Linz, 12.12.2008
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 27. Mai 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ing. A B, O, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, E, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. September 2007, Zl. SV96-5-2007-Wg/Am, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 134 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der P A GmbH mit Sitz in O, E, gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe, dass die P A GmbH folgende ungarische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien:
B P (von 16.2.2007 bis 1.3.2007), B J (von 15.1.2007 bis 1.3.2007), K I (von 31.1.2007 bis 1.3.2007), N G (von 16.2.2007 bis 1.3.2007).
In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes G W vom 2.3.2007, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.3.2007, ein ergänzendes Schreiben des Finanzamtes vom 21.6.2007, eine Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 26.4.2007 sowie eine weitere Stellungnahme des Berufungswerbers vom 6.8.2007, jeweils samt Beilagen.
Zu den mit den Ausländern am 1.3.2007 aufgenommenen Niederschriften wird festgehalten, dass diese von den Ausländern eigenhändig unterfertigt worden seien. K habe dabei für B und N übersetzt, was auch auf der Niederschrift festgehalten worden sei. Hätten die Ausländer dem Gang der Amtshandlung nicht folgen können, hätten sie die Unterschriftsleistung ohne weiteres verweigern können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die damaligen Angaben den Tatsachen entsprechen. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die anlässlich der Tatbegehung bzw. unmittelbar danach getätigten Aussagen eher den Tatsachen entsprechen, als nachträgliches Vorbringen.
Durch diese niederschriftlichen Angaben sei bewiesen, dass Auftraggeber bzw. Dienstgeber die Firma P war. Für B und N sei darüber hinaus klar gewesen, dass ein Mitarbeiter der Firma P die Arbeitsanweisungen erteilte. Ob letzterer tatsächlich "N" hieß – was vom Berufungswerber bestritten werde – oder er lediglich einen ähnlich klingenden Namen hatte, sei dabei letztlich belanglos. K habe festgehalten, dass N auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen erteilte. Der Berufungswerber selbst habe eingeräumt, dass Ing. H K der P A Bauleiter gewesen sei.
Hingegen sei H T, welcher nach den Angaben des Berufungswerbers für die Beschäftigung bzw. den Einsatz der Ausländer verantwortlich gewesen sein soll, bei der Kontrolle nicht angetroffen worden. Darüber hinaus hätten die Ausländer bei der Kontrolle in keiner Weise erwähnt, dass H T ihr Vertragspartner sei. K habe lediglich angemerkt, er würde mit Kollegen (u.a. auch T H) gemeinsam in einer Mietwohnung (4 Zimmer) in L wohnen.
Zu den mit der Stellungnahme vom 6.8.2007 vorgelegten Vertragsurkunden wird festgehalten, dass die zwischen H T und den vier Ausländern verfassten "Nachfolgeunternehmerverträge" allesamt in deutscher Sprache gehalten sind.
Dementsprechend sei erwiesen:
Betreffend B P: Tätigkeit: Montage von Rigipsplatten; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: Arbeitszeit pro Tag: 8 Stunden, Montag bis Freitag; Entlohnung: Abrechnung nach Regiestunden in der Höhe von 24 Euro pro Stunde.
B J: Ausgeübte Tätigkeit: Rigipsplatten montieren; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: tägliche Arbeitszeit 8 Stunden; Entlohnung: pro Stunde 24 Euro brutto.
K I: ausgeübte Tätigkeit: Montieren von Gipskartonplatten; Entlohnung: Abrechnung nach m2, Ausbesserungsarbeiten nach Regie, m2-Preis zwischen 14,00 bis 20,00 Euro und pro Regiestunde 20 Euro. Für Jänner 2007 und als Vorschuss für Februar 2007 habe er 1.500 Euro in bar von P erhalten.
N G: Ausgeübte Tätigkeit: Rigipsplatten montieren; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: Arbeitszeit pro Tag 8 Stunden, Montag bis Freitag; Entlohnung: nach Regiestunden in Höhe von 24 Euro pro Stunde.
Es stehe fest, dass die Ausländer an Betriebsmitteln offenbar nur über die für die unmittelbare Tätigkeit erforderlichen Werkzeuge verfügten. B, K und N hätten angegeben, dass ein Mitarbeiter der Firma P ihnen Arbeitsanweisungen erteilt habe. Das Material sei von der Firma P zur Verfügung gestellt worden. K habe angegeben, seit 9.2.2007 in L in einer Mietwohnung gemeinsam mit seinen Kollegen T H, R F, L N, B J und K I zu wohnen. B bewohne gemeinsam mit G ein Zimmer in der D in W und bezahle pro Monat 220 Euro Miete. Diese beengten Wohnverhältnisse würden das Fehlen jeglicher unternehmerischer Struktur belegen. Einzig das Vorhandensein eines Steuerberaters und das Bestehen von Gewerbeberechtigungen würden daran nichts zu ändern vermögen. Bei einer Gesamtwertung des festgestellten Sachverhaltes seien die Ausländer in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen. Auch hätten die Ausländer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2007 klargestellt, Aufträge nur bzw. in vielen Fällen von der Firma P erhalten zu haben.
Zwischen der Firma P A GmbH und den ausländischen Staatsangehörigen habe daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Nicht hingegen sei, wie vom Finanzamt in den Raum gestellt, eine Arbeitskräfteüberlassung durch H T vorgelegen.
Die Ausländer hätten auch konkrete Aussagen zum Entgeltsanspruch getroffen, welche sich im Übrigen schon aus § 1152 ABGB ergebe.
Bei der Strafbemessung wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Die verhängten Geldstrafen würden auch general- und spezialpräventiven Überlegungen standhalten.
