Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163751/2/Br/RSt

Linz, 23.12.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb. geb.    , F, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S T-P, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.11.2008, Zl. VerkR96-570-2007, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1Z1 VStG eingestellt;

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm, § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - VStG.

Zu II.§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben angeführten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt über den Berufungswerber ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ausgesprochen, weil der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, eines grünfarbenen Personenkraftwagen M1, VW Polo, mit dem Kennzeichen  nicht dafür gesorgt habe, dass für Fahrten eine geeignete Warneinrichtung bereitgestellt war, nachdem das Fahrzeug am 17.09.2006, 15:25 Uhr im Gemeindegebiet von Pregarten, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1472 bei km 0.100, FR ortseinwärts von P E gelenkt wurde, weil festgestellt wurde, dass keine Warneinrichtung mitgeführt worden wäre.

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 103 Abs.1 Z.2lit.b KFG 1967 verstoßen.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führt dazu begründend folgendes aus:

"Begründung:

 

Zum Sachverhalt:

 

Durch die Anzeige der Landesverkehrsabteilung von Oberösterreich vom 18.09.2006, GZ: AI/37609/01/2006 erlangte die bekennende Behörde vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 01.03.2007, haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter, DDr. G P & Mag. S T-P Einspruch erhoben. In Ihrer daraufhin abgegebenen Rechtfertigung vom 07.06.2007 führen Sie zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Tatvorwurf unrichtig sei. Im gegenständlichen VW Polo sei eine geeignete Warneinrichtung in Form eine Warndreiecks bereitgestellt gewesen. Dieses Warndreieck habe sich zum Tatzeitpunkt sowie im Übrigen während des gesamten Zeitraumes, in dem sich der gegenständliche PKW in Ihrem Eigentum befunden habe bzw. dessen Zulassungsbesitzer Sie gewesen sind, in der Heckklappe des VW Polo befunden und sei daher für Fahrten bereit gestellt gewesen. Dieser Aufbewahrungsort für das Warndreieck sei üblich und sei Ihnen anlässlich der Übernahme des Fahrzeuges vom Vorbesitzer gezeigt worden. Das Warndreieck habe sich seit der Übernahme vom Vorbesitzer an dieser Stelle befunden und sei mit dem Fahrzeug so weiter veräußert worden. Wäre anlässlich der Verkehrskontrolle am 19.07.2006 der Kofferraum geöffnet worden, so wäre dieses Warndreieck vorgefunden worden. Wie es zu einer derartigen unrichtigen Feststellung wie in der Anzeige gekommen ist, sei Ihnen unerklärlich, Lediglich daraus, dass offensichtlich der Lenker des Fahrzeuges, P E, das vorhandene Warndreieck den angezeigten Beamten nicht vorweisen konnte oder wollte, kann nicht abgeleitet werden, dass keine Warneinrichtung bereitgestellt war. Als Zulassungsbesitzer seien Sie lediglich zur Bereitstellung verpflichtet, dem Sie ordnungsgemäß nachgekommen seien.

 

Der Zeuge Gl R führt in einer Stellungnahme vom 10.10.2007 sinngemäß aus, dass der Lenker, P E, zum Zeitpunkt der Kontrolle das Warndreieck nicht vorweisen habe können. Er habe angegeben, das Warndreieck befinde sich bei seiner Freundin, Frau K K, geb. am 29.06.1984. Ob der Lenkerden Zulassungsbesitzer K K detailliert auf das Fehlen des Warndreiecks aufmerksam gemacht hat, könne der Zeuge nicht angeben. Eine Nachschau im Kofferraum des PKW's seitens des Lenkers erfolgte.

 

Die Zeugin, Frau K K führt am 19.02.2008 niederschriftlich vor der Behörde aus, dass es sich beim gegenständlichen PKW um ihr Fahrzeug handle. Dieses Fahrzeug sei auf ihren Vater zugelassen. Herr E habe sich zum angezeigten Zeitpunkt das Fahrzeug von ihr ausgeborgt. Das Warndreieck habe sich an der üblichen Stelle des angezeigten KFZ (VW Polo) befunden. Niemals habe ihr Herr E das Warndreieck gegeben. Wie Herr E zu einer derartigen Aussage - wie vom Polizisten behauptet - komme, vermag sie nicht zu sagen.

