiestunde ist € 20.- für Jänner 2007 und als Vorschuss für Februar 2007 habe ich € 1.500.- in bar von P erhalten.

Frage: Wer erteilt auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen?

Antwort: Es ist ein Vorarbeiter von P auf der Baustelle. Er heißt N und sagt uns wo wir arbeiten müssen. Er kontrolliert auch die Arbeit.

Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?

Antwort: Das Gewerbe wurde mit Standort E, B, angemeldet (Montage v. Trennwänden etc.). Seit 9.2.07 wohne ich in L in einer Mietwohnung (4 Zimmer). Hier wohnen auch meine Kollegen T H, O F, L N, B J, K I. Wir haben ein Kellerabteil, wo wir das Handwerkzeug einlagern. Sonst haben nur 2 Sack Gips und Bandagen. Ansonsten haben wir keine Betriebsräumlichkeiten.

Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)

Antwort: Im Jahr 2007 hat es nur Aufträge von der Fa. P gegeben. Ich habe 2007 nur in L bei der S und hier in S gearbeitet. Immer war der Auftrag von P. Vorher habe ich mich in Ungarn aufgehalten (Juni bis Dezember 2006)."

 

Ein Personenblatt betreffend K I ist im Akt nicht enthalten.

 

G N gab niederschriftlich an:

 

"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?

Antwort: Fa. P

Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?

Antwort: Fa. P, eig. Handwerkzeug wie Schrauben, etc.

Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?

Antwort: mit N von Fa. P, nach Regiestunden i.H. von € 24.-/Std. seit 2 Wochen auf dieser Baustelle, Arbeitszeit pro Tag 8 Std., Mo-Fr.

Frage: Wer erteilt auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen?

Antwort: N von Fa. P

Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich Ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?

Antwort: Gewerbeanmeldung, Montage v. Trennwänden mit Standort D, W. Ich habe keine eigene Wohnung. Ich bin in der D in W in einem Zimmer mit Bad untergebracht gemeinsam mit B P. Dafür bezahlen wir pro Kopf im Monat € 220,- an A S. Ich habe keine Betriebsräumlichkeiten und keine Vorräte.

Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)

Antwort: Ich habe bisher nur Aufträge von Fa. P erhalten."

 

Vermerkt ist, dass die Übersetzung durch K I erfolgte.

 

Im Personenblatt gab N G an, er arbeite derzeit für Fa. N G, W, D. Er sei seit 8.6.2006 als "Rigips Montiren" beschäftigt. Der Lohn betrage € 24 brutto pro Stunde. Die Arbeitszeit betrage 8 h/Tag5Tag. Die Angabe des Chefs ist unleserlich, ähnelt aber der Unterschrift des Befragten.

 

Den beiliegenden Versicherungsdatenauszügen ist zu entnehmen:

B P (Stand 12.3.2007): seit 1.9.2006 laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. J B (Stand 12.3.2007): zuletzt als Arbeiter bei der T GmbH von 1.1.2006 bis 31.1.2006 über die T GmbH sozialversichert. Der letzte Eintrag betrifft den Arbeitslosengeldbezug in der Zeit von 1.5.2006 bis 16.5.2006. K I (Stand 1.3.2007): seit 1.1.2006 laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger versichert. N G (Stand 12.3.2007): seit 1.9. 2006 laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert.

 

Laut Gewerbeanmeldung vom 8.9.2006 hat B P mit Standort D, W, das Gewerbe mit dem Wortlaut "Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen" angemeldet. Laut Gewerberegisterauszug vom 6.6.2006 verfügt B J seit 25.5.2006 über eine gleichlautende Gewerbeberechtigung. Gleiches gilt für K I, dessen Gewerbeberechtigung mit 14.6.2005 entstand und für N G.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 26.4.2007 dahingehend, die Firma P A GmbH sei beim Bauvorhaben "Fa. F" in S Generalunternehmer für die Trockeninnenaus­#bauarbeiten gewesen. Da das zu bebauende Areal von ca. 30.000 bis 40.000 m2 umfangmäßig die Kapazitäten der Fa. P überstiegen habe, habe sie sich zur Durchführung dieses Bauvorhabens auch der "Arbeitsleistung von Subunternehmern" bedient.

 

Das Bauvorhaben sei in vier Bauabschnitte und diese jeweils wiederum in "je ca. drei Bauteilabschnitte zergliedert" gewesen.

 

Zur Ausführung der Bauteilabschnitte B, K und F habe sich die Fa. P A GmbH des Subunternehmers H T bedient. Mit diesem sei der Werkvertrag von 8.11.2006 abgeschlossen worden, welcher unter anderem eine sogenannte "back to back"-Klausel beinhalte, welche besage, dass die seitens der Fa. P gegenüber deren Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen, insbesondere betreffend Leistungszeitraum und Pönaleverpflichtungen, 1 : 1 an den Subunternehmer der P A GmbH weitergegeben würden.

 

Vor Auftragserteilung an H T habe sich die Fa. P vergewissert, dass dieser über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt.

 

Dieser Subunternehmer habe sich verpflichtet, das vorab konkretisierte Gewerk, nämlich Trockeninnenausbauarbeiten des Bürotraktes, des Kindergartens und des Fitnesscenters zu errichten. Ob dieser Subunternehmer die Arbeiten persönlich oder durch Gehilfen ausführt, obliege ausschließlich dessen wirtschaftlicher Disposition.

 

Zwischen der Fa. P und dem Subunternehmer H T sei eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart gewesen, wobei für die jeweils hergestellten Flächen pro m2  Einheitspreise gemäß Preisliste verrechenbar seien.

 

Weiters sei die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäfti­gungsgesetzes seitens H T zwingend vereinbart gewesen, wobei Verstöße gegen diese Bestimmungen die Fa. P zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigen würden. H T habe sich weiters verpflichtet, nur Dienstnehmer zu beschäftigen, die ordnungsgemäß bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angemeldet sind und, falls es sich um Ausländer handelt, auch über die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.

 

Keiner der gegenständlichen Ausländer sei in einem Vertragsverhältnis zur Fa. P gestanden. Vielmehr seien die Ausländer Vertragspartner – in welcher Ausgestaltung auch immer – des H T gewesen und habe sich dieser zur Vertragserfüllung der kontrollierten Personen bedient.

 

Demgemäß habe die P A GmbH weder H T noch den gegenständlichen Ausländern Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt. Die für die Tätigkeit benötigten Werkzeuge, Bohrmaschine, Bauschrauber, Laser, Schussapparat, Arbeitskleider, Leiter, Gerüste, Kabel, Wasserwaagen, Spachtelwerkzeug seien entweder von H T oder den kontrollierten Personen beigestellt worden.

 

Ausdrücklich sei festzuhalten, dass seitens der Fa. P keinerlei Zahlungen an die gegenständlichen Ausländer geleistet worden seien und diesbezüglich auch keine Zahlungsverpflichtungen bestünden.

 

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass zwischen der Fa. P und den Ausländern kein Vertragsverhältnis bestehe.

 

Den Darstellungen des Finanzamtes vom 20.3.2007 werde entgegen gehalten:

 

Die Fa. P beschäftige keine Person namens N. Es sei sohin nicht korrekt, dass die Fa. P an B P Arbeitsanweisungen erteilt habe.

 

Richtig sei allerdings, dass die Fa. P die Bauleitung übernommen habe. Seitens der Fa. P sei Ing. H K zum Bauleiter bestellt worden. Da ein derartiges Bauvorhaben der Koordination bedürfe, sei "selbstredend", dass die Ausführung der Gewerke durch einen Bauleiter seitens der Fa. P in terminlicher und qualitativer Hinsicht kontrolliert wird. Dies zur Hintanhaltung haftungsrechtlicher Problemstellungen und Pönaleverpflichtungen. Da der Trockeninnenausbau von der Fertigstellung der Vorgewerke abhängig sei, bedürfe es einer zentralen Koordinierungsstelle, welche in der Folge entscheide, welche Teilgewerke wann zu bearbeiten sind, damit der Bauplan eingehalten werden kann.

 

Nicht richtig sei, dass eine Abrechnung auf Regiestundenbasis zu € 24,00 pro Stunde erfolgte.

 

Wie bereits dargestellt, sei mit H T eine Abrechnung zu m2-Preis nach tatsächlich erstellter Leistung vereinbart gewesen. Welche Sondervereinbarungen H T mit den gegenständlichen Ausländern getroffen habe, sei für die Fa. P nicht ersichtlich.

 

Korrekt sei die Feststellung des Finanzamtes betreffend die mit H T vereinbarte Abrechnung nach m2. Ausdrücklich werde festgehalten, dass K I in keinem Vertragsverhältnis zur Fa. P gestanden ist. Die Fa. P habe an K I überhaupt keine Leistungen erbracht. Nicht korrekt sei weiters, dass ein gewisser N Vorarbeiter der Fa. P A GmbH wäre.

 

Unzutreffend sei eine Abrechnung zwischen der Fa. P und N G auf Regiestundenbasis.

 

Die offensichtlich irreführenden Angaben in den Darstellungen des Finanzamtes vom 20.3.2007 seien auf die mangelnden Deutschkenntnisse der kontrollierten Personen zurückzuführen. Es sei eine dieser Personen, welche selbst nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sei, zur Übersetzung herangezogen worden.

 

Beigelegt sind zwei handschriftliche Stellungnahmen von hier gegenständlichen Ausländern vom 14. bzw. 15.4.2007. Diese lauten:

 

(B J:) "Ich arbeite seit 2002 mit mehreren Kollegen zusammen in Österreich als Gipskartonmonteur. Am Anfang haben wir bei mehreren Trockenbaufirmen als Angestellte gearbeitet. Das hat aber nicht immer einwandfrei funktioniert, deshalb haben wir so entschieden, dass wir als Selbständige zu arbeiten versuchten. Im Sommer 2006 haben wir den Gewerbeschein erhalten und kauften Werkzeug. Wir hatten mehrere Möglichkeiten und haben zuerst bei der Firma P Arbeit übernommen. Von der fertigen Arbeit schreibt ein Kollege von uns, H T, eine Rechnung. Die erhaltene Summe verteilen wir zwischen uns und wir schreiben eine Rechnung für ihn. Unsere Arbeitszeit teilen wir selber ein, im Normalfall 8 – 9 Stunden täglich, aber es kommt auch vor, wenn die Arbeit dringend ist, dass wir 10 – 12 Stunden arbeiten, auch am Wochenende. Weil sie mit unserer Arbeit zufrieden waren, haben wir öfter von P Arbeit bekommen, aber wir haben auch bei anderen Firmen Arbeit angenommen. Mit der Arbeit verbundene Ausgaben, so wie z.B. Miete, Fahrtkosten, Versicherungen zahlen wir selbst. Wir haben Steuerberater und mit unserem Pkw fahren wir arbeiten. Am 1.3.2007 kam eine Kontrolle. Einer von unseren Kollegen K I hat die Aufgabe übernommen, dass er übersetzt. Er spricht und versteht nur sehr wenig Deutsch, nur ein paar Wörter ohne Grammatik. Das war aber, wie es sich später herausgestellt hat, nicht ausreichend. Es sind leider mehrere Missverständnisse passiert. Z.B. "Pro Stunde wurde 24 (brutto) vereinbart." Das stimmt nicht. Von der Arbeit machen wir ein Aufmaß (Quadratmeter, Laufmeter, Stk.). Nach den vorher vereinbarten Preisen schreibt mein Kollege T H eine Rechnung. Es kommt nur sehr selten vor (wenn wir z.B. Schäden, die andere verursacht haben, reparieren müssen), dass wir in Regiestunden rechnen und auch in diesem Fall netto. Ich habe nie Geld von der Firma P erhalten. Die Firma P war nie mein Auftraggeber. Mein Auftraggeber war immer die Firma H."

 

(Nach der – schwer lesbaren – Unterschrift vermutlich P B:)

 

"Im Sommer 2006 bin ich mit meinem langjährigen Kollegen in P/U zusammengetroffen. Wir haben uns unterhalten und ist die Sprache auf die Arbeit gekommen. Ich hatte zu Hause keine Arbeit und hat er mich daher nach Österreich geholt. Ich konnte mit meinem eigenen Werkzeug und Fahrzeug arbeiten, nachdem ich den Gewerbeschein beantragt hatte. Ich habe immer mit N G gearbeitet. T H schrieb die Rechnungen für die Firma, für welche wir gearbeitet haben und ich schrieb eine Rechnung für ihn. Die Arbeitszeit beträgt ungefähr 8 – 9 Stunden täglich. Ab und zu arbeiten wir auch länger. Die Wohnungsmiete und die Nebenkosten zahlen wir gemeinsam. Ich bei SUA eine Krankenversicherung. Mein Steuerberater ist G P. Im März bei einer Kontrolle wurde schlecht übersetzt und wir haben auf die Fragen nicht entsprechend geantwortet. Ich habe kein Geld von der Firma P bekommen. Nicht die Firma P war mein Auftraggeber, sondern die Firma H M."