2. In der Berufung wird auf uneinheitliche Darstellungen der Ausländer hingewiesen. So hätte B angegeben, dass die Schrauben etc. ihm gemeinsam mit T und N gehören würden. B habe angegeben, dass lediglich Rigipsplatten von der Firma P geliefert würden. K habe angegeben, dass die Schrauben von der Firma P beigestellt würden. N habe angegeben, dass die Schrauben von ihm selbst beigestellt würden.
Zur Frage der Abrechnung habe B angegeben, dass eine Abrechnung nach Regiestunden in Höhe von 20 Euro pro Stunde erfolge. Demgegenüber habe B angegeben, dass pro Stunde 22 Euro brutto vereinbart seien. K habe angegeben, dass Regiestunden für Euro 20 abgerechnet würden. N wiederum habe angegeben, dass die Regiestunden in Höhe von 24 Euro pro Stunde abgerechnet würden.
Der Berufungswerber sei stets auf dem Standpunkt gestanden, dass ausschließlich H T sein Vertragspartner sei. Die aufgegriffenen Ausländer seien in keinem Vertragsverhältnis zur Firma P gestanden. Diesbezüglich seien auch keine Geldströme an die aufgegriffenen Ausländer geflossen.
Beweis: Einvernahme H T.
Sämtliche Ausländer seien in einem Vertragsverhältnis zu H T gestanden, seien dies Subaufträge oder Dienstverträge.
Die Behörde habe sich mit den vorgelegten Verträgen nicht auseinander gesetzt. Es sei ein Vertrag über die Herstellung eines im Vorhinein konkret definierten Gewerkes mit konkreter Leistungsbeschreibung zu einem vordefinierten Preis zwischen dem Unternehmen H T und P A GmbH abgeschlossen und dokumentiert worden.
Die Behörde habe es verabsäumt, die vorgelegten Verträge und die Darstellung des Berufungswerbers mit den Ausländern aufgenommenen Niederschriften in Abwägung zu bringen. Außerdem wären die Ausländer unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu befragen gewesen. Die Beiziehung eines der Ausländer als Dolmetscher sei für die Gewährleistung einer fehlerfreien Übersetzung ungenügend.
Zur Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit wird darauf hingewiesen, dass es für einen Auftraggeber nicht erkennbar sei, wie groß eine wirtschaftliche Abhängigkeit eines Auftragnehmers zum Auftraggeber sei. Es sei dem Auftraggeber nicht zuzumuten, den Auftragnehmer dahingehend zu "durchleuchten", mit wem dieser sonst noch Verträge abschließt. Ebenso liege es außerhalb des Einflusses des Auftraggebers, wie durch den Verlauf der Zeit unter Umständen sich das Verhältnis des Auftragnehmers zu weiteren Personen, sei es Auftraggeber oder Auftragnehmer, gestalte. Ebenso wenig sei es dem Auftraggeber zumutbar, die Unternehmensstruktur des Auftragnehmers näher zu untersuchen.
Aus dem Umstand der Unterschriftsleistung der Ausländer unter die Niederschriften sei nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Dies einerseits auf Grund der erwiesenen Sprachschwierigkeiten, andererseits wegen der Unsicherheit der psychischen Motivlage der Ausländer zum damaligen Zeitpunkt. Aus dem Umstand, dass die "Nachfolgeunternehmerverträge" in deutscher Sprache gehalten sind, könne nicht auf die sprachliche Kompetenz der Ausländer geschlossen werden, da sich H T dieses Vertragsmusters offenbar standardmäßig bediene.
Mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen der Firma P und den Ausländern, bestehe kein Anhaltspunkt für eine organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung der Ausländer in den Betrieb der P A GmbH. Es könne daher zwischen diesen Personen kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegen. H T sei als selbständiger Unternehmer tätig, wobei er selbst weder organisatorisch noch wirtschaftlich in den Betrieb der Firma P eingegliedert gewesen sei. Zwischen der Firma P A GmbH und den betretenen Ausländern habe kein Vertragsverhältnis bestanden, zumal die betretenen Ausländer für den selbständig unternehmerisch tätigen H T tätig gewesen seien.
Zwischen der Firma P und H T sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. H T habe den Erfolg geschuldet und das Haftungsrisiko getragen.
Da die Ausländer in keinem Vertragsverhältnis zur Firma P gestanden seien, seien sie auch nicht weisungsgebunden gewesen. Die Firma P habe den Ausländern auch tatsächlich keine Weisungen erteilt. Da die Ausländer Arbeitnehmer von H T gewesen seien, sei nur dieser befugt gewesen, seinen Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen.
Der Einschreiter vermute, dass mit "N" Herr B N (österreichischer Staatsbürger, Geschäftsführer der N B OEG, weiterer Subunternehmer der Firma P) gewesen sei. Da diese jedoch ein völlig anderes Gewerk vorzunehmen gehabt habe, sei es für den Einschreiter unerklärlich, inwiefern er auf das Gewerk des hier gegenständlichen Subunternehmers Einfluss genommen haben sollte.
Beweis: Einvernahme des N B.
Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die P A GmbH einen Werkvertrag über das angeführte konkretisierte Werk abgeschlossen habe. Lediglich die "Nachfolgeunternehmerverträge" zwischen H T und den betretenen Ausländern seien von der Behörde in Frage gestellt worden. Dies könne aber nur die rechtliche Verknüpfung von H T mit den betretenen Ausländern betreffen. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Firma P und den kontrollierten Ausländern sei daraus nicht ableitbar.
Zur Bauleitung wird festgehalten, dass die Beistellung eines Bauleiters (Ing. K) ein Erfordernis des Geschäftsverkehrs im Baugewerbe sei. Ohne Bauleiter sei keine Koordination einer Baustelle möglich, zumal die Einsatzpläne der Subunternehmer anhand des jeweiligen Baufortschrittes zu koordinieren seien. Ohne einen solchen könnten Fertigstellungstermine nicht eingehalten werden und seien pönale und sonstige Schadenersatzforderungen die Folge. Hieraus eine Einbettung des H T bzw. der bei diesem beschäftigten betretenen Ausländer in die unternehmerische Struktur der P A GmbH abzuleiten, sei verfehlt.
