Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260397/24/Wim/Ps

Linz, 23.12.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J H jun., geb. am , H, B L, vertreten durch Rechtsanwälte D. M L und Mag. M R, Z , F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. April 2008, Zl. Wa96-12-2008, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 150 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. April 2008, Zl. Wa96-12-2008, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.3 Z8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind in der Zeit vom 14.02.2008 bis zumindest 28.02.2008 einem gemäß § 138 Abs.1 WRG erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen, indem Sie es unterlassen haben, den entgegen des Schutzgebietsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 05.08.2002, Wa20-148-1970-N am 30. und 31.01.2008 ausgebrachten animalischen Dünger (Festmist) von den Grundstücken, alle KG S, Stadtgemeinde B L, zu entfernen.

 

Dies wurde Ihnen im rechtskräftigen Bescheid (wasserpolizeilicher Auftrag) der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.02.2008, Wa20-148-1970-Rh/Sme, aufgetragen."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines gesamten Inhaltes angefochten und mangelnde Feststellung, mangelhafte Begründung und unrichtige Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht.

 

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Schutzgebiets­bescheid aus dem Jahr 2002 ungültig sei, da am 19. Juni 2006 bei einer Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung von einem Sachverständigen vorgeschlagen wurde, das Schutzgebiet neu festzulegen. Die Behörde habe es in weiterer Folge unterlassen, mittels Bescheid festzuhalten, dass es ein neues Schutzgebiet gebe. Die Ausbringung des Düngers habe nicht auf den Flächen des neu definierten Schutzgebietes stattgefunden.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 wurde nochmals vorgebracht, dass der Berufungswerber der Meinung war, dass das Schutzgebiet nicht mehr gelte. Es wurde zugestanden, dass Teile des Grundstückes und ein 5 m breiter Streifen des Grundstückes gedüngt worden seien.

Es wurde noch weiters vorgebracht, dass Herr H jun. zwar Eigentümer der Grundstücke, aber nicht deren Bewirtschafter sei. Dies ergebe sich aus einem Übergabevertrag mit Notariatsakt vom 22. März 2004, wo er sehr wohl diese Liegenschaften in sein Eigentum erhalten habe, aber die Übergeberin M H sich das Wirtschaftsrecht auf dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb zurückbehalten habe. Sie sei somit Bewirtschafterin. Etwaige Entfernungsaufträge hätten daher an sie gestellt werden müssen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt, den  Strafverfahrens­akt Wa96-7-2005 und in den Bewilligungsakt der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage, in dem auch das Schutzgebiet festgelegt wurde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2008, bei der neben dem Berufungswerber auch der Obmann der Wassergenossenschaft als Zeuge einvernommen wurde.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. August 2002, Zl. Wa20-148-1970-N, wurde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft O- und U, Stadtgemeinde B L, ein Schutzgebiet im Ausmaß einer Schutzzone II für das Quellgebiet I, das unter anderem die Grundstücke ,  und umfasst, festgelegt. Im Spruchpunkt II. wurde angeordnet, dass in dieser Schutzzone unter anderem die animalische Düngung (Jauche, Gülle, Festmist, …) verboten ist.

 

In einer Besprechung im Jahr 2006 wurde zwar vom Amtsachverständigen angeregt, die maßgebliche Quelle und das dazugehörige Schutzgebiet aufzulassen. Dies wurde jedoch in der Folge nicht umgesetzt, sondern wurde im Jahr 2008 eine Sanierung der Quelle genehmigt und das Schutzgebiet aufrecht erhalten.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid (wasserpolizeilicher Auftrag) der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Februar 2008, Zl. Wa20-148-1970-Rh/Sme, wurde dem Berufungswerber die Entfernung des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgebrachten Mistes auf den dort angeführten Grundstücken aufgetragen. Diesem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Durch die Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. April 2008, Zl. Wa-2008-602576/6, wurde eine dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen und ist somit dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber hat im vorgeworfenen Zeitraum den von seinem Vater J H sen. ausgebrachten Mist nicht entfernt.

 

Bewirtschafter der Grundstücke war im vorgeworfenen Tatzeitraum die Mutter des Berufungswerbers, Frau M H.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs­akten sowie aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie Herrn J H sen. und auch des Berufungswerbers selbst.

Die Feststellung über die Bewirtschafterin ergibt sich aus dem vorgelegten Übergabevertrag vom 22. März 2004.

 

 

4.1.   Zu den rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Festgehalten werden muss, dass der wasserpolizeiliche Auftrag gegenüber dem Berufungswerber erlassen wurde, diesem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und er noch dazu aufgrund der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich in Rechtskraft erwachsen ist. Somit war der Berufungswerber eindeutig der Verpflichtete für die Erfüllung dieses Auftrages. Er muss sich hier entgegen halten lassen, dass er nicht schon im Erstverfahren bzw. im Berufungsverfahren eingewendet hat, dass er nicht Bewirtschafter der Grundstücke sei. Somit hat er auch die Nichterfüllung dieses Auftrages zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist ihm hier in der subjektiven Tatseite Vorsatz anzulasten.

Die Rechtskraft des maßgeblichen wasserpolizeilichen Entfernungsauftrages macht es auch rechtlich unbeachtlich, dass die Flächen auf denen tatsächlich Festmist aufgebracht worden ist, vom Umfang her geringer waren, wie im Erkenntnis vom 23. Dezember 2008, Zl. VwSen-260398, festgestellt wurde.

 

4.2.   Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz zu verweisen.

 

Aus dem Umstand, dass der Berufungswerber Sorgepflicht für ein dreijähriges Kind hat und auch seine Frau derzeit nicht berufstätig ist, sondern beim Kind zuhause ist, war die verhängte Geldstrafe entsprechend zu reduzieren.

 

Erschwerend ist dem Berufungswerber jedoch anzulasten, wie auch von der Erstbehörde festgestellt, dass schon im Jahr 2004 durch eine Düngung auf eben denselben Flächen es zu einer massiven Verunreinigung der Quelle gekommen ist und der Berufungswerber daher umso mehr darauf hätte einwirken müssen, dass auch sein Vater in diesem Gebiet keinen Festmist ausbringt. Dass das Schutzgebiet nicht aufgelassen wurde, musste dem Berufungswerber bekannt sein, da er ja als Eigentümer seiner Grundstücke, die zur Landwirtschaft gehören, auf der er auch seinen Wohnsitz hat, die Sanierungsarbeiten an der Quelle wahrnehmen hätte müssen und er daher nicht ohne Weiteres von einem Wegfall des Schutzgebietes hätte ausgehen dürfen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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