 

Dazu nahm das Finanzamt G W mit Schreiben vom 21. Juni 2007 wie folgt Stellung:

 

"In der Rechtfertigung des Beschuldigten wird ausgeführt, dass die Fa. P A GmbH auf der Baustelle "F" als Generalunternehmer Trockeninnenausbauarbeiten durchzuführen hatte. Es ist ha. nicht bekannt, dass für den Trockenbau ein "Generalunternehmen" beauftragt wurde, sondern es wird vielmehr so sein, dass die Fa. P vom tatsächlichen Generalunternehmen mit dem Gewerk "Trockeninnenausbau" vertraglich verpflichtet wurde.

 

Es wird behauptet, dass Teile des Auftrages mit Werkvertrag an den Subunternehmer H T, weitergegeben wurden. Die betretenen Arbeitskräfte stünden in keinem Vertragsverhältnis zur P A GmbH. Der entsprechende Vertrag dazu wurde nicht vorgelegt.

Im Falle eines behaupteten Werkvertrags oder einer Subauftragsvergabe ist zu prüfen, ob nicht der Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des § 2 Abs.3 lit.c AuslBG i.V.m. § 3 Abs.3 AÜG nach Prüfung anhand der Regeln des § 4 AÜG anzusehen ist.

Zutreffendenfalls ist sowohl der Arbeitgeber (Werkunternehmer) als Überlasser (Arbeitgeber im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn oder Vertragspartner der arbeitnehmerähnlichen Person), als auch der Werkbesteller als Beschäftiger Adressat der gleichen Norm (vgl. z.B. VwGH 90/09/190 vom 26.9.1991, 94/09/0382 vom 20.4.1995, 94/09/0261 vom 24.2.1995).

Die bloße Behauptung einer Subauftragsvergabe (Werkvertrag) an ein anderes Unternehmen oder auch die Vorlage eines solchen Vertrages für sich allein reicht nicht aus, die Annahme der Verwendung der Arbeitskräfte (§ 2 Abs.2 lit.e AuslBG) als Beschäftiger in der Eigenschaft eines Arbeitgebers im Sinne des AuslBG auszuschließen.

 

Diesbezüglich erklärt § 2 Abs.3 AuslBG, wer Arbeitgeber ist, wie auch Abs.2 lit.a bis e AuslBG erklärt, was eine Beschäftigung (Verwendung) ist.

Dass neben dem Beschäftiger auch der Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Sinn strafbar bleibt, ist selbstverständlich (VwGH 94/09/0261). Diesbezüglich werden schon Behauptungen, dass ein anderer Arbeitskräfte beschäftigt hätte, ausreichen und die amtswegige Verpflichtung der Behörde entstehen lassen, auch gegen diesen ein Strafverfahren zu führen.

 

Es ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen des AuslBG auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs.3 AÜG dem Arbeitgeber gemäß § 2 Abs.3 lit.c AuslBG gleichgehalten wird und zu bestrafen ist.

 

Die Bestimmung verpflichtet somit die Behörde, den behaupteten bzw. allfällig vorliegenden Subvertrag im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG im Hinblick auf die demonstrativen ("insbesondere") Kriterien des § 4 Abs.2 AÜG dahingehend zu untersuchen, ob die Annahme der (bloßen) Arbeitskräfteüberlassung aus wirtschaftlicher Sicht ausgeschlossen ist (Gesamtbetrachtung).

 

Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.10.1996, 94/08/0178 ausgeführt, dass der Beurteilungsmaßstab des § 4 AÜG nach dem eindeutigen Wortlaut klarstellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der atypischen Gestaltung des Vertragsinhalts gerade auf die Zurverfügungstellung von dessen Arbeitskräften ankommt. Dazu führt der VwGH wörtlich aus: ... Unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führt er dann weiter aus, dass schon dann Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale der Z 1 bis Z 4 des § 4 Abs.2 AÜG gegeben ist.

 

Ob die Ausführungen im Übrigen so zu verstehen seien, dass nach ihnen eine Arbeitskräfteüberlassung auf Grund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrags möglich erscheine, und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend sei, könne ebenso wie die Darlegung zum Zweck des § 4 AÜG auf sich beruhen, weil es darauf, wie ausgeführt, nach dem Gesetzestext nicht ankomme.

Von manchen Autoren werde vertreten, Z 2 bilde eine Ausnahme von der (gebotenen) Annahme, dass Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich schon dann vorliege, wenn nur eines der unter Punkt 1 bis 4 des § 4 Abs.3 AÜG angeführten Merkmale erfüllt sei. Danach habe nicht jede Benützung von Material und Werkzeug des Bestellers die Einstufung als Arbeitskräfteüberlassung zur Folge, sondern nur jene, die bei Würdigung aller Umstände des gegebenen Falles das Vorliegen eines Tatbestandes der Überlassung erhärte. Im Z 2 des § 4 Abs.2 fände sich (jedoch) kein Anhaltspunkt dafür, dass Z 2 dieser Bestimmung eines Ausnahme davon bilde, dass Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich schon dann vorliege, wenn nur eines der "unter Punkt 1 bis 4 des § 4 Abs.2 angeführten Merkmale erfüllt" sei. Erforderlich sei vielmehr für die Annahme der Arbeitskräfteüberlassung unter der im zweiten Halbsatz des § 4 Abs.2 genannten Voraussetzung, dass "die Arbeit nicht vorwiegend mit Material UND Werkzeug des Werkunternehmers" geleistet werde, wobei der VwGH die insoweit zurückhaltenderen Auffassungen von Geppert, Grillberger und Kerschner als auch Leutner/Schwarz/Ziniel in der Literatur nicht teilt, wobei er den genannten Autoren zugibt, dass – ungeachtet der Verknüpfung der 4 Tatbestände des § 4 Abs.2 AÜG mit "oder" – in der Praxis jene Fälle selten sein werden, in denen nicht ohnehin zwei oder drei dieser Merkmale vorliegen. Ob die "bloße Benutzung von Geräten" oder die "ergänzende Verwendung von Material oder Werkzeug des Werkbestellers" die Einstufung als Überlassung zur Folge habe, hänge – unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs.1 – von der "Würdigung aller Umstände des gegebenen Falles" ab, wobei es hinsichtlich des Überwiegens nicht auf numerische Kategorien, sondern auf die Bedeutung des Materials bzw. Werkzeugs für das zu erbringende Werk ankomme. Seien hingegen die Tatbestandselemente des § 4 Abs.2 Z 2 gegeben, so ist eine Arbeitskräfteüberlassung ohne eine solche Würdigung unwiderleglich anzunehmen. In einem solchen Fall bestehen keine sachlichen Bedenken, weil "in einem Fall, in denen Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers für dessen betriebseigene Aufgaben, wenn auch in Erfüllung eines Werkvertrages zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer, "nicht überwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten" in aller Regel dem wirtschaftlichen Gehalt nach die Überlassung der Arbeitskräfte im Vordergrund stehen wird".

Daraus folgt, dass vorwiegend sowohl das Werkzeug als auch das Material vom Werkunternehmer beigestellt sein muss, um Arbeitskräfteüberlassung berechtigt verneinen zu können.

Liegt somit ein (einziges) in § 4 Abs.2 genanntes Arbeitskräfteüberlassung indizierendes Merkmal vor, ist folgend Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen und handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut "in Übereinstimmung mit den Materialien um eine zwingend gebotene Auslegung" (so das eingangs zitierte Erkenntnis des VwGH).

 

Die Prüfung wird zweckmäßigerweise durch Vergleich des übernommenen Auftrags mit dem Subvertrag erfolgen und beginnen, soweit nicht die tatsächlichen Gegebenheiten vom vertraglich Vereinbarten abweichen. Da es sich dabei um Privaturkunden handelt, wird der gegenständliche Betrieb mitwirken müssen, will er nicht riskieren, dass wegen Nichtvorlage oder mangelhafter Vorlage die Sache nach Aktenlage und dabei möglicherweise zu seinen Ungunsten ausgelegt wird und seine Behauptungen ("Weitervergabe") als Schutzbehauptungen eingestuft werden.

 

Erste Anhaltspunkte eines unechten Werkvertrags (§ 4 Abs.2 AÜG) werden sich allerdings schon beim Vergleich ergeben, ob überhaupt ein von den (üblichen) Produkten oder Dienstleistungen (etwa anhand der angemeldeten Gewerbe) abweichendes, (deutlich) unterscheidbares, dem Werkunternehmer zurechenbares Werk der Vertragspartner (des Werkbestellers und des Werkunternehmers) vorliegt; kurz was Inhalt des "Werks" ist.

 

Ergibt die Prüfung anhand der Verträge (übliche Dienstleistungen) aber auch des Akteninhalts und der Ermittlungsergebnisse, dass die zwingend gebotene Auslegung im Sinne des vorhin zitierten Erkenntnisses die Beschäftigereigenschaft des Werkbestellers im Sinne des AÜG bestehen bleibt, wird der Auftraggeber (Werkbesteller) des Werknehmers als Täter, nämlich als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG, zu bestrafen sein.

 

Dazu wird angemerkt, dass lt. Rechtfertigung die seitens der P A GmbH gegenüber deren Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen 1:1 an den Subunternehmer weitergegeben werden. Weiters werden zwei anlässlich der Betretung am Kontrollort aufgenommene Fotos übermittelt, wobei auch Gerüstteile mit der Aufschrift "P" vorgefunden wurden. Die Behauptung, dass keine Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt wurden, ist in Zweifel zu ziehen, da das vorgefundene Gerüst offensichtlich (nach außen erkennbar) im Eigentum der Fa. P steht und für die Art der auf der Baustelle zu verrichtenden Tätigkeiten ein wesentliches Betriebsmittel darstellt.

 

Nach Aktenlage wird von einer Verwendung und somit einer Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte und von einer Beschäftigung durch den Angezeigten in der Funktion eines Beschäftigers im Sinne des § 3 Abs.3 AÜG (Einsatz der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben im Rahmen der Produktionsvorgänge des Angezeigten; diesbezüglich wird auf § 4 AÜG hingewiesen) und somit dem Arbeitgeber Gleichzuhaltenden im Sinne des § 2 Abs.3 AuslBG, soweit nicht eine (direkte) Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vorliegt, auszugehen sein."

 

Im Schreiben vom 6.8.2007 nahm der Berufungswerber wie folgt Stellung:

 

§ 4 AÜG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Bei der Abgrenzung nach dieser Bestimmung sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Aus den vorliegenden Verträgen (P/H, F/P iSv "back to back" gültig für H) ergebe sich, dass die P A GmbH als Werkbesteller ein im Vorhinein konkret definiertes Gewerk im Wege eines Werkvertrages an H T zu einer vereinbarten Auftragssumme von € 20.444,76 vergeben habe. Wie in Bauverträgen üblich erfolge die Endabrechnung der fertigen Arbeiten gegen Nachmaß zu den Einheitspreisen der Angebote, wobei zum Aufmaß und zur Abrechnung nur die tatsächlichen, vertraglich und planmäßig erbrachten Lieferungen und Leistungen gelangen (Punkt 10. der auf H T überbundenen Allgemeinen Vertragsbedingungen).

 

Aus den Plänen und dem Leistungsverzeichnis ergebe sich, dass H T mit der Erstellung eines selbstständigen, vollständig abgegrenzten Gewerkes beauftragt worden sei. Es sei im Vorhinein festgelegt gewesen, was konkreter Auftragsinhalt ist.

 

Demgemäß seien auch im Zuge der Ausführung keine über koordinierende Tätigkeiten hinausgehenden Weisungen erfolgt.

 

Die betretenen Ausländer seien sohin nicht in einen von der P A GmbH vorgegebenen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen und sei weder dem Berufungswerber noch seinem Bauleiter oblegen, deren Arbeit durch Weisungen zu organisieren.

 

Es seien keine Überwachung der Ausländer oder Anweisungen an die Arbeitskräfte des H T, die über den Rahmen der Koordinierung des Baufortschrittes hinausgehen, erfolgt.

 

H T habe seine werkvertraglichen Verpflichtungen mit eigenem Werkzeug erfüllt. Diesem Umstand komme besondere Bedeutung zu. Dies ergebe sich e contrario aus der Feststellung des VwGH in Zl. 2001/09/0073, wonach "anders als beim Werkzeug, dessen Beistellung als Abgrenzungskriterium Aussagekraft besitzt, hingegen der Materialbeistellung keine allzu große Bedeutung zukommt".

 

Schlussendlich habe H T der P A GmbH für die ordnungsgemäße Werkerstellung und Einhaltung der Ausführungsfristen gehaftet.

 

All dies rechtfertige nicht die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der P A GmbH und H T (bzw. den betretenen Ausländern – wobei eine vertragliche Beziehung zwischen P A und den betretenen Ausländern überhaupt bestritten sei) als Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 2000/09/0173).

 

Zusammenfassend wird festgehalten:

 

1.     H T habe sich zur Erstellung eines im Vorhinein konkret definierten, in sich abgegrenzten Gewerkes im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet, wobei es keinerlei Überschneidungspunkte mit der Tätigkeit der P A gegeben habe.

2.     Die Werkleistung sei vorwiegend mit Material und Werkzeug  des H T geleistet worden.

3.     H T bzw. die betretenen Ausländer seien organisatorisch in keinster Weise in den Betrieb der P A GmbH eingegliedert gewesen und seien diese gerade nicht deren Dienst- und Fachaufsicht unterstellt gewesen.