Aus dem Umstand, dass ein Gerüstteil mit der Aufschrift "P" vor Ort gewesen sei, könne der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt nicht abgeleitet werden.
Die Firma P habe mit H T als eigenständigen Unternehmer einen Werkvertrag abgeschlossen. Dieser habe sich in weiterer Folge zur Ausführung des Werkvertrages weiterer Personen bedient. Auf die Auswahl dieser Personen habe die Firma P A GmbH keinen Einfluss gehabt. Zwischen der P A GmbH und dem betretenen Ausländern habe keine vertragliche Beziehung bestanden.
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes G W vom 20.3.2007 bei. Demnach wurde am 1.3.2007 gegen 13.55 Uhr durch die Organe des Finanzamtes G W (FOI S, L, W) auf der Baustelle "F" in S eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt. Dabei seien die gegenständlichen Ausländer angetroffen worden. Sie hätten angegeben, selbständig zu sein. Es seien daher mit drei der Betretenen ein Personenblatt und eine Niederschrift aufgenommen und mit einem Betretenen eine Niederschrift aufgenommen worden. (In der Folge werden die Angaben der Ausländer referiert.) Es sei von Arbeitnehmerähnlichkeit auszugehen (kein definiertes eigenständiges Werk, kein Erbringungszeitpunkt, kein Gesamtpreis etc.). Dies ergebe sich insbesondere auf Grund § 51 Abs.3 Z 2 ASGG, wonach die Ausländer wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen seien. Für diese Beurteilung sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Der Besitz einer etwaigen Gewerbe- oder sonstigen Berechtigung führe bei Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nicht zur Bewilligungsfreiheit nach dem AuslBG. Als Merkmale arbeitnehmerähnlicher Personen werden festgehalten: Weisungsgebundenheit: Der Vorarbeiter der Firma P (N) habe gesagt, wo die Ausländer arbeiten müssen und die Arbeit kontrolliert. Regelmäßige Bezahlung: B und N hätten pro Regiestunde 24 Euro erhalten, B pro Stunde 24 Euro brutto und K einen m2-Preis von Euro 14 bis 20 und für Ausbesserungsarbeiten einen Regiestundensatz von Euro 20. Fehler in einer eigenen Betriebsstätte. Arbeitsmittel und Arbeitsgerät seien vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden: Das Material (Profile, Rigipsplatten, Schrauben, Spachtelmasse) und Leitern seien von der Firma P A GmbH bereitgestellt worden bzw. hätten sich in deren Besitz befunden.
B P gab niederschriftlich an:
"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?
Antwort: Fa. P
Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?
Antwort: Material von P, Handwerkzeug (Schrauben etc.) gemeinsam mit G und N
Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?
Antwort: Mit N von P. Abrechnung nach Regiestunden i.H.v. € 24,-/Std. Ich bin mit meinem Kollegen G seit 2 Wochen auf dieser Baustelle. Arbeitszeit ist pro Tag 8 Std, Mo-Fr.
Frage: Wer erteilt auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen?
Antwort: N v. Fa. P
Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich Ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?
Antwort: Gewerbeanmeldung für Montage von Trennwänden bei Magistrat Wels. Ich bewohne gemeinsam mit G ein Zimmer in der D, W, und bezahle pro Monat € 220,- Miete. Ich verfüge über keinerlei Betriebsmittel.
Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)
Antwort: Aufträge habe ich nur von der Fa. P erhalten. Ich habe immer gemeinsam mit G gearbeitet."
Vermerkt ist, dass die Übersetzung durch Herrn K erfolgte.
Im Personenblatt gab B an, er arbeite für die Firma B P, W, D. Beschäftigt sei er als "Rigips montieren". Beschäftigt sei er seit 6.9.2006. Als Lohn erhalte er € 24 brutto. Die tägliche Arbeitszeit betrage 8.00 Uhr/Tag. Der Chef heiße B P.
B gab niederschriftlich an:
"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?
Antwort: Fa. P, E.
Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?
Antwort: eigenes Werkzeug. Das Material (Rigipsplatten) wurde von der Fa. P geliefert.
Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?
Antwort: Die Arbeitsleistung auf dieser Baustelle in S, Fa. F wurden mit der Fa. P (Name unbekannt) vereinbart. Pro Stunde wurden € 24,- (brutto) vereinbart.
Frage: Wer erteilt auf der Baustelle Arbeitsanweisungen?
Antwort: keiner
Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich Ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?
Antwort: Laut Gewerbeberechtigung. Die Betriebsstätte befindet sich in L, G. Im Keller befindet sich ein Bohrhammer, Wasserwaage, Laser, diverses Werkzeug.
Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)
Antwort: bisherige Aufträge wurden von der Fa. P (E) entgegen genommen (es folgt eine Aufzählung von vier Baustellen.)"
Im Personenblatt gab B an, für die Firma B J, L, zu arbeiten. Er sei als "Rigips montieren" seit Juli 2006 beschäftigt. Als Lohn erhalte er € 24 brutto pro Stunde. Die tägliche Arbeitszeit betrage 8 Stunden. Sein Chef heiße B J.
K I gab niederschriftlich an:
"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?
Antwort: Fa. P, E
Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?
Antwort: Fa. P, Werkzeug: Leitern von P, eigenes Handwerkzeug (Bohrmaschine, Schrauber, Stichsäge). Material: Profile, Rigipsplatten, Schrauben, Spachtelmasse von P
Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?