 

Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen sowohl die Stellungnahme vom 10.10.2007 als auch die Niederschrift vom 19.02.2008 zur Kenntnis gebracht. In der daraufhin von Ihnen, bzw. Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter abgegeben Stellungnahme führen Sie zusammengefasst sinngemäß aus, dass sich aus der Aussage der Zeugin, K K, ergebe, dass sich das Warndreieck an der üblichen Stelle im PKW befunden habe. Das Warndreieck sei daher für Fahrten ordnungsgemäß bereitgestellt gewesen. Sie schließen aus der Aussage des Polizeibeamten, dass der Lenker, P E, das Warndreieck zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht auffinden habe könne, obwohl es sich im PKW befunden habe. Die Behauptung, dass der Lenker das Warndreieck aus dem Auto genommen und seiner Freundin, K Kaufmann, übergeben hätte, stelle sich offensichtlich als reine Schutzbehauptung dar, zumal die Zeugin K K angebe, dass Herr E ihr das Warndreieck nicht übergeben habe. Möglicherweise habe der Lenker das Warndreieck herausgenommen und einem andere übergeben (was allerdings unlogisch wäre) oder er habe es lediglich bei der Kontrolle nicht auffinden können, sodass der Lenker das Warndreieck nicht vorweisen konnte, obwohl es sich im Auto befunden habe. Daraus könne allerdings dem Zulassungsbesitzer kein Vorwurf gemacht werden. Dies rechtfertige zusammengefasst nur die Bestrafung des Lenkers, nicht aber die des Zulassungsbesitzers, da dieser keine Übertretung begangen habe.

 

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

 

Sie waren am 17.09.2006 der Zulassungsbesitzer des PKW, VW Polo, Farbe grün, Kennzeichen . Das genannte Kraftfahrzeug wurde von Herrn E am 17.09.2006 um 15:25 Uhr im Gemeindegebiet Pregarten auf der L1472 auf Höhe Straßenkilometer 0,100 Fahrtrichtung ortseinwärts gelenkt und dort von Straßenaufsichtsorganen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass keine Warneinrichtung mitgeführt wurde.

 

Als Beweismittel gelten:

·         Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 18.09.2006

·         Stellungnahme des Polizeibeamten vom 10.10.2007

·         Zeugenniederschrift der Frau K K vom 19.02.2008

·         Ihre eigenen Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

 

Fest steht, dass der Lenker, Herr E, bei der genannten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle keine Warneinrichtung vorfinden konnte, obwohl dieser im Kofferraum Nachschau gehalten habe. Es wäre völlig unlogisch und lebensfremd, wenn Herr E trotz Vorhandensein des Warndreiecks dieses der Polizei nicht gezeigt hätte. Warum das Warndreieck und aus welchem Grund das Warndreieck von wem auch immer aus dem Fahrzeug entfernt wurde, konnte im Verwaltungsstrafverfahren nicht geklärt werden, spielt aber auch im Gegenständlichen eine untergeordnete Rolle. Hat doch der Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, welches auf ihn zugelassen ist, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Behörde verkennt nicht, dass diese Verpflichtung des Kraftfahrzeuggesetzes nicht überzogen werden darf. Andererseits hat der Zulassungsbesitzer aber die Verpflichtung - wie insbesondere im Gegenständlichen, wenn er das Fahrzeug für dauernd seiner Tochter überlässt -sodass sie sogar geneigt ist in der Zeugenaussage dieses als ihr Fahrzeug zu bezeichnen, für ein Kontrollsystem zu sorgen, welches aus gutem Grund erwarten lassen kann, dass sich das Kraftfahrzeug stets in einem den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet. Dieses Kontrollsystem hat der Zulassungsbesitzer - laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - initiativ vorzubringen, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, dieses auch zu überprüfen. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, haben Sie sich in keiner Weise auf ein derartiges Kontrollsystem berufen.