4.     H T hafte für den Erfolg der Werkleistung, insbesondere auch für die mängelfreie Ausführung innerhalb der vereinbarten Fristen.

 

Da sohin kein einziges der Tatbestandsmerkmale des Abs.2 des § 4 AÜG vorliege, sei sohin weder Arbeitskräfteüberlassung noch Ausländerbeschäftigung tatbestandsmäßig.

 

Beigelegt sind der Stellungnahme folgende Urkunden:

 

1.     Werkvertrag P / H,

2.     Werkvertrag F / P iSv "back to back" für P / H,

3.     AVB F / P iSv "back to Back" für P / H,

4.     Leistungsverzeichnis P / H,

5.     Ausführungspläne P / H,

6.     Vertrag H / B,

7.     Vertrag H / B,

8.     Vertrag H / N.

 

Der Werkvertrag P/H hat folgenden Inhalt:

(Kursivschrift für handschriftliche Eintragungen)

 

"Firma

H M

G

L

        E am 8.11.06

Betrifft: BU. F S

AUFTRAGSSCHREIBEN

 

Wir übertragen Ihnen und Sie übernehmen die Ausführung des oben angeführten Gewerkes für das Bauvorhaben F

Es gelten folgende Abkürzungen:

 

AG.................... Auftraggeber

AN.................... Auftragnehmer

BL..................... Bauleitung des AG

BH..................... Bauherr

LV  Leistungsverzeichnis

 

1. AUFTRAGSGRUNDLAGEN:

 

Als Auftragsgrundlagen gelten in der nachstehenden Reihenfolge:

a)                   Dieses Auftragsschreiben                               

b)                   Das Protokoll der Vergabeverhandlung vom ---

c)                   Die Ausschreibung

d)                   Ihr Angebot vom.... LT. PREISLISTE

e)                   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Auftragnehmer der........................

f)                    Die Baustellenordnung für Auftragnehmer der............................................

g)                   Die sachlich zutreffenden technischen und rechtlichen ÖNORMEN in der jeweils letztgültigen Fassung.

h)       Die Baupläne das AG, das sind die Ausführungs- und Detailpläne, samt der
rechtskräftigen Baubewilligung und sonstige behördliche Bewilligungen, wobei
örtliche Verschiebungen und Änderungen stellenweise erforderlich sind, wie z.B.
auf Grund baulicher Gegebenheiten, architektonischer oder vertraglicher
Vorgaben oder auch im Rahmen der erforderlichen Koordination mit anderen
Gewerken bzw. im Rahmen der Optimierung durch den AN möglich sind.

i)        Die vom AN zu erstellenden Detailpläne.

 

Bei Widersprüchen zwischen den oben angeführten Auftragsgrundlagen (Pkt. a-i) gilt jeder vorgenannte Punkt vor dem nachgenannten Punkt. Spätere Änderungen eines Punktes haben keine Änderung in der Reihung zur Folge.

 

Abänderungen und Ergänzungen gelten nur, wenn dieselben von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden.

 

Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

 

Sie erklären durch Ihre Unterschrift, dass der Umfang der von Ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen aus den Anbotsgrundlagen und Plänen zweifelsfrei zu entnehmen war und dass Sie die Anbotsunterlagen vollinhaltlich verstanden und mit den Plänen im Einklang befunden haben, sodass eine einwandfreie Auftragsübernahme möglich ist.

 

2. AUFTRAGSSUMME:

 

Auf das Angebot gewährt der AN, auch für allfällige Nachtragsarbeiten einen
Nachlaß von   0

 

 

Die Auftragssumme betragt somit  ABRECHNUNG NACH AUFMASS

                                                   EINHEITSPREISE LT. LISTE       

 

     €............................ (ohne Mwst.)

abzüglich Nachlass..........  €                                 

      €...............................

(in Worten: ..................................................)

Und gilt als Festpreis bis Ende BAUENDE CA. APRIL 07

 

In Ergänzung zu Pkt. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt, dass der Entfall von einzelnen Positionen bzw. von ganzen Kapiteln, zu keiner Änderung der restlichen Einheitspreise berechtigt.

 

 

3. LEISTUNGSUMFANG

 

Die Einheitspreise beinhalten:

-  Die maßgetreue fach- und sachgemäße Herstellung der bestellten Arbeiten.

-  Die Lieferung loco Baustelle inkl. abladen.

-  Alle Transporte innerhalb der Baustelle.

-  Das fach- und plangemäße Aufstellen und Montieren.

-  Die Aufsicht sowie die Beistellung aller erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien.

-  Die Teilnahme am Übernahme/Übergabe-Verfahren.

-  Die gesamte Planung und Dokumentation inkl. aller erforderlichen rech. Nachweise, sowie die Beistellung aller erforderlichen Prüfzeugnisse und Atteste.

-  Die Koordinierung der Planung und Ausführung mit allen anderen Gewerken.

-  Die sonstige in den Auftragsgrundlagen laut Punkt 1 angeführten Leistungen.

-  Das Verschließen der Wände und Decken darf nur nach erfolgter Freigabe der Haustechnik erfolgen.

 

Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Übernahme durch den BH termingerecht und ohne Einschränkung erfolgen kann.

Insbesondere garantiert der AN, dass sein Gewerk vollständig geliefert wird. Das bedeutet, dass alle Leistungen, welche zu einem einwandfreien Betrieb und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zum ordnungsgemäßen Anschluss an andere Gewerke in Abstimmung mit den Erfordernissen des Auftraggebers sowie des Bauherrn notwendig sind, vom AN im Rahmen der Auftragssumme geliefert und montiert werden, auch wenn diese Teile im Lieferumfang des Auftrages namentlich nicht aufgezählt oder unvollständig spezifiziert sind.

 

4. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

4.1.1.           Vor Arbeitsbeginn ist das Einvernehmen mit dem Architekten, dem Projektanten und der BL herzustellen.

4.1.2.           Mit dem Anschluss des vorliegenden Vertrages verlieren alle den Gegenstand dieses Vertrages betreffenden vorhergehenden Vereinbarungen und Schriftwechsel ihre Gültigkeit.

4.1.3.           Nebenabreden sind nicht getroffen, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

4.4.    Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

 

4.5.1. Eventuelle Nachtragsarbeiten sind für den AG in einer wirtschaftlichen Form anzubieten und auszuführen.

 

 

5. AUSFÜHRUNGSFRISTEN:

 

Der Ablauf Ihrer Arbeiten hat einvernehmlich mit der BL in Anpassung an unsere Bauarbeiten und an die Arbeiten der übrigen Subunternehmer, falls erforderlich auch in Teilabschnitten zu erfolgen.

 

Vereinbarte Ausführungsfristen:

LT. GÜLTIGEM BAUZEITPLAN

Mangelfreie Gesamtfertigstellung: BÜROTRAKT 31.01.07

Übergabe/Übernahme: K+ F CA. Mai 07

Zwischentermine in Abstimmung mit unserer BL.

 

Es wird besonders der qualitativen Ausführung, auf die Termintreue der vereinbarten Termine geachtet.

 

Die Bereitstellung von Versorgungsanschlüssen für die Anlage des AN (z.B. Strom, Wasser, Abwasser etc.) durch den AG erfolgt nur dann kostenlos, wenn die Erfordernisse vom AN rechtzeitig bekannt gegeben werden.

 

 

6. REGIEARBEITEN

 

Folgende Regiestundensätze werden vereinbart:

Facharbeiter: € 24,-

Hilfsarbeiter: ---

Diese Sätze gelten für Regiestunden im Zuge des Bauablaufes.

Regieleistungen bedürfen einer schriftlichen Beauftragung durch den AG,

Regiebereichte sind täglich von der Bauleitung der AG bestätigen zu lassen.

 

 

7. RECHNUNGSLEGUNG:

 

Teilrechnungen maximal monatlich, als wachsende Teilrechnung, die jeweils den Leistungszeitraum von Baubeginn bis zum jeweiligen Monatsende umfassen müssen. Der Leistungszeitraum ist unbedingt anzuführen.

Rechnungen ohne entsprechende prüffähige Unterlagen werden vom AG nicht behandelt.

 

Jeder Teilrechnung ist eine von der GKK bestätigte Unbedenklichkeitsbescheinigung - für Ausländer - beizulegen!

 

 

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

 

Bei Gegenzeichnung des Auftragsschreibens erfolgt die Vorlage einer Bankgarantie

über..... % der Auftragssumme als Ausführungsgarantie. Diese Garantie ist mit einer

Laufzeit bis ein Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Übergabe/Übernahmetermin durch den Besteller bis............................................ vorzusehen, wobei sich die Laufzeit um jene Frist

verlängert, um welche sich die vorbehaltslose Übergabe/Übernahme durch den BH verzögert.

 

Laut dieser Ausführungsgarantie ist die jeweilige Bank verpflichtet, auf erste schriftliche Aufforderung des AG ohne Prüfung des zwischen AN und AG bestehenden Rechtsverhältnisses, dam AG den Garantiebetrag auszuzahlen. Vor Ablauf der Bankgarantie ist eine Rücksprache mit dem AG zwecks einer eventuellen Verlängerung der Laufzeit zu halten.

... % der Rechnungssumme gegen Teilrechnungen innerhalb von ... Tagen netto,

bzw. innerhalb von.................... Tagen bei.......... % Skonto, entsprechend den

erbrachten Lieferungen und Leistungen, gerechnet ab Rechnungseingang.

Schlussrechnungen und Regierechnungen innerhalb von .... Tagen netto,

bzw. innerhalb von.................. Tagen bei............ % Skonto, inklusive Prüffrist,

gerechnet ab Rechnungseingang.

 

... % der Rechnungssumme verbleiben als Haftrücklass und können nach Prüfung

der Schlussrechnung durch den AG gegen Vorlage einer entsprechenden Bankgarantie abgelöst werden. Die Bankgarantie ist mit einer Laufzeit bis ein Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist auszustellen.

 

Sollte bei einzelnen Teilrechnungen vom AG infolge der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kein Skonti in Abzug gebracht werden können, ist der AG dennoch berechtigt, bei allen übrigen Teilrechnungen und der Schlussrechnung die vereinbarten Skonti einzubehalten.

In dem durch den Haftrücklass erfasstem Bereich bezieht sich die Garantie auch auf Ansprüche nach § 20 der Ausgleichsordnung bzw. §§ 21 und 22 der Konkursordnung.

 

Die Schlussrechnung ist innerhalb von ...Tagen nach mängelfreier Übergabe/Übernahme und vollständiger Leistungserfüllung, inkl. z.B. Lieferung von Attesten, Prüfzeugnissen, Dokumentationen etc. zu legen.

 

9.ZESSIONEN:

 

Sollte der AN ihn zustehende Forderungen zedieren, so verpflichtet er sich, dam AG eine Vergütung von 2 % des zedierten Betrages für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu entrichten.

 

10.PÖNALE:

1 % je Kalendertag auf die im Punkt 5 dieses Auftragsschreibens angeführten Termine und die noch einvernehmlich festzustellenden Zwischentermine. Das Pönale gilt auch für die Mängelbehebung, bzw. für die Beibringung der vollständigen Leistungserfüllung der notwendigen Atteste, Dokumentationen etc. Der Termin und die Frist ist im Einvernehmen mit der BL zu vereinbaren. Max. 5 % der Abrechnungssumme. Das Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

Bei Verzögerungen des Arbeitsbeginnes (ausgenommen Eigenverschulden) verschiebt sich der Beginn des Pönales um den Zeitraum der Verzögerung.

11.GEMEINSAME KOSTEN UND BEISTELLUNGEN: Gemeinsame Kosten:

Die Punkte 11.1 bis 11.4 werden, ohne Nachweis der Kosten, entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz von der Schlussabrechnungssumme in Abzug gebracht.

11.1. Für allgemeine Bauschäden, deren Verursacher nicht mehr zu eruieren sind,
werden sofern die Kosten nicht durch die Bauwesenversicherung gedeckt sind
......... % verrechnet.

 

-        Anerkannte Bauschadensverrechnungen haben unverzüglich nach erfolgter Reparatur unabhängig von Teil- und Schlussrechnungen zu erfolgen.

 

- Je Bauschaden ist eine eigene Rechnung zu verfassen.

 

11.2.  Das Reinigen und Entfernen der eigenen Abfälle obliegt dam AN.

Bei Nichtbeachtung erfolgt, nach einmaliger schriftlicher Abmahnung, die Durchführung der Reinigungsarbeiten durch Dritten. Die dabei anfallenden Kosten werden entweder dem Verursacher direkt und bei Mischbeteiligung (Ursache nicht feststellbar) aliquot der Auftragssumme verrechnet. (anteilsmäßig)

 

11.3.  Werbungskosten

 

Für die vom Bauherrn durchgeführte Werbung (z.B. Inserat, Prospekt) werden
......... % bzw. für die gemeinsame Baustellenfirmentafel €............ verrechnet.

 

11.4   Bauwesenversicherung

 

Durch den AG wird für alle am Bau tätigen Unternehmer eine Bauwesenversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen der Bauleistungen, soweit diese nicht in Folge mangelhafter oder vertragswidriger Ausführung verursacht werden, abgeschlossen

Der Prämienanteil beträgt............... %

Selbstbehalt €................