Antwort: Mit Hrn. K von Fa. P, er ist Bauleiter. Die Abrechnung erfolgt nach m2 , nur Ausbesserungsarbeiten nach Regie. Die m2-Preise sind zwischen € 14 - 20,-, je nach Arbeit (Wände, Decke). Regiestunde ist € 20.- für Jänner 2007 und als Vorschuss für Februar 2007 habe ich € 1.500.- in bar von P erhalten.
Frage: Wer erteilt auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen?
Antwort: Es ist ein Vorarbeiter von P auf der Baustelle. Er heißt N und sagt uns wo wir arbeiten müssen. Er kontrolliert auch die Arbeit.
Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?
Antwort: Das Gewerbe wurde mit Standort E, B, angemeldet (Montage v. Trennwänden etc.). Seit 9.2.07 wohne ich in L in einer Mietwohnung (4 Zimmer). Hier wohnen auch meine Kollegen T H, O F, L N, B J, K I. Wir haben ein Kellerabteil, wo wir das Handwerkzeug einlagern. Sonst haben nur 2 Sack Gips und Bandagen. Ansonsten haben wir keine Betriebsräumlichkeiten.
Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)
Antwort: Im Jahr 2007 hat es nur Aufträge von der Fa. P gegeben. Ich habe 2007 nur in L bei der S und hier in S gearbeitet. Immer war der Auftrag von P. Vorher habe ich mich in Ungarn aufgehalten (Juni bis Dezember 2006)."
Ein Personenblatt betreffend K I ist im Akt nicht enthalten.
G N gab niederschriftlich an:
"Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber?
Antwort: Fa. P
Frage: Wer stellt das Material und Werkzeug?
Antwort: Fa. P, eig. Handwerkzeug wie Schrauben, etc.
Frage: Mit wem wurden die Arbeitsleistungen vereinbart und wie erfolgt die Abrechnung bzw. in welcher Höhe?
Antwort: mit N von Fa. P, nach Regiestunden i.H. von € 24.-/Std. seit 2 Wochen auf dieser Baustelle, Arbeitszeit pro Tag 8 Std., Mo-Fr.
Frage: Wer erteilt auf der Baustelle die Arbeitsanweisungen?
Antwort: N von Fa. P
Frage: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Wenn ja, welches und wo befindet sich Ihre Betriebsstätte? Welche Betriebseinrichtungen sind vorhanden (Arbeitsmittel, Warenvorräte, Räumlichkeiten)?
Antwort: Gewerbeanmeldung, Montage v. Trennwänden mit Standort D, W. Ich habe keine eigene Wohnung. Ich bin in der D in W in einem Zimmer mit Bad untergebracht gemeinsam mit B P. Dafür bezahlen wir pro Kopf im Monat € 220,- an A S. Ich habe keine Betriebsräumlichkeiten und keine Vorräte.
Frage: Von welchen Firmen wurden bisher Aufträge entgegen genommen? (Zeitraum, Art des Auftrages)
Antwort: Ich habe bisher nur Aufträge von Fa. P erhalten."
Vermerkt ist, dass die Übersetzung durch K I erfolgte.
Im Personenblatt gab N G an, er arbeite derzeit für Fa. N G, W, D. Er sei seit 8.6.2006 als "Rigips Montiren" beschäftigt. Der Lohn betrage € 24 brutto pro Stunde. Die Arbeitszeit betrage 8 h/Tag5Tag. Die Angabe des Chefs ist unleserlich, ähnelt aber der Unterschrift des Befragten.
Den beiliegenden Versicherungsdatenauszügen ist zu entnehmen:
B P (Stand 12.3.2007): seit 1.9.2006 laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. J B (Stand 12.3.2007): zuletzt als Arbeiter bei der T GmbH von 1.1.2006 bis 31.1.2006 über die T GmbH sozialversichert. Der letzte Eintrag betrifft den Arbeitslosengeldbezug in der Zeit von 1.5.2006 bis 16.5.2006. K I (Stand 1.3.2007): seit 1.1.2006 laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger versichert. N G (Stand 12.3.2007): seit 1.9. 2006 laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert.
Laut Gewerbeanmeldung vom 8.9.2006 hat B P mit Standort D, W, das Gewerbe mit dem Wortlaut "Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen" angemeldet. Laut Gewerberegisterauszug vom 6.6.2006 verfügt B J seit 25.5.2006 über eine gleichlautende Gewerbeberechtigung. Gleiches gilt für K I, dessen Gewerbeberechtigung mit 14.6.2005 entstand und für N G.
Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 26.4.2007 dahingehend, die Firma P A GmbH sei beim Bauvorhaben "Fa. F" in S Generalunternehmer für die Trockeninnenaus#bauarbeiten gewesen. Da das zu bebauende Areal von ca. 30.000 bis 40.000 m2 umfangmäßig die Kapazitäten der Fa. P überstiegen habe, habe sie sich zur Durchführung dieses Bauvorhabens auch der "Arbeitsleistung von Subunternehmern" bedient.
Das Bauvorhaben sei in vier Bauabschnitte und diese jeweils wiederum in "je ca. drei Bauteilabschnitte zergliedert" gewesen.
Zur Ausführung der Bauteilabschnitte B, K und F habe sich die Fa. P A GmbH des Subunternehmers H T bedient. Mit diesem sei der Werkvertrag von 8.11.2006 abgeschlossen worden, welcher unter anderem eine sogenannte "back to back"-Klausel beinhalte, welche besage, dass die seitens der Fa. P gegenüber deren Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen, insbesondere betreffend Leistungszeitraum und Pönaleverpflichtungen, 1 : 1 an den Subunternehmer der P A GmbH weitergegeben würden.
Vor Auftragserteilung an H T habe sich die Fa. P vergewissert, dass dieser über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt.