 

Für die von Ihnen aufgestellte Vermutung, dass aufgrund der Stellungnahme der Polizei abzuleiten sei, dass der Lenker das Warndreieck offensichtlich nicht auffinden habe können, bleiben Sie jeglichen Beweis schuldig und somit stellt sich diese Vermutung für die Behörde als nicht beweisbare Behauptung dar, welche - wie oben bereits ausgeführt - völlig lebensfremd wäre, wenn sich das Warndreieck an der - wie Sie behaupten - im Fahrzeug vorgesehenen Stelle befunden hätte und vom Lenker dem Straßenaufsichtsorgan auf Verlangen nicht vorgewiesen werde. Unterliegt doch der Lenker selbst ebenfalls einer Strafsanktion.

 

Nach § 45 Abs.2 AVG, diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.04.1994, 94/07/0033). Angesichts des oben dargelegten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der darüber von der Behörde auch dargelegten Überlegungen war im Sinne dieser Judikatur und bei lebensnaher Betrachtung als erwiesen anzunehmen, dass sich im genannten Kraftfahrzeug die Warneinrichtung nicht befunden hat. Das für die Bereitstellung der Warneinrichtung der Zulassungsbesitzer verantwortlich ist und diese Bereitstellung bei der gegenständlichen Fahrt nicht gegeben war, ist somit als erwiesen anzusehen.

 

Somit geht die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Gemäß §5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach Ansicht der Behörde haben Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg. cit. VStG 1991 sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit Sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Die Tat schädigt das Interesse der Verkehrssicherheit, nämlich im Falle eines Verkehrsunfalles bzw. einer Panne bei der es dann erforderlich ist, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Warneinrichtung aufzustellen.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind in diesem Verfahren nicht hervorgetreten.

 

Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie es unterlasse, nähere Angaben hiezu zu tätigen. Somit geht die Behörde - wie im Schreiben vom 22.05.2007 ausgeführt - davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.000,00 Euro beziehen, kein für das gegenständlich Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familieverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

General- und Spezialpräventive Gründe wurden berücksichtigt.

 

Die Vorschreibung von den Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet"

 

 

3. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Berufung entgegen, wobei Folgendes ausführt wird:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte Karlheinz Kaufmann durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 17.11.2008, GZ: VerkR96-570-2007, der Rechtsvertreterin zugestellt am 20.11.2008, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Berufung:

 

Das Straferkenntnis wird Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z2 Iit.b KFG 1967 dadurch verletzt zu haben, dass er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kfz mit dem Kz. FR-963 BF nicht dafür gesorgt hätte, dass für Fahrten eine geeignete Warneinrichtung bereit gestellt ist. Das Fahrzeug sei zum Tat­zeitpunkt von Herrn P E gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine Warneinrichtung mitgeführt wurde.

 

Dieser von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat lässt sich aus dem abgeführten Beweisverfahren nicht ableiten.

 

Die Behörde hat als Sachverhalt als erwiesen angenommen: „......und dort von Straßenauf­sichtsorganen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass keine Warneinrichtung mitgeführt wurde."

 

Die Feststellung, dass keine Warneinrichtung mitgefühlt wurde, lässt sich weder mit dem Akteninhalt noch mit abgeführten Beweisverfahren in Einklang bringen. Aus dem Akt ergibt sich lediglich, dass der Lenker des Fahrzeuges, Herrn P E, zum Zeitpunkt der - Kontrolle das Warndreieck nicht vorweisen habe können. Er hat angegeben, das Warndrei­eck befinde sich bei seiner Freundin, Frau K Kaufmann. Eine Nachschau im Kofferraum des Pkw seitens des Lenkers erfolgte.

 

Die Zeugin K Kaufmann führte aus, dass sich Herr E zum angegebenen Zeit­punkt das Fahrzeug von ihr ausgeborgt habe. Das Warndreieck hat sich an der üblichen Stelle des angezeigten Kfz befunden. Niemals hat ihr Herr E das Warndreieck gegeben.

Sowohl aus der Aussage des Lenkers P E, als auch aus den Zeugenaussagen Gl R und K K lässt sich der von der Behörde als erwiesen angenommene Sach­verhalt nicht ableiten. Keiner der niederschriftlich einvernommenen Personen hat Angaben dazu gemacht, die die Feststellung „Dabei wurde festgestellt, dass keine Warneinrichtung mitgeführt wurde" rechtfertigen würde.

