Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163294/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 21.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn B A L, geb., vertreten durch Frau Mag. H S, Rechtsabteilung des O..., W, L, vom 11. Juni 2008, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. Mai 2008, GZ VerkR96-399-2008, verhängten Strafe wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967               (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 26. Mai 2008, GZ VerkR96-399-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

           

"Sie sind als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.2.2008, VerkR96-399-2008, der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 22.12.2007 um 10.27 Uhr in H, auf der B38 bei Str.Km 147,110 in Fahrtrichtung Rohrbach gelenkt hat, nicht nachgekommen, da Sie keine Person als LenkerIn namhaft machten, sondern mit Eingabe vom 10.4.2008 lediglich die (verspätete) Zahlung der Bezug habenden Anonymverfügung belegten. Sie haben auch keine Person benannt, welche gegenständliche Auskunft hätte erteilen können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 (KFG 1967)  

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

          

80,00 Euro                       33 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29. Mai 2008, richtet sich die am 11. Juni 2008 – und somit rechtzeitig – durch die ausgewiesene Vertreterin zur Post gegebene und inhaltlich gegen die Strafhöhe gerichtete und bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte Berufung.

 

Der Berufungswerber vertritt darin die Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe von 80 Euro nicht tat- und schuldangemessen sei. Die Verhängung einer derartigen Strafe sei auch aus spezialpräventiven Gründen nicht nötig, da er die per Anonymverfügung über ihn verhängte Geldstrafe – zugegebenermaßen leicht verspätet – einbezahlt habe. Er habe die Strafe somit angenommen und sei zahlungswillig gewesen. Die Lenkererhebung sei erst kurze Zeit nach Einzahlung des Strafbetrages bei ihm eingelangt. Daher sei er davon ausgegangen, dass sich die Einzahlung und die Versendung der Lenkererhebung zeitlich überschnitten hätten. Eine weitere Kontaktaufnahme mit der Behörde sei ihm daher nicht mehr als notwendig erschienen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist                    (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nunmehr Folgendes erwogen:

 

Die gegenwärtige Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auseinander zu setzen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser – wie beantragt - in Betracht kommt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

  

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. 

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - über ein monatliches Einkommen von              500 Euro, hat ein durchschnittliches Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Diesen Annahmen ist er in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, war aber zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind insgesamt vierzehn rechtskräftige Verwaltungsübertretungen – davon elf nach dem Kraftfahrgesetz und drei nach der Straßenverkehrsordnung - evident. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden.  Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.     

 

Wer die ihm nach § 103 Abs.2 KFG obliegende Auskunftspflicht verletzt, gefährdet das durch diese Norm geschützte Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die unter anderem im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, und vereitelt somit in der Regel eine rasche und lückenlose Strafverfolgung einer Verwaltungsübertretung. Dieser Umstand ist im Rahmen der gegenständlichen Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe          33 Stunden) noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und insbesondere spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung dieser zu Recht verhängten Geldstrafe sprechen.

 

Auch trotz der eher ungünstig angenommenen und geschätzten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durch die Erstinstanz ist die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, weil diese ohnedies nur 1,6 % der gesetzlichen Höchststrafe beträgt. Die Geldstrafe entspricht den angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung, ist tat- und schuldangemessen und erscheint auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zu einem sorgfältigeren Umgang mit Lenkererhebungen anzuhalten und ihn von der Begehung weiterer solcher Übertretungen abzuhalten.                        

 

Eine Reduzierung – wie beantragt - kann daher nicht erfolgen.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass er, falls ihm die Bezahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einzubringen.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.    

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

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