Dieser Subunternehmer habe sich verpflichtet, das vorab konkretisierte Gewerk, nämlich Trockeninnenausbauarbeiten des Bürotraktes, des Kindergartens und des Fitnesscenters zu errichten. Ob dieser Subunternehmer die Arbeiten persönlich oder durch Gehilfen ausführt, obliege ausschließlich dessen wirtschaftlicher Disposition.
Zwischen der Fa. P und dem Subunternehmer H T sei eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart gewesen, wobei für die jeweils hergestellten Flächen pro m2 Einheitspreise gemäß Preisliste verrechenbar seien.
Weiters sei die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seitens H T zwingend vereinbart gewesen, wobei Verstöße gegen diese Bestimmungen die Fa. P zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigen würden. H T habe sich weiters verpflichtet, nur Dienstnehmer zu beschäftigen, die ordnungsgemäß bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angemeldet sind und, falls es sich um Ausländer handelt, auch über die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.
Keiner der gegenständlichen Ausländer sei in einem Vertragsverhältnis zur Fa. P gestanden. Vielmehr seien die Ausländer Vertragspartner – in welcher Ausgestaltung auch immer – des H T gewesen und habe sich dieser zur Vertragserfüllung der kontrollierten Personen bedient.
Demgemäß habe die P A GmbH weder H T noch den gegenständlichen Ausländern Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt. Die für die Tätigkeit benötigten Werkzeuge, Bohrmaschine, Bauschrauber, Laser, Schussapparat, Arbeitskleider, Leiter, Gerüste, Kabel, Wasserwaagen, Spachtelwerkzeug seien entweder von H T oder den kontrollierten Personen beigestellt worden.
Ausdrücklich sei festzuhalten, dass seitens der Fa. P keinerlei Zahlungen an die gegenständlichen Ausländer geleistet worden seien und diesbezüglich auch keine Zahlungsverpflichtungen bestünden.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass zwischen der Fa. P und den Ausländern kein Vertragsverhältnis bestehe.
Den Darstellungen des Finanzamtes vom 20.3.2007 werde entgegen gehalten:
Die Fa. P beschäftige keine Person namens N. Es sei sohin nicht korrekt, dass die Fa. P an B P Arbeitsanweisungen erteilt habe.
Richtig sei allerdings, dass die Fa. P die Bauleitung übernommen habe. Seitens der Fa. P sei Ing. H K zum Bauleiter bestellt worden. Da ein derartiges Bauvorhaben der Koordination bedürfe, sei "selbstredend", dass die Ausführung der Gewerke durch einen Bauleiter seitens der Fa. P in terminlicher und qualitativer Hinsicht kontrolliert wird. Dies zur Hintanhaltung haftungsrechtlicher Problemstellungen und Pönaleverpflichtungen. Da der Trockeninnenausbau von der Fertigstellung der Vorgewerke abhängig sei, bedürfe es einer zentralen Koordinierungsstelle, welche in der Folge entscheide, welche Teilgewerke wann zu bearbeiten sind, damit der Bauplan eingehalten werden kann.
Nicht richtig sei, dass eine Abrechnung auf Regiestundenbasis zu € 24,00 pro Stunde erfolgte.
Wie bereits dargestellt, sei mit H T eine Abrechnung zu m2-Preis nach tatsächlich erstellter Leistung vereinbart gewesen. Welche Sondervereinbarungen H T mit den gegenständlichen Ausländern getroffen habe, sei für die Fa. P nicht ersichtlich.
Korrekt sei die Feststellung des Finanzamtes betreffend die mit H T vereinbarte Abrechnung nach m2. Ausdrücklich werde festgehalten, dass K I in keinem Vertragsverhältnis zur Fa. P gestanden ist. Die Fa. P habe an K I überhaupt keine Leistungen erbracht. Nicht korrekt sei weiters, dass ein gewisser N Vorarbeiter der Fa. P A GmbH wäre.
Unzutreffend sei eine Abrechnung zwischen der Fa. P und N G auf Regiestundenbasis.
Die offensichtlich irreführenden Angaben in den Darstellungen des Finanzamtes vom 20.3.2007 seien auf die mangelnden Deutschkenntnisse der kontrollierten Personen zurückzuführen. Es sei eine dieser Personen, welche selbst nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sei, zur Übersetzung herangezogen worden.
Beigelegt sind zwei handschriftliche Stellungnahmen von hier gegenständlichen Ausländern vom 14. bzw. 15.4.2007. Diese lauten:
(B J:) "Ich arbeite seit 2002 mit mehreren Kollegen zusammen in Österreich als Gipskartonmonteur. Am Anfang haben wir bei mehreren Trockenbaufirmen als Angestellte gearbeitet. Das hat aber nicht immer einwandfrei funktioniert, deshalb haben wir so entschieden, dass wir als Selbständige zu arbeiten versuchten. Im Sommer 2006 haben wir den Gewerbeschein erhalten und kauften Werkzeug. Wir hatten mehrere Möglichkeiten und haben zuerst bei der Firma P Arbeit übernommen. Von der fertigen Arbeit schreibt ein Kollege von uns, H T, eine Rechnung. Die erhaltene Summe verteilen wir zwischen uns und wir schreiben eine Rechnung für ihn. Unsere Arbeitszeit teilen wir selber ein, im Normalfall 8 – 9 Stunden täglich, aber es kommt auch vor, wenn die Arbeit dringend ist, dass wir 10 – 12 Stunden arbeiten, auch am Wochenende. Weil sie mit unserer Arbeit zufrieden waren, haben wir öfter von P Arbeit bekommen, aber wir haben auch bei anderen Firmen Arbeit angenommen. Mit der Arbeit verbundene Ausgaben, so wie z.B. Miete, Fahrtkosten, Versicherungen zahlen wir selbst. Wir haben Steuerberater und mit unserem Pkw fahren wir arbeiten. Am 1.3.2007 kam eine Kontrolle. Einer von unseren Kollegen K I hat die Aufgabe übernommen, dass er übersetzt. Er spricht und versteht nur sehr wenig Deutsch, nur ein paar Wörter ohne Grammatik. Das war aber, wie es sich später herausgestellt hat, nicht ausreichend. Es sind leider mehrere Missverständnisse passiert. Z.B. "Pro Stunde wurde 24 (brutto) vereinbart." Das stimmt nicht. Von der Arbeit machen wir ein Aufmaß (Quadratmeter, Laufmeter, Stk.). Nach den vorher vereinbarten Preisen schreibt mein Kollege T H eine Rechnung. Es kommt nur sehr selten vor (wenn wir z.B. Schäden, die andere verursacht haben, reparieren müssen), dass wir in Regiestunden rechnen und auch in diesem Fall netto. Ich habe nie Geld von der Firma P erhalten. Die Firma P war nie mein Auftraggeber. Mein Auftraggeber war immer die Firma H."