 

Im Gegenteil aus den niederschriftlichen Einvernahmen lässt sich lediglich ableiten, dass der Lenker des Fahrzeuges das Warndreieck den Beamten nicht vorweisen konnte, eine Nach­schau im Pkw seitens des Lenkers erfolgt sei und weiters, dass die Behauptung des Lenkers, er habe das Warndreieck seiner Freundin, Frau K K, übergeben, unrichtig ist.

 

Nachdem sohin eine Feststellung dahingehend, dass keine Warneinrichtung mitgeführt wurde, aus dem abgeführten Beweisverfahren nicht möglich ist, liegt eine unrichtige und aktenwidri­ge Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde vor.

 

Auch die Heranziehung der Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG (Grundsatz der freien Be-weiswürdigung) durch die Behörde erfolgt in einer für ein Strafverfahren unzulässigen Weise. Zunächst ergibt sich aus dem Beweisverfahren nur einen Möglichkeit (Lenker konnte Warn­dreieck nicht vorweisen — wofür dieser ja auch bestraft wurde). Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Behörde von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen annehmen darf, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, so muss die von der Be­hörde herangezogene Möglichkeit zumindest mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Im Strafverfahren ist dabei jedenfalls der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. Im gegenständlichen Beweisverfahren sind beachtliche Zweifel offen geblieben, ob das Warndreieck mitgeführt worden ist (und nur nicht vorgezeigt worden ist) oder nicht mitgeführt worden ist (und daher nicht vorgezeigt werden konnte) oder vom Zulassungsbesitzer für Fahren bereit gestellt war, aber vom Lenker (wie dieser behauptet) entfernt worden ist (eine nachträgliche, vorsätzliche Entfernung durch den Lenker ist dem Zulassungsbesitzer nicht mehr zurechenbar); diese Zweifel hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten auslegen und in dubio pro reo davon ausgehen müssen, dass eine Warneinrichtung für Fahrten bereit gestellt war.

 

Dazu kommt, dass gegenständlich die Frage, ob eine Warneinrichtung mitgeführt worden ist oder nicht, kein Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs. 1 Z 2 Iit. 6 KFG 1967 ist. Gemäß dieser Bestimmung hat der Zulassungsbesitzer bei Kfz ausschließlich dafür zu sorgen, dass für Fahr­ten bei mehrspurigen Kfz eine Warneinrichtung bereit gestellt ist. Es liegt daher auch ein Subsumptionsfehler der Behörde vor. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber jedenfalls nachgekommen. Das Warndreieck hat sich für Fahrten in der Heckklappe des VW Polo be­funden.

 

Die diesbezügliche Rechtfertigungsangabe des Berufungswerbers konnte die Behörde durch das abgeführte Beweisverfahren nicht entkräften. Insbesondere darf aus dem Umstand, dass der Lenker des Fahrzeuges das Warndreieck zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorweisen konnte, wie oben ausgeführt nicht geschlossen werden, dass keine Warneinrichtung für Fahr­ten bereitgestellt war.

 

Nachdem gegenständlich bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erübrigt sich auch die von der Behörde im Rahmen der rechtlichen Berufung angedeutete Notwendigkeit einer Berufung auch ein entsprechendes Kontrollsystem, zumal sich das Kfz ohnehin in einem den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befunden hat.

 

Von der Behörde wurde im Zusammenhang mit einer unrichtigen Beweiswürdigung der Sachverhalt unrichtig bzw. überschießend festgestellt und insgesamt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Mangels Verwaltungsübertretung hätte das Strafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer daher eingestellt werden müssen.

 

Es wird daher der

Antrag

 

an den UVS Linz gestellt, das vorliegende Straferkenntnis der BH Freistadt vom 17.11.2008, GZ: VerkR96-570-2007 ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 VStG einzustellen.

 

Freistadt am 4.12.2008                                                                                                     K K"

 

 

3.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht!

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier angesichts des an sich unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt dem ein in einer Zeitspanne von zwei Jahren und drei Monaten aufwändig geführtes erstinstanzliches Beweisverfahren zu Grunde lag.