 

Beistellungen:

Die Beistellungen (Punkt 11.5 bis 11.9) durch den AG können nur im Rahmen der frei verfügbaren Kapazitäten erfolgen.

Aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen können keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

 

11.5.   Geräte und Personal:

 

Die Beistellungen - in Abstimmung mit dem Polier des AG und solange auf der Baustelle vorhanden - erfolgten zu nachstehenden Bedingungen:

 

Bauarbeiter   €............. /Std.

Der Satz gilt bis......................

 

Allgemeine Beistellungen:

 

11.6.  Für die Beistellung von Baustrom werden €...................... verrechnet,

Bauwasser wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

11.7.      Für Telefon werden.......... % der gesamten Telefonkosten verrechnet.

11.8.      Schuttmuldenbeistellung:  erfolgt prinzipiell keine

a.      Bei Eigenmulden ist darauf zu achten, dass diese versperrbar sind. Ist aus platzbedingten Gründen die Aufstellung von mehreren Mulden nicht möglich, so werden die dabei entstehende Kosten entweder dem Verursacher direkt und bei Mischbeteiligung (Ursacher nicht feststellbar) aliquot der Auftragssumme verrechnet.

 

11.9.  Mitbenützung angemietete Flächen

        - Sanitärcontainer € 

Für eine allfällige Mitbenützung - vom AG angemieteter Flächen - werden die hierfür anfallenden Kosten per m2 verrechnet.

 

 

12. AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER:

 

Die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seitens des Auftragnehmers wird hiermit zwingend vereinbart. Verstöße gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Auflösung dieses Vertrages. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche Schäden und Nachteile, welche der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes durch den Auftragnehmer erleidet, zu ersetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Titel aushaftende oder hinkünftig fällig werdende Beträge zur Kompensation mit einen Schadenersatzforderungen einzubehalten.

 

Diese Erklärung umfasst gleichermaßen auch allfällige von Ihnen beauftragte Subunternehmer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich an der Baustelle nur Dienstnehmer zu beschäftigen die ordnungsgemäß bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angemeldet sind, und falls es sich um Ausländer handelt, auch über eine Aufenthalts- u. Arbeitsbewilligung verfügen.

Diese Verpflichtung umfasst gleichermaßen auch allfällige von Ihnen beauftragte Subunternehmer.

 

Vor Beginn der Arbeiten haben Sie eine Liste der auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Subunternehmer zu übergeben. Zusammen mit dieser Liste sind für jeden Mitarbeiter folgende Unterlagen (je nach Bedarf) in Kopie vorzulegen: Reisepass, Meldezettel, Anmeldung zu Sozialversicherung, Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungs­bewilligung oder Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein, Meldung an das Arbeitsmark­service gemäß § 28 Abs. 6. Ausländerbeschäftigungsgesetz.

 

Sollte sich im Personalstand Ihres Unternehmens bzw. Subunternehmers Änderungen ergeben, so sind diese unverzüglich (d.h. an dem Tag, an dem die Änderung eintritt) dem namhaft gemachten örtlichen Bauleiter bzw. dem Polier bekannt zugeben und die entsprechenden Unterlagen zu übergeben.

 

Wird bei einer Kontrolle durch unser Unternehmen oder durch die Behörde Personal Ihres Unternehmens oder Ihres beauftragten Subunternehmers vorgefunden, welches gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetztes verstößt, so wird automatisch bei der

nächsten Teilrechnung ein Einbehalt von ATS.................... pro Mann getätigt, bzw. ein

im Verhandlungsprotokoll festgelegter Prozentsatz in Abzug gebracht.

 

13.SUBUNTERNEHMER:

 

Eine allfällige gesamte oder teilweise Weitergabe der gegenständlichen Arbeiten an eine Subfirma ist dem AG schriftlich bekannt zugeben und ist nur mit Zustimmung des AG zulässig.

 

14.GEWÄHRLEISTUNG

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt................. Jahre für Gesamtleistung ab Übergabe/ Übernahme durch BH bzw. ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung (Kollaudierung). Wenn der AG fristgerecht Gewährleistung fordert, so wird die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches um ein Jahr erstreckt.

 

Der AN ist bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen zur Mängelbeseitigung verpflichtet, und zwar auch für jene Mängel, die vor oder bei der Abnahme erkennbar waren und nicht gerügt wurden.

 

15. BAUPRODUKTE:

 

Die zur Verwendung kommenden Bauprodukte, müssen dem österreichischen Bauproduktengesetz entsprechen und als solche gekennzeichnet sein.

 

16. BAULEITUNG:

Die Anordnung des örtlichen Bauleiters des AG, Herrn ING. H K bzw. seines Stellvertreters sind während der gesamten Bauzeit für den AN verbindlich. Als verantwortlicher Projektleiter des AN wird Herr .....---....... genannt.

 

17. SCHRIFTVERKEHR:

 

Schriftstücke aller Art sowie Teil- und Schlussrechnungen sind in 1-facher Ausfertigung an

P-A GMBH

O

E

zu senden.

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige
Gericht in........................................... vereinbart.

Wir ersuchen Sie, den beiliegenden Gegenbrief zum Zeichen der Annahme dieses Auftrages sowie Ihres Einverständnisses mit vorstehenden Bedingungen, firmenmäßig zu unterfertigen und innerhalb von 10 Ta zu retournieren."

 

 

 

Das Leistungsverzeichnis P/H hat folgenden Inhalt

 

"39 Trockenbauarbeiten

3900 Vorbemerkungen

Die in den beiliegenden Bescheiden geforderten Vorschreibungen sind einzuhalten und in den EP einzukalkulieren.

Grundsätzlich sind Angaben aus den einzelnen Positionen dieses LVs gegenüber den Angaben aus den beigelegten Plänen vorrangig zu behandeln.

Besichtigung vor Ort und Naturmaße nehmen vor Erstellung der Verlegepläne ist unbedingt erforderlich

 

3900010 Technische Vorbemerkungen

LEICHTE TRENNWÄNDE

1.KONSTRUKTION Der Leistungsumfang beinhaltet sämtliche Anschlüsse, Randeinfassungen,
Ausgleichselemente und Anschlussarbeiten (falls vorhanden nach Plan) an Boden, Decke, etc. sowie
die komplette Montage einschließlich Nebenleistungen.

Die Richtlinien des Herstellerwerkes sind genau zu beachten. Um Schallnebenwege zu vermeiden, ist dem Anschluss der Wände an die angrenzenden Bauteile besondere Sorgfalt zu widmen. Daher sind die Anschlussfugen durch Zwischenlage eines genügend dicken Mineralfaserstreifens, der durch die Befestigungsmittel auf ca. 3 - 4 mm zusammengepresst wird, abzudichten.

Metallständerwerk aus verzinkten Profilen mit einer Blechstärke von mindestens 0,63 mm und einem senkrechten Achsabstand von 62,5 cm (bei einfach beplankten, verfliesten Wänden jedoch 40 cm) lot- und fluchtgerecht aufstellen (Blechstärken erhöhen It. Herstellervorschrift in Abhängigkeit von Wandhöhe etc.).

Decken-, Wand- und Bodenanschlüsse mit verzinkten U- Randprofilen, durchlaufenden 5 mm starken und 50 mm breiten Anschlussdichtungen, um eine Schalllängsleitung zu unterbinden.

Die Profile sind mittels Setzbolzen oder, falls erforderlich, mit Dübeln im Abstand von höchstens 80 cm zu versetzen. Doppelt stehendes Ständerwerk ist durch Dämmstreifen 5/70 mm zu trennen. Wird das doppelte Ständerwerk zum Einbau größerer Installationsteile weiter getrennt (z.B. Installationswand für Wandhohlraum 25 cm), so sind die beiden C-Profile mit Gipskartonstreifen oder Bleche quer zur Wandfläche zu verschrauben.

Werden Türzargen It. folgenden Pos. nicht trocken eingebaut, so sind durch zusätzliche U-Profile od. dgl. vom AN Hohlkästen zwischen C-Profil und Zarge herzustellen, die dann nach eigener Pos. mit Beton vollsatt ausgegossen werden müssen. Die Kosten für die Zusatzprofile bei den Türen sowie das vollsatte Ausbetonieren derselben (auch im Sturzbereich) sind in die Pos. - Zargen ausbetonieren -einzukalkulieren. Ein Ausführungsdetail für die Hohlkastenprofile ist zwecks Genehmigung dem AG vor Ausführung vorzulegen.

2. BEPLANKUNG Beidseitige Beplankung mit geprüften 12,5 mm bzw. 15 mm starken
Gipskartonplatten, wobei bei doppelter Plattenauflage über die gesamte Höhe versetzte Stöße
vorzusehen sind.

Nach einseitiger Montage der Platten und Verlegung der gesamten Installationen sind zwischen den Ständern 50 mm dicke Mineralfaserplatten (Rohdichte mind. 50 kg/m3) abgleitsicher einzulegen und dann die zweite Seite des Ständerwerkes zu beplanken.

Die Mehrkosten für die Sockelausbildung (d.h. sämtliche Konstruktionen wie Einfassprofil, innenliegende Aufdopplung, usw.) sowie für den malerfertigen obersten Wandabschluss bei offenen Wänden (wenn z.B.

keine Decke darüber vorhanden) sind in die Einheitspreise einzurechnen.

3.0BERFLÄCHE Schraubenvertiefungen und Fugen sind mit Fugenfüller in mind. 2 Arbeitsgängen zu verschließen. In den Stößen ist zusätzlich ein Bewehrungsstreifen anzubringen. Der letzte Auftrag hat mit Joint-Finisher zu erfolgen. Nach dessen Abtrocknen sind die Plattentstöße sowie alle übrigen Spachtelflächen sauber zu verschleifen, sodass eine mal- bzw. tapezierfähige fugenlose Fläche entsteht. Falls in den einzelnen Positionen nicht eigens erwähnt, sind in Feuchträumen imprägnierte Platten als obere Lage zu verwenden.

Beim bündigen Übergang von Trockenputz-Wandverkleidungen zu Ständerwänden ist unbedingt eine Dehnfuge auszubilden. Die Kosten hiefür sind in die EP einzurechnen.

4.MASSTOLERANZEN Für Maßtoleranzen gelten die Werte gemäß ÖNORM B 1100, Tabelle 2, und zwar:

Für bauseits mit keramischen Belägen zu versehende Flächen - Toleranzklasse 6 Sonstige Bereiche -Toleranzklasse 10

 

5.STAHLZARGEN Die Stahlzargen (Umfassungszargen) mit Schattennut haben aus gewalzten oder gepressten, einwandfrei verzinkten Stahlblechprofilen, Blechstärke mind. 1,5 mm, zu bestehen. Die Profilteile sind an den Ecken auf Gehrung geschnitten, verschweißt und geschliffen herzustellen.

Der Einbau in die Trennwandkonstruktion hat mittels eingeschweißten Querstegen (je 3 Stück in den senkrechten Zargenteilen und 2 Stück im Zargenhaupt) zu erfolgen. Die vertikalen Schenkel der Zarge haben eine Distanzschiene, U15/50/15/2; Anschlagtüren sind außerdem mit einer Winkeltrittschiene 30/30/2 auszustatten. Die Zargen haben außerdem zu enthalten: 3-seitig umlaufendes Dichtungsprofil, 2 Stk. Einschweißmuffen für die Bandunterteile, Schließöffnung inkl. Abdeckkasten, sowie Dichtungseinlagen.

Bei Zargen mit Oberlichte ist außerdem der Kämpfer auf Zargentiefe enthalten sowie die Glashalteleisten in ausreichender Dimensionierung 4-seitig umlaufend.

Mittels entsprechender Maßnahmen ist ein nachträgliches Absacken der Dämmung zu verhindern. Die verwendeten Ständer müssen zur Führung von Elektro- bzw. Sanitärinstallationen vorgelocht sein.

Die Koordination mit den Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärunternehmen während des Arbeitsablaufes ist Sache des AN. Das Bohren von Elektrodosen, Sanitärdurchführungen etc. wird nicht gesondert ausgeschrieben und ist daher in den Positionen zu berücksichtigen. Besonders ist darauf zu achten, dass keine E-Dosen gegenüberliegend montiert werden.

6.  ROSTSCHUTZ Alle Unterkonstruktionen aus Metall müssen einwandfrei verzinkt sein.

7.  GUTACHTEN Der Nachweis für die Eignung als F 30, F 60 oder F 90 Wände und Türen ist mittels eines behördlichen Gutachtens (Prüfbericht einer akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle) vom Auftragnehmer zu erbringen.

Die in den Positionen geforderte Luftschalldämmung ist auch bei allen Anschlüssen (Fenster, Wand,

Decke auch bei Schrägen, Trapezblechen, etc.) zu erreichen und mittels Messungen nachzuweisen. Die

Kosten für die Messungen sowie die bei Nichterreichen der Dämmwerte erforderlichen

Sanierungsmaßnahmen inklusive aller Folgekosten gehen zu Lasten des AN.

(Insgesamt 5 Schallmessungen an Ort und Stelle, nach Wahl des AG, samt Auswertung durch einen

Befugten).

Bei der Ausführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei alten zweifach beplankten GK-Ständerwänden ein Dn, T, w - Wert von maximal 55 dB ereicht wird.