(Nach der – schwer lesbaren – Unterschrift vermutlich P B:)
"Im Sommer 2006 bin ich mit meinem langjährigen Kollegen in P/U zusammengetroffen. Wir haben uns unterhalten und ist die Sprache auf die Arbeit gekommen. Ich hatte zu Hause keine Arbeit und hat er mich daher nach Österreich geholt. Ich konnte mit meinem eigenen Werkzeug und Fahrzeug arbeiten, nachdem ich den Gewerbeschein beantragt hatte. Ich habe immer mit N G gearbeitet. T H schrieb die Rechnungen für die Firma, für welche wir gearbeitet haben und ich schrieb eine Rechnung für ihn. Die Arbeitszeit beträgt ungefähr 8 – 9 Stunden täglich. Ab und zu arbeiten wir auch länger. Die Wohnungsmiete und die Nebenkosten zahlen wir gemeinsam. Ich bei SUA eine Krankenversicherung. Mein Steuerberater ist G P. Im März bei einer Kontrolle wurde schlecht übersetzt und wir haben auf die Fragen nicht entsprechend geantwortet. Ich habe kein Geld von der Firma P bekommen. Nicht die Firma P war mein Auftraggeber, sondern die Firma H M."
Dazu nahm das Finanzamt G W mit Schreiben vom 21. Juni 2007 wie folgt Stellung:
"In der Rechtfertigung des Beschuldigten wird ausgeführt, dass die Fa. P A GmbH auf der Baustelle "F" als Generalunternehmer Trockeninnenausbauarbeiten durchzuführen hatte. Es ist ha. nicht bekannt, dass für den Trockenbau ein "Generalunternehmen" beauftragt wurde, sondern es wird vielmehr so sein, dass die Fa. P vom tatsächlichen Generalunternehmen mit dem Gewerk "Trockeninnenausbau" vertraglich verpflichtet wurde.
Es wird behauptet, dass Teile des Auftrages mit Werkvertrag an den Subunternehmer H T, weitergegeben wurden. Die betretenen Arbeitskräfte stünden in keinem Vertragsverhältnis zur P A GmbH. Der entsprechende Vertrag dazu wurde nicht vorgelegt.
Im Falle eines behaupteten Werkvertrags oder einer Subauftragsvergabe ist zu prüfen, ob nicht der Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des § 2 Abs.3 lit.c AuslBG i.V.m. § 3 Abs.3 AÜG nach Prüfung anhand der Regeln des § 4 AÜG anzusehen ist.
Zutreffendenfalls ist sowohl der Arbeitgeber (Werkunternehmer) als Überlasser (Arbeitgeber im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn oder Vertragspartner der arbeitnehmerähnlichen Person), als auch der Werkbesteller als Beschäftiger Adressat der gleichen Norm (vgl. z.B. VwGH 90/09/190 vom 26.9.1991, 94/09/0382 vom 20.4.1995, 94/09/0261 vom 24.2.1995).
Die bloße Behauptung einer Subauftragsvergabe (Werkvertrag) an ein anderes Unternehmen oder auch die Vorlage eines solchen Vertrages für sich allein reicht nicht aus, die Annahme der Verwendung der Arbeitskräfte (§ 2 Abs.2 lit.e AuslBG) als Beschäftiger in der Eigenschaft eines Arbeitgebers im Sinne des AuslBG auszuschließen.
Diesbezüglich erklärt § 2 Abs.3 AuslBG, wer Arbeitgeber ist, wie auch Abs.2 lit.a bis e AuslBG erklärt, was eine Beschäftigung (Verwendung) ist.
Dass neben dem Beschäftiger auch der Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Sinn strafbar bleibt, ist selbstverständlich (VwGH 94/09/0261). Diesbezüglich werden schon Behauptungen, dass ein anderer Arbeitskräfte beschäftigt hätte, ausreichen und die amtswegige Verpflichtung der Behörde entstehen lassen, auch gegen diesen ein Strafverfahren zu führen.
Es ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen des AuslBG auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs.3 AÜG dem Arbeitgeber gemäß § 2 Abs.3 lit.c AuslBG gleichgehalten wird und zu bestrafen ist.
Die Bestimmung verpflichtet somit die Behörde, den behaupteten bzw. allfällig vorliegenden Subvertrag im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG im Hinblick auf die demonstrativen ("insbesondere") Kriterien des § 4 Abs.2 AÜG dahingehend zu untersuchen, ob die Annahme der (bloßen) Arbeitskräfteüberlassung aus wirtschaftlicher Sicht ausgeschlossen ist (Gesamtbetrachtung).
Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.10.1996, 94/08/0178 ausgeführt, dass der Beurteilungsmaßstab des § 4 AÜG nach dem eindeutigen Wortlaut klarstellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der atypischen Gestaltung des Vertragsinhalts gerade auf die Zurverfügungstellung von dessen Arbeitskräften ankommt. Dazu führt der VwGH wörtlich aus: ... Unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führt er dann weiter aus, dass schon dann Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen ist, wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale der Z 1 bis Z 4 des § 4 Abs.2 AÜG gegeben ist.
Ob die Ausführungen im Übrigen so zu verstehen seien, dass nach ihnen eine Arbeitskräfteüberlassung auf Grund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrags möglich erscheine, und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend sei, könne ebenso wie die Darlegung zum Zweck des § 4 AÜG auf sich beruhen, weil es darauf, wie ausgeführt, nach dem Gesetzestext nicht ankomme.
Von manchen Autoren werde vertreten, Z 2 bilde eine Ausnahme von der (gebotenen) Annahme, dass Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich schon dann vorliege, wenn nur eines der unter Punkt 1 bis 4 des § 4 Abs.3 AÜG angeführten Merkmale erfüllt sei. Danach habe nicht jede Benützung von Material und Werkzeug des Bestellers die Einstufung als Arbeitskräfteüberlassung zur Folge, sondern nur jene, die bei Würdigung aller Umstände des gegebenen Falles das Vorliegen eines Tatbestandes der Überlassung erhärte. Im Z 2 des § 4 Abs.2 fände sich (jedoch) kein Anhaltspunkt dafür, dass Z 2 dieser Bestimmung eines Ausnahme davon bilde, dass Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich schon dann vorliege, wenn nur eines der "unter Punkt 1 bis 4 des § 4 Abs.2 angeführten Merkmale erfüllt" sei. Erforderlich sei vielmehr für die Annahme der Arbeitskräfteüberlassung unter der im zweiten Halbsatz des § 4 Abs.2 genannten Voraussetzung, dass "die Arbeit nicht vorwiegend mit Material UND Werkzeug des Werkunternehmers" geleistet werde, wobei der VwGH die insoweit zurückhaltenderen Auffassungen von Geppert, Grillberger und Kerschner als auch Leutner/Schwarz/Ziniel in der Literatur nicht teilt, wobei er den genannten Autoren zugibt, dass – ungeachtet der Verknüpfung der 4 Tatbestände des § 4 Abs.2 AÜG mit "oder" – in der Praxis jene Fälle selten sein werden, in denen nicht ohnehin zwei oder drei dieser Merkmale vorliegen. Ob die "bloße Benutzung von Geräten" oder die "ergänzende Verwendung von Material oder Werkzeug des Werkbestellers" die Einstufung als Überlassung zur Folge habe, hänge – unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs.1 – von der "Würdigung aller Umstände des gegebenen Falles" ab, wobei es hinsichtlich des Überwiegens nicht auf numerische Kategorien, sondern auf die Bedeutung des Materials bzw. Werkzeugs für das zu erbringende Werk ankomme. Seien hingegen die Tatbestandselemente des § 4 Abs.2 Z 2 gegeben, so ist eine Arbeitskräfteüberlassung ohne eine solche Würdigung unwiderleglich anzunehmen. In einem solchen Fall bestehen keine sachlichen Bedenken, weil "in einem Fall, in denen Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers für dessen betriebseigene Aufgaben, wenn auch in Erfüllung eines Werkvertrages zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer, "nicht überwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten" in aller Regel dem wirtschaftlichen Gehalt nach die Überlassung der Arbeitskräfte im Vordergrund stehen wird".
Daraus folgt, dass vorwiegend sowohl das Werkzeug als auch das Material vom Werkunternehmer beigestellt sein muss, um Arbeitskräfteüberlassung berechtigt verneinen zu können.
Liegt somit ein (einziges) in § 4 Abs.2 genanntes Arbeitskräfteüberlassung indizierendes Merkmal vor, ist folgend Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen und handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut "in Übereinstimmung mit den Materialien um eine zwingend gebotene Auslegung" (so das eingangs zitierte Erkenntnis des VwGH).
Die Prüfung wird zweckmäßigerweise durch Vergleich des übernommenen Auftrags mit dem Subvertrag erfolgen und beginnen, soweit nicht die tatsächlichen Gegebenheiten vom vertraglich Vereinbarten abweichen. Da es sich dabei um Privaturkunden handelt, wird der gegenständliche Betrieb mitwirken müssen, will er nicht riskieren, dass wegen Nichtvorlage oder mangelhafter Vorlage die Sache nach Aktenlage und dabei möglicherweise zu seinen Ungunsten ausgelegt wird und seine Behauptungen ("Weitervergabe") als Schutzbehauptungen eingestuft werden.
Erste Anhaltspunkte eines unechten Werkvertrags (§ 4 Abs.2 AÜG) werden sich allerdings schon beim Vergleich ergeben, ob überhaupt ein von den (üblichen) Produkten oder Dienstleistungen (etwa anhand der angemeldeten Gewerbe) abweichendes, (deutlich) unterscheidbares, dem Werkunternehmer zurechenbares Werk der Vertragspartner (des Werkbestellers und des Werkunternehmers) vorliegt; kurz was Inhalt des "Werks" ist.
Ergibt die Prüfung anhand der Verträge (übliche Dienstleistungen) aber auch des Akteninhalts und der Ermittlungsergebnisse, dass die zwingend gebotene Auslegung im Sinne des vorhin zitierten Erkenntnisses die Beschäftigereigenschaft des Werkbestellers im Sinne des AÜG bestehen bleibt, wird der Auftraggeber (Werkbesteller) des Werknehmers als Täter, nämlich als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG, zu bestrafen sein.
