Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163708/2/Sch/RSt

Linz, 22.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O D vom 24. November 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. November 2008, VerkR96-2587-2008, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch an Stelle des Wortes "abgewiesen" die Wortfolge "als verspätet eingebracht zurückgewiesen" zu treten hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 69 Abs.2 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber ist mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15. Juni 2008, VerkR96-2587-2008, eine Geldstrafe und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, weil er am 5. Mai 2008 an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Pkw die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe.

 

Diese Strafverfügung ist dem Berufungswerber laut Postrückschein am 23. Juli 2008 durch Hinterlegung zugestellt worden.

 

2. Dagegen wurde kein Einspruch eingebracht. Vielmehr hat der Berufungswerber mit Eingabe vom 5. September 2008 bei der Erstbehörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

 

Begründend führt der Berufungswerber aus, er sei zum Vorfallszeitpunkt nicht Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen. Zudem seien ihm die Folgen der Übertretung, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, nicht bewusst gewesen. Um weitere Probleme zu vermeiden, habe er den Strafbetrag einbezahlt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu zu bemerken, dass gemäß § 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem der Antragsteller von der Wiederaufnahme Kenntnis erlangt hat.

 

Selbst wenn man außer acht lässt, wie nämlich von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, dass die oben zitierte Begründung für den Wiederaufnahmeantrag ohnedies keine rechtlich relevante ist, hat der Berufungswerber von diesen vermeintlichen Wiederaufnahmegründen schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung Kenntnis gehabt bzw. hätte Kenntnis haben können. Sowohl die Frage der Lenkereigenschaft als auch jene der gesetzlichen Folgen einer derartig massiven Geschwindigkeits­überschreitung konnten dem Berufungswerber schon zu diesem Zeitpunkt bekannt sein. Ob er nun tatsächlich davon nichts gewusst hat, ist nicht relevant.

 

Damit wäre der Wiederaufnahmeantrag, geht man von der Zustellung der Strafverfügung am 23. Juli 2008 aus, spätestens am 6. August 2008 einzubringen gewesen. Die Einbringung erfolgte tatsächlich erst am 8. September 2008 (Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag), sodass der Antrag nicht einmal die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit – geschweige denn der Begründetheit – erfüllt.

 

Angesichts der Verspätung des Antrages war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird abschließend noch auf die Bestimmung des § 64 Abs.6 VStG hingewiesen, der allerdings hier aufgrund der von der Berufungsbehörde durchgeführten Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht zum Tragen kommt.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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