8.  PLÄNE Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer 1 Woche vor Montagebeginn Verlegepläne in 2-facher Ausfertigung und Ausführungsdetails dem Architekten zur Genehmigung vorzulegen. Von den in der Ausschreibung angegebenen Materialien sind Farben und Oberflächenstrukturen rechtzeitig zu bemustern. Die für die Ausführung ausgewählten verbindlichen Muster verbleiben kostenfrei bei der Bauleitung.

9.  GERÜSTE Die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Arbeits- und Schutzgerüste, Geländer und Abhängevorrichtungen sind nach den einschlägigen behördlichen Bestimmungen zu errichten. Kosten dafür sind in die betreffenden Einheitspreise einzurechnen.

 

10.  DEHNFUGEN Das Anordnen bzw. Ausbilden von Dehnfugen bei größeren Längen sowie das Fortführen vorhandener Gebäudedehnfugen und das Ausbilden von gleitenden Deckenanschlüssen bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen oder bei thermisch bedingte Dehnungsbewegungen, ist mit dem EP abgegolten.

11.  DURCHBIEGUNG TRAGKONSTRUKTIONEN Bei den Wand-, Decken- oder Vorsatzelementen des Trockenbaus, die im Bereich von Bauteilen unterschiedlicher Gebäudedehnung bzw. -durchbiegung geplant sind, ist die Trockenbaukonstruktion so auszuführen, dass es dadurch zu keine Rissbildung kommen kann.

12.  ABRECHNUNG Folgende Leistungen sind in den Einheitspreis einzukalkulieren ohne eigener Vergütung:

a.) Die Abrechnung erfolgt nach m2 beplankter Ansichtsfläche der fertigen Wand (an einer Seite gemessen) ohne Zuschläge.

b.) Öffnungen über 1,00 m2 und Türöffnungen werden abgezogen (Stocklichtmaß).

c.) Die Randausbildungen aller Art von Öffnungen und das Anarbeiten an Einbauteile aller Art ebenso

wie Leibungen.

d.) Das Ausschneiden von Wandeinbauteilen, E-Dosen u. dgl. ebenso wie das Schließen mittels Verspachtelung und das Anarbeiten mit einer etwaigen Auswechslung.

e.) Das exakte Anarbeiten an Stützen ohne Unterschied des Materials samt exakter Kantenausbildung und elastischer Verfugung.

f.) Das Herstellen von exakten Randabschlüssen, Kantenausbildungen und elastischer Verfugungen bei allen sichtbar bleibenden Wandabschlüssen (Boden, Decke, Wand, etc)

 

13.  ÜBERNAHME Die Übernahme bzw. Abnahme der Leistungen erfolgt erst nach der Montage an Ort und Stelle und nach Fertigstellung des gesamten Auftragsumfanges.

 

14. ZEITGEBUNDENE KOSTEN DER BAUSTELLE Sind für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung solche und ähnliche Kosten (wie Baucontainer bzw. derer Mitbenützung, Wasseranschluss, Stromkosten, etc) zu erwarten, so sind diese in den Einheitspreisen anteilmäßig einzukalkulieren.

 

ALLE HIER ANGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN SIND IN DIE EINHEITSPREISE EINZURECHNEN UND KÖNNEN KEINESFALLS GESONDERT VERRECHNET WERDEN.

 

3900020 Zusätzliche Technische Vorbemerkungen

TROCKENBAUARBEITEN

1.ABSTAND ZWISCHEN ROHBODEN UND GK- BEPLANKUNG MIND. 15 MM Die Beplankung darf nicht auf der Rohdecke oder dem Unterbeton aufgesetzt werden.

Es muss ein Abstand von mind. 15 mm gewährleistet sein, wobei besonders darauf zu achten ist, dass keine saugfähige Verbindung zwischen Betonplatte (Unterbeton, etc.) und der Beplankung entsteht.

 

Diese Bedingung kommt überall dort zur Anwendung wo GK-Wände nicht auf fertige Bodenoberflächen,  sondern auf Rohdecken mit nachträglichem Bodenaufbau ausgeführt werden.

Weiters ist z.B. eine Acrylfuge zwischen GK-Wände und fertiger Fußboden vorzusehen und im EP einzurechnen.

2. AUSSTEIFUNGSPROFILE Alle Aussteifungsprofile für Türeinbauten oder freistehende Wandecken sind unabhängig von Wandhöhe und -stärke in die EP der Positionen einzurechnen.

3. WAAGRECHTE VERSTÄRKUNGEN Sämtliche waagrechte Verstärkungen sind unabhängig von Wandhöhe und -stärke in die EP der Positionen einzurechnen.

(Ausgenommen sind Unterkonstruktionen für Sanitärgegenstände - laut Position Montageverstärkung)

 

4. SCHATTENFUGE Sämtliche Fassaden-, Wand- und Deckenanschlüsse sind mit Schattenfugen (ca. 12,5 x 12,5 mm) auszuführen.

5. EIN FASS PROFILE Sämtliche Einfassprofile sind samt Spachtelungsarbeiten in die EP der Positionen einzurechnen.

6. FREISTEHENDE WANDENDEN Ohne Unterschied ob raumhoch oder Wände die nicht bis zur Decke hochgeführt werden sind die hierfür erforderlichen Verstärkerprofile, sowie die Kantenausbildungen und die Ausbildung des Leibungsabschlusses (2 x 1,25 GKB) und sämtl. Nebenarbeiten im EP einzurechnen.

7. FREISTEHENDE WANDKONSTRUKTIONEN Ohne Unterschied der Raumhöhe sind Wandkonstruktionen, die nicht an der Rohdecke bzw. Trapezblech befestigt werden, als eigenständige freistehende Wandkonstruktionen an einer Stahlrahmenkonstruktion - die in einer eigenen Position (siehe Pos. 39 04 50 bis 39 04 60) ausgeschrieben wird - befestigt.

Hierfür sind die erforderlichen Verstärkerprofile, Unter- bzw. Zusatzkonstruktionen, Befestigungsmaterialien und sämtl. Nebenarbeiten im EP einzurechnen.

8. ANARBEITEN AN STAHLTRÄGERN UND -STÜTZEN Das Anarbeiten an Unterzüge, Träger oder Stützen ohne Unterschied der Dimension und der Wandstärke ist samt Unterkonstruktionen und allen Nebenleistungen in die EP einzurechnen.

ALLE HIER ANGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN SIND IN DIE EINHEITSPREISE EINZURECHNEN UND KÖNNEN KEINESFALLS GESONDERT VERRECHNET WERDEN.

 

39 01 Ständerwände

 

 

39 01 01 Ständerwände Halle einfaches oder doppeltes Ständerwerk, lt. Vorbemerkungen:

inkl. aller Anschlüsse, Bewegungsfugen, etc. Einschließlich aller erforderlichen Auswechslungen, Verstärkerprofilen und Wandeinbauteile (Trägerständer aus Metall, etc) im Sanitärbereich (bei WCs, Waschtischen, Duschen, etc) bei den Installationswänden. Einzurechnen sind die seitlichen und ev. oberen Beplankungen sowie die Kantenausbildung. Die Leitungsführung ist mit HT + ET abzustimmen (bzgl. Ausschnitte der Ständer oder Sonstiges). Die Kosten sind in den Einheitspreisen einzurechnen.

Ständerabstand: ca. 62,5 cm bzw. nach statischem/konstruktivem Erfordernis Deckenanschluß an: Stahlbetondecke, Trapezblech bzw. Stahlkonstruktion Anschluß unten: Stahlbetondecke bzw. Unterbeton im UG und OG fertiger Hallenboden im EG An aller Arbeit und Material. Fabrikat: Rigips, Knauf oder Gleichwertiges

Angebotenes Fabrikat: .......................

Die Abrechnung erfolgt nach m2 verlegter Deckenflächen.

390101F Metallständerwand – 1 M 2 - - 125mm-3,6           280,00 m2         Z             16,50 EUR                   4.620,00

beidseitig doppelt beplankt.

Wanddicke: 125 mm Raumhöhe: bis ca. 350 cm Beplankungshöhe: bis ca. 365 cm Beplankung: beidseitig 2 x 12,5 mm GKB Dämmung: 1 x 50 mm Ständerprofil: 75 mm Brandwiderstandsklasse: --- Schalldämmmaß: ---

 

390101L Metallständerwand - 2 M 2 - 200mm Inst.                                                  60,00 m2               Z                21,50 EUR                   1.290,00

beidseitig doppelt beplankt, Installationswand.

Wanddicke: 200 mm Raumhöhe: bis ca. 390 cm Beplankungshöhe: bis ca. 420 cm Beplankung: beidseitig 2 x 12,5 mm GKB Dämmung: 1 x 50 mm Ständerprofil: 2 x 75 mm Brandwiderstandsklasse: - Schalldämmmaß: -

               

390110  Vorsatzschalen Halle

einfaches oder doppeltes Ständerwerk, It.

Vorbemerkungen:

Als Vorsatzschale im Sanitärbereich (bei WCs, Waschtischen, Duschen, etc) einschließlich aller erforderlichen Auswechslungen, Verstärkerprofilen und Wandeinbauteile (Trägerständer aus Metall, etc). Einzurechnen sind die seitlichen und ev. oberen Beplankungen sowie die Kantenausbildung. Das Ausgleichen von Unebenheiten der Stahlbetonwand ist einzurechnen. Die Leitungsführung ist mit HT + ET abzustimmen (bzgl. Ausschnitte der Ständer oder Sonstiges).

Ständerabstand: ca. 62,5 cm bzw. nach statischem/konstruktivem Erfordernis Wandanschluß an: Stahlbeton, Ziegel oder Außenfassade Deckenanschluß an: Stahlbetondecke, Trapezblech bzw. Stahlkonstruktion Anschluß unten: Stahlbetondecke bzw. Unterbeton im UG und OG fertiger Hallenboden im EG An aller Arbeit und Material. Fabrikat: Rigips, Knauf oder Gleichwertiges

Angebotenes Fabrikat:

Plan Nr.: lt. LV Beilagen

 

390110C Vorsatzschalen 100 mm H=3,65m                              150 m2              Z               12,50 EUR                            1.875,00

einseitig doppelt beplankt.

Wanddicke: 100 mm Raumhöhe: bis ca. 350 cm Beplankungshöhe: bis ca. 365 cm Beplankung: einseitig 2 x 12,5 mm GKB Dämmung: 1 x 50 mm Ständerprofil: 75 mm Brandwiderstandsklasse: --- Schalldämmmaß: ----

 

39 01      Ständerwände                                                                                                                                                         7.785,00

 

550101 Gips-Montagedecke Halle

 

Die Unterdecke besteht aus Gipskarton platten 12,5 bzw. 15 mm stark mit abgeschrägtem Rand. Unterkonstruktion verdeckt aus sendzimirverzinkten C-Profilen, nach statischem/konstruktivem Erfordernis:

Grundprofile: ca. 0,60 mm stark, Achsabstand ca. 1000 mm mit Ankerschnellabhängern, an der Rohdecke, Stahltragkonstruktion oder Trapezblech befestigt.

Tragprofile: ca. 0,60 mm stark, Achsabstand ca. 420 mm, mit Winkelankern an den Grundprofilen befestigt. Die Stöße müssen jeweils auf einem Tragprofil liegen.

Die Gipskartonplatten sind mit Schnellbauschrauben zu befestigen. Die Köpfe der Befestigungsmittel und der Plattenfugen sind in mehreren Arbeitsgängen nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellerwerkes mit dem entsprechenden Fugenfüller planeben zu verspachteln, einschl. Bewehrung der Fugen mit Bewehrungsstreifen. Weiters enthalten ist das Abschleifen der Verspachtelung bis zur tapezier- und malfertigen fugenlosen Untersicht It. Vorbemerkungen. Einzulegende Mineralfaserplatten sind in einer eigenen Position ausgeschrieben. Deckenart: Stahlbeton, Stahl oder Trapezblech Feuerwiderstandsklasse: - Ort: Halle Fabrikat: Rigips, Knauf-Platten oder glw.

Angebotenes Fabrikat:........................................................................

Die Abrechnung erfolgt nach m2 verlegter Deckenflächen.

 

550101G Gips-Montagedecke 460 cm               450,00 m2                            Z                    7,50 EUR

Herstellen, liefern und montieren einer GK-Decke:

Raumhöhe: bis ca. 550 cm Abhängehöhe: ca. 460 cm Beplankung: 1 x 12,5 mm Luftschalldämmung: --

550110 Schürzen GK-Decke Halle

Schürzen in der gleichen Ausführung wie die GK-Montagedecken, jedoch senkrecht eingebaut inkl. Kleinmaterial, evt.

Unterkonstruktionen und Anschlußprofilen.

Deckenart: Beton, Stahl oder Trapezblech An aller Arbeit und Material.

 

Abrechnung nach m2 verlegter Schürzenfläche.