Dazu wird angemerkt, dass lt. Rechtfertigung die seitens der P A GmbH gegenüber deren Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen 1:1 an den Subunternehmer weitergegeben werden. Weiters werden zwei anlässlich der Betretung am Kontrollort aufgenommene Fotos übermittelt, wobei auch Gerüstteile mit der Aufschrift "P" vorgefunden wurden. Die Behauptung, dass keine Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt wurden, ist in Zweifel zu ziehen, da das vorgefundene Gerüst offensichtlich (nach außen erkennbar) im Eigentum der Fa. P steht und für die Art der auf der Baustelle zu verrichtenden Tätigkeiten ein wesentliches Betriebsmittel darstellt.
Nach Aktenlage wird von einer Verwendung und somit einer Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte und von einer Beschäftigung durch den Angezeigten in der Funktion eines Beschäftigers im Sinne des § 3 Abs.3 AÜG (Einsatz der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben im Rahmen der Produktionsvorgänge des Angezeigten; diesbezüglich wird auf § 4 AÜG hingewiesen) und somit dem Arbeitgeber Gleichzuhaltenden im Sinne des § 2 Abs.3 AuslBG, soweit nicht eine (direkte) Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vorliegt, auszugehen sein."
Im Schreiben vom 6.8.2007 nahm der Berufungswerber wie folgt Stellung:
§ 4 AÜG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Bei der Abgrenzung nach dieser Bestimmung sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Aus den vorliegenden Verträgen (P/H, F/P iSv "back to back" gültig für H) ergebe sich, dass die P A GmbH als Werkbesteller ein im Vorhinein konkret definiertes Gewerk im Wege eines Werkvertrages an H T zu einer vereinbarten Auftragssumme von € 20.444,76 vergeben habe. Wie in Bauverträgen üblich erfolge die Endabrechnung der fertigen Arbeiten gegen Nachmaß zu den Einheitspreisen der Angebote, wobei zum Aufmaß und zur Abrechnung nur die tatsächlichen, vertraglich und planmäßig erbrachten Lieferungen und Leistungen gelangen (Punkt 10. der auf H T überbundenen Allgemeinen Vertragsbedingungen).
Aus den Plänen und dem Leistungsverzeichnis ergebe sich, dass H T mit der Erstellung eines selbstständigen, vollständig abgegrenzten Gewerkes beauftragt worden sei. Es sei im Vorhinein festgelegt gewesen, was konkreter Auftragsinhalt ist.
Demgemäß seien auch im Zuge der Ausführung keine über koordinierende Tätigkeiten hinausgehenden Weisungen erfolgt.
Die betretenen Ausländer seien sohin nicht in einen von der P A GmbH vorgegebenen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen und sei weder dem Berufungswerber noch seinem Bauleiter oblegen, deren Arbeit durch Weisungen zu organisieren.
Es seien keine Überwachung der Ausländer oder Anweisungen an die Arbeitskräfte des H T, die über den Rahmen der Koordinierung des Baufortschrittes hinausgehen, erfolgt.
H T habe seine werkvertraglichen Verpflichtungen mit eigenem Werkzeug erfüllt. Diesem Umstand komme besondere Bedeutung zu. Dies ergebe sich e contrario aus der Feststellung des VwGH in Zl. 2001/09/0073, wonach "anders als beim Werkzeug, dessen Beistellung als Abgrenzungskriterium Aussagekraft besitzt, hingegen der Materialbeistellung keine allzu große Bedeutung zukommt".
Schlussendlich habe H T der P A GmbH für die ordnungsgemäße Werkerstellung und Einhaltung der Ausführungsfristen gehaftet.
All dies rechtfertige nicht die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der P A GmbH und H T (bzw. den betretenen Ausländern – wobei eine vertragliche Beziehung zwischen P A und den betretenen Ausländern überhaupt bestritten sei) als Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 2000/09/0173).
Zusammenfassend wird festgehalten:
1. H T habe sich zur Erstellung eines im Vorhinein konkret definierten, in sich abgegrenzten Gewerkes im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet, wobei es keinerlei Überschneidungspunkte mit der Tätigkeit der P A gegeben habe.
2. Die Werkleistung sei vorwiegend mit Material und Werkzeug des H T geleistet worden.
3. H T bzw. die betretenen Ausländer seien organisatorisch in keinster Weise in den Betrieb der P A GmbH eingegliedert gewesen und seien diese gerade nicht deren Dienst- und Fachaufsicht unterstellt gewesen.
4. H T hafte für den Erfolg der Werkleistung, insbesondere auch für die mängelfreie Ausführung innerhalb der vereinbarten Fristen.
Da sohin kein einziges der Tatbestandsmerkmale des Abs.2 des § 4 AÜG vorliege, sei sohin weder Arbeitskräfteüberlassung noch Ausländerbeschäftigung tatbestandsmäßig.
Beigelegt sind der Stellungnahme folgende Urkunden:
1. Werkvertrag P / H,
2. Werkvertrag F / P iSv "back to back" für P / H,
3. AVB F / P iSv "back to Back" für P / H,
4. Leistungsverzeichnis P / H,
5. Ausführungspläne P / H,
6. Vertrag H / B,
7. Vertrag H / B,
8. Vertrag H / N.
Der Werkvertrag P/H hat folgenden Inhalt:
(Kursivschrift für handschriftliche Eintragungen)
"Firma
H M
G
L
LV Leistungsverzeichnis
rechtskräftigen Baubewilligung und sonstige behördliche Bewilligungen, wobei
örtliche Verschiebungen und Änderungen stellenweise erforderlich sind, wie z.B.
auf Grund baulicher Gegebenheiten, architektonischer oder vertraglicher
Vorgaben oder auch im Rahmen der erforderlichen Koordination mit anderen
Gewerken bzw. im Rahmen der Optimierung durch den AN möglich sind.
werden sofern die Kosten nicht durch die Bauwesenversicherung gedeckt sind