Aber bereits selbst aus der Anzeige vom 17.9.2006 lässt sich nicht konkret nachvollziehen wie es zur Feststellung gekommen ist, dass tatsächlich keine Warneinrichtung mitgeführt wurde und inwiefern den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dadurch ein Verschulden treffen würde. Es wurde insbesondere dem Berufungswerber auch nicht zur Last gelegt eine Warneinrichtung nicht bereit gestellt zu haben.

 

 

6. Der § 103 Abs.1 Z1 u. Z2 besagt über die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines KFZ auszugweise:

Der Zulassungsbesitzer

1 hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

 

2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten  a)  das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,  b)  bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

….

bereit gestellt ist;

 

6.1. Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976). Soweit sich die Behörde erster Instanz auf die Pflicht zum Vorhalt eines Kontrollsystems beruft, übersieht sie dabei, dass sich – soweit überblickbar – die Judikatur diesbezüglich auf den gewerblichen Güterverkehr bezieht wobei in diesem Bereich von einem dadurch gleichsam standardisierten Sorgfaltsanspruch ausgegangen werden kann.

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es wohl eine Warneinrichtung bereit zu stellen und die Behörde hat widrigenfalls den Beweis darüber zu erbringen inwiefern ein Verschulden am – hier nicht einmal erwiesenen -  Fehlen einer solchen Einrichtung trifft. 

Diese Rechtsvorschrift kann jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass ein Zulassungsbesitzer gleichsam immer schuldig wäre, wenn immer irgendwo und wodurch auch immer irgend etwas am Fahrzeug nicht in Ordnung ist.

 

 

6.2. In der Zeugenaussage am 10.10.2007 gibt der im Rechtshilfeweg einvernommene Meldungsleger GI R an, dass der Lenker das Warndreieck bei der Kontrolle nicht vorweisen habe können. Der Lenker habe angegeben das Warndreieck befände sich bei seiner Freundin K Kaufmann.

Diese gab schließlich in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung  am 19.2.2008 an, dass dieses Fahrzeug in ihrem Eigentum stünde aber auf ihren Vater zugelassen sei. Der damalige Lenker – welcher offenbar wegen dieses Fehlers verwaltungsstrafrechtlich belangt worden sein dürfte – habe sich von ihr das Fahrzeug ausgeborgt. Das Warndreieck habe sich sehr wohl an der üblichen Stelle im Fahrzeug befunden.

Der damalige Lenker habe ihr niemals das Warndreieck gegeben.

 

6.2.1. Alleine schon diese Aussagen lassen keinen Beweis erkennen, welcher auf ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit und Klarheit schließen lassen könnte. Vielmehr scheint eher wahrscheinlich, dass der Lenker das Pannendreieck einfach nicht gefunden hat.

Es ist auch durchaus nicht lebensfremd bei einem fremden Fahrzeug das Pannendreieck nicht zu finden, weil es an verborgener Stelle im Fahrzeug (etwa am Kofferraumdeckel) mehr oder weniger versteckt angebracht ist. Es kann daher dahingestellt bleiben ob in so gelagerten Fällen nicht alleine in der Bestrafung des Lenkers der Unwertgehalt eines solchen Mangels  - insbesondere wenn Lenker und Zulassungsbesitzer mehr oder weniger dem Familienkreis zugehörig sind -  gesühnt gelten könnte.

 

Nicht zuletzt gilt es im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation und demnach unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat, ein solches Ergebnis zu untersagen (VfSlg. 11195/1986). Demnach hat immer noch die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist.

 

Der § 5 VStG lautet:

"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Die Anforderungen an objektive Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht soweit überspannt werden, dass diese angelegten Maßstäbe zum Ergebnis einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich den Standpunkt (s. Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), dass dieser Maßstab ein objektiv-normativer zu sein hat. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters (hier des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer) versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig handelt ein Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, welche die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus (s. VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

Dem kann hier noch hinzugefügt werden, dass es darüber hinaus nicht realistisch und dem Kraftfahrgesetzgeber wohl auch kaum zugesonnen werden könnte, auch dem Zulassungsbesitzer im gleichem Umfang auch die den Lenker treffenden Pflichten zu übertragen beabsichtigt gehabt zu haben.  

Dies würde letztlich zu einer jedem Strafrechtsverständnis fremden verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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