550110  Schürze bis 15 cm                                              25,00 m2                                 Z                     7,00 EUR                  175,00

Schürzenhöhe: bis ca. 15 cm

550110B Schürze 15-35 cm                                             12,00 m2                                    Z                     7,00 EUR                   84,00

Schürzenhöhe: ca. von 15 bis 35 cm

550110C Schürze 35-60 cm                                               5,00 m2        W                      Z                     7,00 EUR              *********

Schürzenhöhe: ca. von 35 bis 60 cm_____________________________________________________________________       

5501 Abgehängte Deckenkonstruktionen                                                                                                                                 3.634,00

 

5502 Sonstiges

5502010 Aufzahlung gelochte GK-Montagedecke       450,00 m2                                 Z                       7,50 EUR                3.375,00

Aufzahlung auf die Positionen Gips-Montagedecken vor (55 01) für die Ausführung der GK-Montagedecken mit einer geraden Lochung (8/18 mm) Lochanteil ca. 15-16%, mit Knauf Lochplattendecke oder Glw. An aller Arbeit und Material.

Angebotenes Erzeugnis: ..................

550210B AZ Rev.Öffn.Gp.abklappb.b40/40                 30,00 ST                                 Z                15,00 EUR                           450,00

Aufzahlung Revisionsöffnung bei abgehängten Decken mit Gipsbauplatten aller Art, Größe bis 40/40 cm.

 

550211 Aufzahlung (Az) Einbauelemente

Aufzahlung auf die Positionen Gips-Montagedecke (abgehängte Decken) aller Art für den Einbau von Einbauelemente (vom Auftraggeber beigestellt) im Zuge der Deckenmontage, einschließlich aller Ausschnitte, Unterkonstruktionen wie Abhängungen, erforderliche Auswechselung und Rahmen sowie Befestigungsmittel.

Die Positionierung ist mit HT + ET abzustimmen. An aller Arbeit und Material.

Ort: --

Plan Nr.: Lt. beigelegte Pläne bzw. Beilage B-10

 

550211A Az Einbau Leuchtschiene b = 4 cm             20,00 m                                   Z                    7,00 EUR                         140,00

Bei abgehängten Decken mit Gipskarton bau platten aller Art.

Beleuchtungsstromschiene b = ca. 4 cm.

 

550211B Az Einbaumodule b = 5 cm                                    m                                  Z                     0,00 EUR                              0,00

Bei abgehängten Decken mit Gipskartonbauplatten aller Art.

Bauseitige Einbaumodule mit b = 5 cm.

 

550211C Az Spots b. DN 25 cm                                 50,00 ST                                 Z                     5,00 EUR                         250,00

Bei abgehängten Decken mit Gipskartonbauplatten aller Art.

Spots bis Durchmesser ca. 25 cm.

 

550211D Az Lautsprecher b. DN 15 cm                     50,00 ST                                 Z                     5,00 EUR                          50,00

Bei abgehängten Decken mit Gipskartonbauplatten aller Art.

Lautsprecher u.a. bis Durchmesser ca. 15 cm.

 

550211D Az Lautsprecher b. DN 25 cm                     50,00 ST                                 Z                     5,00 EUR                         250,00

Bei abgehängten Decken mit Gipskartonbauplatten aller Art.

Lautsprecher u.a. Durchmesser ca. 15 bis 25 cm.

 

550211X Az-Einbauleuchte Gp. 40/40 cm – Paneel           ST                                 Z                     0,00 EUR                          ********

Bei abgehängten Decken mit Paneel aller Art.

 

550212 Aufzahlung (Az) Deckenausschnitte

Aufzahlung auf die Positionen Gips-Montagedecke (abgehängte Decken) aller Art

für Deckendurchschnitte. Die Positionierung ist mit HT + ET abzustimmen.

 

Plan Nr.: Lt. beigelegte Pläne bzw. Beilage B-10

 

550212A Az Deckenausschnitt 26/26 cm                   120,00 ST                               Z                     5,00 EUR                          600,00

Deckendurchschnitte mit ca. 26 x 26 cm.

5502                               Sonstiges                                                                                                                                              5.315,00

39                                    Trockenbauarbeiten                                                                                                                          16.734,00

 

99 Regieleistungen

 

9990 Regiearbeiten

Für zusätzlich vom Bauherrn in Auftrag gegebene Arbeiten werden bei Regieleistungen Wegegelder, Fahrtzeit, An- und Abtransport von Geräten und Maschinen, sowie deren Vorhalten nicht getrennt vergütet. Ebenso ist der anteilige Aufsichtstundenanteil in die Regiestundensätze einzukalkulieren.

 

9990010 Stundensätze – Vorarbeiter                                          h                              Z                     0,00 EUR                              0,00

Für lt. obenstehendem Text beauftragte Regiestunden werden folgende Einheitspreise berechnet.

 

9990020 Stundensätze – Facharbeiter                              50,00 h                             Z                   24,00 EUR                       1.200,00

Für lt. obenstehendem Text beauftragte Regiestunden werden folgende Einheitspreise berechnet.

 

9990 Regiearbeiten                                                                                                                                                         1.200,00

99 Regieleistungen                                                                                                                                                          1.200,00

 

Zusammenstellung   (EUR)

 

U1

39 01

Ständerwände

7.785,00

 

U1

55 01

Abgehängte Deckenkonstruktionen

3.634,00

 

U1

55 02

Sonstiges

5.315,00

 

LG

39

Trocken bau arbeiten

 

16.734,00

U1

99 90

Regiearbeiten

1.200,00

 

LG

99

Regieleistungen

 

1.200,00

 

 

Leistungssumme

 

17.934,00

 

 

-5,00 % Nachlass

 

-896,70

 

 

Gesamtpreis in EUR

Umsatzsteuer

 

20 %

17.037,30

3.407,46

 

 

        Angebotspreis (zivilrechtlicher Preis) in EUR                                                   20.444,76

 

Datum: 8.11.06"

 

Die "Nachfolgeunternehmeraufträge" haben folgenden Inhalt (exemplarisch: H/B):

 

"NACHFOLGEUNTERNEHMERVERTRAG

 

Auftraggeber: Firma H s M G L
Datum:         
Linz, 09.11.06

 

 

 

Firma

P B

L

 

Auftrag BV F, S

Leistungen:             Trockenausbauarbeiten lt. Besichtigung der Pläne am 09.11.06.

Alle Arbeiten fix und fertig

 

Leistungstermin:      Arbeitsbeginn nach Absprache

                                    Fertigstellung laut Baufortschritt

Bei Terminüberschreitungen wird eine Pönale in der Höhe von 8% von der Auftragssumme, pro Kalendertag in Abzug gebracht, wobei diese nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Etwaige durch Terminüberschreitung entstehende Folgekosten werden ebenfalls dem Auftragnehmer verrechnet.

Zahlungsbedingungen:

Zahlungsziel: 1 Woche Prüffrist, 8 Tage mit 3% Skonto, bzw. 30 Tage netto. Das schriftliche Fertigstellungsprotokoll ist der Rechnung beizulegen.

 

Gewährleistung:

Die Gewährleistung für obige Leistungen beträgt nach Abnahme 3 Jahre! 5% der Rechnungssumme werden in Abzug gebracht.

Preise (It. LV)

Diese Preise beinhaltet alle Arbeiten, Werkzeuge etc.. Der Auftragnehmer hat vor Auftragsannahme alle wichtigen Faktoren (z.B.: Baustellenzufahrt, Termineinhaltung; Massenüberprüfung; Abmaße, etc.) überprüft und akzeptiert.

Rechnungslegung:

Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Auftrag um eine Bauleistung gem. §19(1)a handelt. Wir ersuchen um eine korrekte Rechnungslegung ohne Mehrwertsteuer. Vermerk auf den Übergang der Steuerschuld und Angabe Ihrer sowie unserer UID Nr.

Unsere UID Nr. lautet: ATU

 

Weiters gelten unsere bekannten allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

1.                 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden Bestimmungen der Dienstnehmerschutzverordnung, für die auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte, eingehalten werden.

2.                 Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung der bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften zu sorgen.

3.                 Es dürfen nur Baustoffe verwendet werden, für die in eine rechtliche               Zulassung vorliegt.

4.                 Der Auftragnehmer hat für eine diebstahlsichere Lagerung der Materialien und Werkzeuge selbst zu sorgen.

5.                 Der Auftragnehmer hat die Baustelle während seiner Arbeiten sauber zu halten und auf entsprechende Ordnung zu achten. Werden durch Bauarbeiten Bauteile jeglicher Art verunreinigt, sind diese umgehend kostenlos wieder zu säubern. Kommt der Auftragnehmer trotz Aufforderung durch den Auftraggeber, dem nicht nach, so veranlasst der Auftraggeber die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers. Für Bauschäden und Verunreinigungen, bei denen der Verursacher nicht festgestellt werden kann, werden die Kosten der Behebung bzw. Reinigung auf alle Firmen im Verhältnis ihrer Auftragssumme aufgeteilt.

6.                 Wenn Bauschäden festgestellt werden, so sind diese unverzüglich und schriftlich der Firma H's M zu melden.

7.                 Für die Entsorgung des Abfall- und Verpackungsmaterials hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen. Abfälle dürfen auch auf Kundenwunsch, nicht auf der Baustelle zurückgelassen werden.

8.                 An der Fassade des Hauses dürfen keine Bautafeln angebracht werden. Die Platzierung bestimmt ausschließlich der Auftraggeber.

9.                 Generell gelten die rechtlichen und technischen Ö-NORMEN und das ABGB.

10.             Mündliche Vereinbarungen haben erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber Ihre Gültigkeit.

11.             Nachtragsaufträge bzw. Nachtragsrechnungen sind grundsätzlich über die Firma H's M abzuwickeln, bzw. ist eine Zustimmung einzuholen.

12.             Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass keinerlei geschäftsschädigende Äußerungen bzw. Handlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben getätigt werden. Dies gilt insbesondere im Umgang mit dem Kunden.

13.             Mängelbehebung:

Festgestellte Mängel werden dem Auftragnehmer mittels FAX/BRIEF mitgeteilt. Diese sind Binnen 3 Werktagen zu beheben. Die Mängelbehebung ist der Firma H's M mittels Fax mitzuteilen. Wenn keine Rückmeldung erfolgt bzw. die Mängel nicht fristgerecht behoben werden, so ist die Firma H" s M berechtigt die Mängel selbst zu beheben bzw. die Behebung zu veranlassen Es werden dem Auftragnehmer sämtliche anfallenden Kosten (Arbeit, Material, Fahrspesen etc.) in Rechnung gestellt. Seitens der Firma H"s M werden € 75.—pro Arbeitsstunde verrechnet.

 

14.     Als Gerichtsstand wird L vereinbart.

 

Ort/Datum                      H's M                            Auftragnehmer"

 

Der Stellungnahme beigelegt sind ferner Pläne.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, es habe sich beim Bauvorhaben der Firma F um eine Großbaustelle gehandelt. Das Auftragsvolumen habe 1 Million Euro umfasst. Er habe den gegenständlichen Auftrag in Arbeitsgemeinschaft mit der Firma P übernommen. Außerdem habe er mit mehreren Subunternehmern zusammengearbeitet, darunter mit den Firmen B und H.

 

Die Firma H habe er mit dem Auftragsschreiben vom 18.11.2006 beauftragt. Dort seien der B, der K und das F als von vornherein klar abgetrennte Bauteile festgelegt. Die – bei Vertragsabschluss vorliegenden (und in der Berufungsverhandlung nochmals vorgelegten und in der Folge erörterten) – Übersichtspläne zeigten das konkrete Gewerk. Aus dem Auftragsschreiben in Verbindung mit den Plänen ergebe sich nicht nur das Gewerk, sondern auch der Gesamtaufwand des Auftragnehmers. Dieser Aufwand finde seinen Niederschlag in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Aus Aufwand und Preisliste ergebe sich die im Leistungsverzeichnis angegebene Auftragssumme. Für die genaue Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises sei jedoch das nachträglich abgenommene Aufmass maßgeblich, wie das ja auch im Verhältnis der Firmen F und P nach den AVB der Fall sei. Der Auftrag der Firma F an die Firma H sei daher von vornherein klar umgrenzt gewesen. Es habe keine sukzessive Zuteilung erst im Zuge Baufortschritts stattgefunden.

 

Auftragnehmer sei die Firma H gewesen. Zwischen der Firma P und den Ausländern habe keine rechtliche Beziehung bestanden. Es sei daher mit Sicherheit falsch, wenn im Akt aufscheine, dass die Ausländer von der Firma P beschäftigt wurden bzw. die Ausländer durch die Firma P entlohnt wurden.

 

Ebenfalls unrichtig sei, dass die Ausländer von "N" B Weisungen namens der Firma P erhielten. B sei nicht der Firma P zuzurechnen.

 

Überdies hätten sich Weisungen aufgrund des Umstandes, dass die Ausländer nach Plänen arbeiteten, erübrigt.

 

Sozusagen aus Sicherheitsgründen habe sich die Firma P die Gewerbeberechtigungen der Ausländer vorlegen lassen. Von den Nachfolgeunternehmeraufträgen habe der Berufungswerber erst im Nachhinein erfahren. Es sei für die Firma P gleichgültig gewesen, mit welchen Leuten H zusammenarbeitete. Die Firma P habe keinen Einfluss auf die Arbeitszeit der Ausländer genommen. Ob die Leute fachgerecht arbeiteten, sei eine Sache zwischen der Firma H und der Firma P gewesen.

 

Kontrolliert worden seien die Termingerechtigkeit und die Qualität der Ausführung. Die Qualitätskontrollen seien im Allgemeinen wöchentlich erfolgt. Nicht entsprechende Teile wären nicht abgenommen bzw. bezahlt worden. Ein Haftrücklass sei vorgesehen gewesen.

 

Das Material habe die Firma P beigestellt, das Werkzeug (Laser, fahrbares Gerüst, Schussapparat, Kleinwerkzeug) die Subunternehmer.

 

Der Zeuge Ing. H K sagte aus, er habe den Vertrag mit der Firma H im Büro in E abgeschlossen. Dabei habe er einerseits die im Büro aufliegende Vertragsschablone, andererseits die Pläne verwendet. Der Berufungswerber legte nochmals die maßgeblichen drei Pläne vor. Die drei Pläne sind als für die Firma H bestimmt gekennzeichnet und betreffen näherhin den "Deckenplan", den Plan für den "K" und den Plan für "F B". Anhand der Farbgebung erläuterte der Zeuge, worin konkret der Auftrag bestand (Decke laut Deckenplan, im Übrigen Art der Wände). Da die Pläne in dieser Gestalt dem Vertragsschluss zugrunde gelegen seien, sei im Vertrag das Werk konkret bezeichnet gewesen. Die Auftragssumme habe sich in Zusammenhang mit dem Leistungsverzeichnis ergeben, und zwar aus dem Produkt von Quadratmetern (der jeweiligen Positionen) und den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen genormten Preisen. Die tatsächliche Preisberechnung sei im Nachhinein nach Aufmass erfolgt, da der genaue Aufwand erst zu diesem Zeitpunkt bestimmbar sei. Dafür habe H Rechnung gelegt.

 

Die Ausländer hätten völlig getrennt von den Leuten der Firma P gearbeitet. Dies allein schon aufgrund der örtlichen Distanz. Eine "Mischverwendung" habe es nicht gegeben.

 

Aufgrund der vertraglichen Einigung mit der Firma H sei klar gewesen, was diese zu tun gehabt habe. Weisungen seien daher nicht nötig gewesen. Dies unbeschadet der Notwendigkeit einer Baustellenkoordination, etwa im Verhältnis zum Baufortschritt der Elektriker. In die Baustellenkoordination sei der Zeuge eingebunden gewesen. "N" habe den H-Leuten nichts anschaffen können; er habe seinen eigenen Bereich gehabt.

 

Es sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die H-Leute von der Firma P Geld (bzw. einen "Vorschuss") erhalten hätten. Solche Zahlungen hätte der Zeuge freigeben müssen. Wie H "das Geld" auf die Ausländer verteilte, habe die Firma P nicht interessiert.

 

Es habe regelmäßig Qualitätskontrollen, und zwar seitens des Zeugen, aber auch durch die Bauleitung gegeben. Bei erkannten Mängeln hätte der Zeuge H kontaktiert und kostenlose Mängelbehebung verlangt. Darüber hinausgehende Kontrollen (etwa hinsichtlich der Arbeitszeit) seinen nicht durchgeführt worden, da es keine seitens der Firma P vorgeschriebene Arbeitszeit gegeben habe. Die (gegebenenfalls modifizierten) Terminvorgaben (die sich aufgrund von bauherrenseitigen Planänderungen ergeben hätten) seien durch die Firma H eingehalten worden.

 

Das Material (die Platten) seien von der Firma P zur Verfügung gestellt worden. Das Kleinwerkzeug (Bohrmaschinen, Schussapparat, Blechscheren, Stichsägen, Rollmeter, Wasserwaagen, Laser, Bauschrauben usw.) habe die Firma H selbst mitgebracht.

 

Der Zeuge H bestätigte, er sei beauftragt gewesen, die Wände im Kindergarten und im Fitnessraum sowie einen Teil der Decke im Eingangsbereich zu machen. Zunächst vermeinte er, dass die Decke gesondert vereinbart worden sei, bestätigte aber dann, dass "Bürotrakt" ebenfalls bereits in der ursprünglichen Vereinbarung enthalten war. Der Zeuge erkannte die vom Berufungswerber vorgelegten Pläne wieder und erklärte, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen seien und vereinbart worden sei, dass nach diesen gearbeitet werden musste. Der Zeuge habe der Firma P (gemeint: auf der Basis dieser Vereinbarung bzw. der daraus resultierenden Leistung) Rechnung gelegt und zwar nach Aufmass und Leistungsverzeichnis.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Zeuge nicht auf der Baustelle gewesen, da er auf einer anderen Baustelle tätig gewesen sei. Er habe die gegenständliche Baustelle aber regelmäßig besucht (durchschnittlich einmal pro Woche) und teilweise selbst mitgearbeitet.

 

Es sei unrichtig, dass die Ausländer für die Firma P arbeiteten. Das Verhältnis des Zeugen zu den gegenständlichen Ausländern erklärte der Zeuge dahingehend, dass die Ausländer dem Zeugen Rechnung gelegt hätten, wobei der Zeuge einerseits von der Maßgeblichkeit von Quadratmeterpreisen, andererseits von Arbeitszeit (einmal sogar von Stundenaufzeichnungen) sprach. Er habe den Leuten gelegentlich Geld vorgestreckt. Eine vorgeschriebene Arbeitszeit habe es nicht gegeben. Einerseits sagte der Zeuge, er habe die Verträge mit den Ausländern mündlich abgeschlossen, andererseits gab er kund, den Text der "Nachfolgeunternehmeraufträge" von seinem Bruder übernommen zu haben.

 

Die Arbeitsaufteilung zwischen den Ausländern sei in Besprechungen festgelegt worden. Die Arbeitsdauer der Leute sei durchaus unterschiedlich gewesen. Weisungen seitens der Firma P an die Ausländer seien nicht möglich gewesen. Die Ausländer hätten keinen Vorarbeiter gehabt, sondern selbstständig nach Plan gearbeitet und sich selbst koordiniert. Bei Unklarheiten hätten sie den Zeugen kontaktiert, der sich gegebenenfalls an die Bauleitung gewendet hätte.

 

Der Zeuge habe der Firma P für Qualität und Termin gehaftet. "Wenn etwas nicht gepasst hätte", hätte sich die Firma P an den Zeugen gewendet, nicht an die Ausländer. Die Qualitätskontrolle habe Herr K aber auch der Architekt durchgeführt und zwar ungefähr im Wochenabstand.

 

Der Zeuge habe sehr wohl über ein Geschäftslokal verfügt. Dazu legte er einen Mietvertrag vom 6.6.2006 vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Mietgegenstand aus einem Geschäftslokal bestand und der Hauptmietzins Euro 720 inklusive Steuer und Betriebskosten betrug.

 

Der Zeuge B sagte aus, er habe mit H eine mündliche Vereinbarung getroffen. Es könne sein, dass er etwas unterschrieben habe, er habe aber einfach H vertraut. Das Geld habe er von H bekommen. Die Bezahlung sei nach Quadratmetern erfolgt. Die Ausländer hätten zwar denselben Quadratmeterpreis bekommen, Unterschiede hätten sich aber aus der "Dauer der Arbeitszeit pro Kopf" ergeben. Stundenaufzeichnungen seien "nicht wirklich" geführt worden. Die Geldverteilung sei nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand erfolgt. Das Geld sei bereits vor der Rechnungslegung aufgeteilt worden.

 

Was zu tun gewesen sei, habe H mit K vereinbart. H sei von den Ausländern beauftragt gewesen, dies in ihrem Namen zu besprechen; er könne ja auch am besten Deutsch. H habe den Vertrag mit der Firma P beschlossen, die Ausländer hätten ihre Abmachungen mit H getroffen.

 

H habe den Ausländern gesagt, was zu tun sei; gegebenenfalls telefonisch. Seitens der Firma P habe niemand den Ausländern etwas angeschafft, die Ausländer hätte ja nicht für die Firma P, sondern selbstständig gearbeitet. Sie hätten in Besprechungen die Arbeit untereinander aufgeteilt. Bei der Kontrolle hätten die Ausländer angegeben, dass sie selbstständig arbeiten. Wenn der Zeuge verstanden hätte, was in der Niederschrift steht, hätte er sie nicht unterschrieben.

 

Der Zeuge B sagte aus, er habe mit H eine Vereinbarung gehabt und H eine Vereinbarung mit der Firma P. Die Rechnungen, die H der Firma P gelegt habe, hätten die Ausländer gemeinsam verfasst. Er selbst habe H eine Rechnung gelegt. Das Geld habe er von H und nicht von der Firma P erhalten. Der Zeuge sei nach Quadratmetern bezahlt worden, nicht nach Stunden; soweit Regiestunden angefallen seien, habe diese H bezahlt, nicht die Firma P. Wenn er bei der Kontrolle etwas anderes angegeben habe, handle es sich um ein Miss­verständnis.

 

Was auf der Baustelle zu tun war, habe H mit K besprochen. Es sei aber schon im Vertrag zwischen H und der Firma P gestanden, was zu tun sei. Die Ausländer hätten die Trennwände im K und im F gemacht und eine Decke "neben dem Restaurant". (Der Berufungswerber erläuterte, das R befinde sich im Parterre des B. Angesprochen sei der Eingangsbereich zum B.) Über diesen Bereich hinaus hätten die Ausländer im B nicht gearbeitet.

 

Seitens der Firma P sei den Ausländern nichts angeschafft worden. Eben so wenig von "N". Einen Vorarbeiter habe es nicht gegeben, da die Ausländer gleichberechtigt gewesen seien. Fixe Arbeitszeiten habe es nicht gegeben.

 

Das Werkzeug hätten die Ausländer selbst mitgehabt. Ein Gerüst hätten sie nicht gehabt, es sei mit Leitern gearbeitet worden.

 

Die Qualität sei von K, vom Architekten und vom Hauptauftraggeber überprüft worden.

 

Der Zeuge B sagte aus, er habe einen Auftrag von der Firma P erhalten. Es seien außer dem Zeugen "mehrere Partien" tätig gewesen, die jedoch getrennt gearbeitet hätten. Jede "Partie" habe von K die Pläne bekommen und das "Hauptmaterial". Die Festlegung (gemeint: des Tätigkeitsbereichs) sei bereits bei Vertragsschluss erfolgt. Der Zeuge habe den H-Leuten nichts angeschafft, er sei für sie ja nicht verantwortlich gewesen.

 

Das Kontrollorgan S sagte aus, die Ausländer seien im Bauabschnitt Betriebskindergarten angetroffen worden. Als Ansprechpartner sei "I" herangezogen worden, da dieser "relativ am besten" Deutsch gesprochen habe. Der Zeuge habe die Niederschrift mit K, N und B aufgenommen. Die Fragen seien jenem Ausländer, der am besten Deutsch gekonnt habe, vorgelegt worden; dieser habe bei den anderen Ausländern als Übersetzer fungiert. Wenn die Kontrollorgane den Eindruck gehabt hätten, dass ein Ausländer die Frage nicht verstand, wäre das vermerkt worden. Daher sei davon auszugehen, dass dem Ausländer etwa auch der Unterschied zwischen "Auftraggeber" und "Dienstgeber" geläufig gewesen sei. Ein Vertragsverhältnis mit der Firma H sei nicht erwähnt worden.

 

Das Kontrollorgan W sagte aus, die Ausländer seien "nahe dem Trakt K" angetroffen worden. Die sprachlich passenden Personenblätter hätten die Ausländer selbstständig ausgefüllt. Der Zeuge habe mit einem der Ausländer die Niederschrift gemacht. Zwei Ungarn hätten "gut Deutsch" gesprochen. Die Fragen seien leicht verständlich, außerdem hätten die Ausländer ihre Unterschrift geleistet, ohne kundzugeben, dass sie eine Frage nicht verstanden hätten. Wenn der Zeuge den Eindruck gehabt hätte, dass ein Ausländer die Frage nicht verstanden hätte, hätte er einen Dolmetscher angefordert. Dies sei aber gegenständlich nicht erforderlich gewesen, weil ohnehin zwei von den Ausländern "gut Deutsch" gekonnt hätten. Auf Vorhalt, dass in den Personenblättern Eintragungen so erfolgten, dass die Ausländer "bei sich selbst" beschäftigt seien, verwies der Zeuge darauf, dass die Ausländer ihre Eintragungen freiwillig gemacht hätten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Ausländer ausschließlich mit H in einem Vertragsverhältnis standen, nicht jedoch mit der Firma P. Dies ergibt sich nicht nur aus den konsistenten Behauptungen des Berufungswerbers sondern auch aus den vorliegenden Vertragswerken sowie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem gegenüber müssen aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gegenteilige Schlüsse aus den Personenblättern und den Niederschriften zurücktreten, zumal, wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich wurde, Missverständnisse (vor allem aus sprachlichen Gründen) nicht auszuschließen sind. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen von Arbeitsverhältnissen bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen der Ausländer in Relation zur Firma P auszuschließen.

 

Zu prüfen bleibt, ob die Firma P (genauer: die P A GmbH) als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des AÜG fungierte. Diesbezüglich ist im Hinblick auf den Sachverhalt relevant, dass schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das seitens der Firma H zu erbringende Werk feststand: Im Auftragsschreiben sind die entsprechenden Bereiche genannt (genauer: - wenn auch schlampig – handschriftlich eingetragen; siehe oben S. 23); die entsprechende Präzisierung ergibt sich in Zusammenhang mit den Plänen in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis, das die auf Grundlage der Pläne ermittelten (in einzelnen Positionen quantifizierten) Leistungen des Auftragnehmers in Verbindung mit den vereinbarten Preisen und die auf dieser Basis errechnete Auftragssumme enthält. Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete (und nach denselben Prinzipien ermittelte) Endpreis im Nachhinein nach Aufmass – vereinbarungsgemäß – präziser bestimmt wurde. Die von der Firma H zu erbringende Werkleistung war daher bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses präzise umschrieben. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden (wobei die Pläne als Vertragsinhalt gelten) in Verbindung mit den Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Weiters ist davon auszugehen, dass die Werkleistung vom Produktionsergebnis der Firma P unterscheidbar und dem Werkunternehmer zurechenbar war. Dies einerseits aufgrund der vertraglichen Fixierung des Werks und andererseits aufgrund des (zeugenschaftlich bestätigten und unbeeinsprucht gebliebenen) Umstandes, dass die Ausländer räumlich getrennt von den Arbeitern der Firma P (wie zu ergänzen ist: an den im Werkvertrag bezeichneten Örtlichkeiten) arbeiteten. Aufgrund der räumlichen Distanz (vgl. die Aussage Ks) bestand auch nicht die Gefahr der "Mischverwendung" (des "durcheinander Arbeitens") der Ausländer und des Personals der Firma P.

 

Unbestritten stammte das Material (die Platten) von der Firma P: Hingegen ist aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das erforderliche Werkzeug seitens des Auftragnehmers beigebracht wurde.

 

Ebenfalls aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Ausländer keinen der Firma P zurechenbaren fachlichen Weisungen unterlagen. Allfällige Probleme wurden nicht direkt sondern im Umweg über H "geklärt". Auch eine Dienstaufsicht (insbesondere etwa hinsichtlich der Vorschrift und der Kontrolle der Arbeitszeit) war nicht gegeben. Eine organisatorische Einbindung (in den Gesamtbaufortschritt!) gab es nur im Sinne einer allgemeinen Baustellenkoordination (z.B. im Sinne der Koordination mit den Elektrikern oder bei Terminverschiebungen aufgrund seitens des Bauherrn initiierter Planänderungen).

 

Eine Erfolgshaftung bestand insofern, als allfällige Mängel bei sonstiger Nichtbezahlung auf Kosten der Firma H zu beseitigen waren.

 

Entsprechend den oben stehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Ausländer lediglich mit H, nicht jedoch mit der P A GmbH in Vertragsbeziehung standen. Dies wirft die Frage nach der Natur der Verträge zwischen den Ausländern und H auf. Diese Frage konnte aufgrund der Unklarheit der Aussagen der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Fragwürdigkeit (nicht nur des Textes, sondern auch des tatsächlichen Vollzugs) der "Nachfolgeunternehmeraufträge" nicht geklärt werden. In Betracht kommt die Vereinigung Gleichberechtigter zu einem gemeinsamen Zweck oder die Qualifikation als Dienstverhältnis. Die Frage kann dahingestellt bleiben, da sich aus den vorhandenen Beurteilungsgrundlagen jedenfalls keine Indizien für einen auf Überlassung abzielenden Dienstvertrag ergeben.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2006, Zl. 2002/09/0163, zu verweisen. Dort ist zunächst allgemein ausgeführt:

 

"Vorweg ist festzuhalten, dass es – um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren – keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinne des § 2 Abs.2 lit.e AuslBG iVm dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt ... In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ... wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit.a leg.cit. strafbar.

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines 'echten' Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüber­lassungs­gesetzes anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind ... In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt."

 

In der Folge ist festgehalten, dass Trockenbauarbeiten grundsätzlich "werkvertragsfähig" im Sinne eines "echten", d.h. die Überlassung im Sinne des § 4 AÜG ausschließenden Werkvertrages sind: "Zwar kann es sich bei Trockenbauarbeiten um relativ einfache, oft bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten handeln, für welche verschiedentlich die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften in Betracht kommt ... Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Fall der Durchführung von Trockenausbauarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen stets das Vorliegen der Überlassung von Arbeitskräften anzunehmen wäre. Dies trifft auch dann nicht zu, wenn das zu verarbeitende Material vom Auftraggeber beigestellt wird." Entscheidend ist nicht die Art der Tätigkeit sondern die "Unterscheidbarkeit" (vgl. Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht, ZAS 2002, S. 1 ff, S. 3 f).

 

"Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein 'gewährleistungstauglicher' Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten 'Ziels' auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN)." (So die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2008, Zl. 2008/09/0022 und vom 15.5.2008, Zl. 2008/09/0013.)

 

Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.6.2006, Zl. 2002/09/0163 (dem bereits angesprochenen "Trockenbaufall") gegen das Vorliegen einer Überlassung im zu beurteilenden Fall mit dem Argument ausspricht, dass der Werkbesteller seinen Auftrag zur Gänze an den Subunternehmer weitergegeben habe und auf der Baustelle daher nicht mit eigenen Arbeitskräften tätig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen zu treffen gehabt, inwiefern von einem "Betrieb" im Sinne des § 4 Abs. 2 Einleitung und Z 3 AÜG gesprochen werden kann. Dies ist jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht dahingehend zu interpretieren, dass Trockenbauarbeiten ihre "Werkvertragsfähigkeit" in jedem Fall dadurch verlören, dass der Werkbesteller selbst auf der Baustelle tätig ist, d.h. seinen Auftrag nicht "1:1" sondern nur teilweise "weitergibt" (Totalweitergabe als conditio sine qua non der Werkvertragsfähigkeit). Gestützt wird diese Interpretation durch folgende Überlegung: Käme es allein auf die "1:1-Weitergabe" an, hätte sich die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Prüfung der einzelnen Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG im gegenständlichen Erkenntnis erübrigt. Dass die Weitergabe von Teilen eines Auftrags als solche nicht der Annahme eines Werkvertrags entgegensteht, wird mit guten Gründen von Bachler (ebd., S. 6) betont. Entscheidend ist nach Bachler die Trennbarkeit der Arbeiten (z.B. nach Bauabschnitten; zur Anerkennung etwa von Stockwerken als abgegrenzte Bereiche vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2006, Zl. 2005/09/0068).

 

Maßgebend auf der Grundlage dieser Überlegungen kann daher nur die Frage sein, ob im Falle der teilweisen Weitergabe eines Auftrags der auf den Auftragnehmer (Subunternehmer) fallende Anteil von vornherein vereinbart und klar abgegrenzt ist, sodass nicht erst im Wege sukzessiver (allenfalls ex post als Vereinbarungen oder "sachliche Weisungen" deklarierter) mündlicher Anordnungen (welche funktionell Weisungen eines Dienstgebers zumindest nahekommen) der Leistungsgegenstand definiert wird (zu Recht weist Bachler, ebd., darauf hin, dass ein Werk nicht im Nachhinein unterscheidbar gemacht werden kann; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2008, Zl. 2008/09/0022). In einen solchen Fall läge Missbrauchsgefahr vor bzw. bestünde die – den Hintergrund der thematischen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildende – Gefahr der Verwischung der Grenzen zwischen den Arbeitserfolgen. Gegenständlich ist jedoch davon auszugehen, dass ein klar abgegrenzter Leistungsgegenstand (Erfolg) von vornherein feststand und nicht bloß eine Rahmenvereinbarung getroffen wurde (deren Konkretisierung unter Umständen nur schwer nachvollziehbar wäre). Mit dem Leistungsgegenstand korrespondierte (nicht eine bloße Preisliste sondern) ein von vornherein bestimmter Preis. Ein "Fehlen wesentlicher Werkvertragsbestandteile" (i.S.d. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0047) bzw. ein bloßer "Rahmenvertrag" (i.S.d. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2008, Zl. 22/09/2008 und vom 15.9.2004, Zl. 2001/09/0122) liegt daher nicht vor.

 

Leitgedanke der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgrenzbarkeit der Arbeitserfolge bzw. die Gefahr deren Verwischung. Die Art der Tätigkeit tritt demgegenüber zurück. Aus dem Vertrag resultierende Abgrenzbarkeit und Ausschluss der "Mischverwendung" der Arbeitskräfte gehen i.S.e. wechselseitigen Indizwirkung Hand in Hand (vgl. Bachler, ebd., S. 3 f). Dass es gegenständlich zu keiner "Mischverwendung" kam, wurde zeugenschaftlich glaubwürdig bestätigt.

 

Die in Rede stehenden Zusammenhänge sind auch auf der Ebene der Unterscheidbarkeit der Betriebsergebnisse (§ 4 Abs.2 Z 1 AÜG) von Relevanz. Die Unterscheidbarkeit der Betriebsergebnisse ist jedoch nicht nur – wie in dem der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0163) zugrundeliegenden ("Trockenbau-")Fall – dann gewährleistet, wenn der Auftraggeber auf der Baustelle gar nicht tätig wird (im Falle einer "1:1-Weitergabe" also), sondern auch, wie gezeigt, dann, wenn im Falle einer "Teilweitergabe" die Leistungen von vornherein klar abgrenzbar sind. Ergänzend sei hinzugefügt, dass § 4 Abs.2 Z 1 AÜG nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Branchengleichheit beider Unternehmen das Vorliegen eines "echten" (also nicht als Überlassung zu wertenden) Werkvertrags ausschließt; dies würde bedeuten, dass unter dem Blickwinkel des § 4 Abs.2 AÜG nur Subverträge zwischen Unternehmen verschiedener Branchen zulässig – und somit brancheninterne Subvergaben in der Praxis weitgehend unzulässig – wären. Mit B (ebd., S. 6) ist dagegen festzuhalten: "Bei gleichem Betriebszweck kommt es darauf an, ob das konkrete Werk dem Besteller A oder dem Auftragnehmer B zuzurechnen ist." Das Kriterium des § 4 Abs.2 Z 1 AÜG ist somit – in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – gegenständlich nur als teilweise erfüllt anzusehen.

 

Auch die Bedingung des § 4 Abs.2 Z 2 AÜG kann (ebenfalls in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) nur als teilweise erfüllt angesehen werden, da das Werkzeug, mit dem die Ausländer tätig waren, nicht vom Werkbesteller stammte. Die Materialbeistellung ist nicht über zu bewerten  (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2003, Zl. 2000/09/0173 und vom 23.5.2002, Zl. 2001/09/0073).

 

Was die Dienst- und Fachaufsicht betrifft (§ 4 Abs.2 Z 3 AÜG) ist festzuhalten, dass eine solche nach den oben stehenden Feststellungen nicht ausgeübt wurde (keine Bindung an bzw. Kontrolle von Arbeitszeit; keine fachlichen Weisungen). Im mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt klar zum Ausdruck, dass die bloße Baustellenkoordination der Annahme eines "echten" Werkvertrages nicht schadet (vgl. auch Bachler, ebd., S. 5). Eben so wenig wird man – bei Beachtung der sonstigen Umstände des vorliegenden Sachverhalts – die Qualitätskontrolle hier als Fachaufsicht zu deuten haben, wurden doch die Kontrollen nicht nur seitens der Fa. P sondern auch seitens des Bauherrn (Architekten) durchgeführt, wobei sich diese Kontrollen nicht auf die Tätigkeit des einzelnen Ausländers sondern auf den seitens der Fa. H geschuldeten Erfolg bezogen. Dafür, dass die Kontrollen in einer die Gestaltungsautonomie des Werkunternehmers einschränkende Art und Weise vorgenommen wurden (also nur vordergründig sachbezogen gewesen wären – vgl. B, ebd., S. 5), haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Unter diesen Voraussetzungen wäre auch nicht erfindlich, inwiefern gegenständlich vom (kumulativen – vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.3.1998, Zl. 95/08/0345) Erfordernis einer organisatorischen Eingliederung der Ausländer in den Betrieb der Firma P gesprochen werden könnte. Es kann daher im Wesentlichen nicht von einer Erfüllung der in § 4 Abs. 2 Z 3 dargestellten Kriterien für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.

 

Aufgrund der klaren Umschreibung des geschuldeten Erfolgs bei Vertragsabschluss und der Tatsache, dass Mängel auf eigene Kosten der Firma H zu beheben waren, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch von einem "gewährleistungstauglichen Werk" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2008, Zl. 2008/09/0022), mithin davon auszugehen, dass der Werkunternehmer für den Erfolg haftete bzw. das (jedenfalls nicht abbedungene – vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2003, Zl. 2000/09/0173) Unternehmer­risiko trug (§ 4 Abs.2 Z 4 AÜG).

 

Bei Zusammenschau aller maßgeblichen Umstände im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Dies selbst dann, wenn man i.S. B (ebd., an mehreren Stellen) verschiedene Umstände, die unter bestimmten Aspekten eine gewisse Indizwirkung für eine Arbeitskräfteüberlassung entfalten (wie die relativ einfache Art der Tätigkeit, die – abstrakte – Gleichartigkeit der Betriebsergebnisse und die Regelmäßigkeit der Qualitätskontrolle) in die Wertung einbezieht

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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