Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163653/2/Zo/OM

Linz, 29.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J H, geb., T, vom 05.11.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 06.10.2008, Zl. VerkR96-4032-2008, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 und § 13 Abs.3 AVG sowie § 24 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochten Straferkenntnis drei Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 vorgeworfen und Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.230 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 123 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen am 05.11.2008 per Telefax unter Angabe des Aktenzeichens folgende Berufung eingebracht: "Hiermit bitte ich um Aufschiebung der Berufungsfrist, die innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Ihnen einzubringen ist. Da ich aus beruflichen Gründen erst am 14.11.2008 von meiner Tour als Fernfahrer nach Hause gekommen bin und das Einschreiben erst dann zu Gesicht bekam, kann ich jetzt erst zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Meine Frau hat am 21.10.2008 das Schreiben entgegen genommen. Bitte bestätigen Sie mir kurz per Rückfax die neue Fristsetzung."

 

In einem Telefonat vom 06.11.2008 gab der Berufungswerber gegenüber der Bearbeitern der Erstinstanz an, dass er sich einen österreichischen Rechtsanwalt nehmen werde und dann die Begründung für die Berufung nachreichen werde. Als Frist wurde der 14.11.2008 eingeräumt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Am 17.11.2008 wurde er nochmals auf die Notwenigkeit einer Berufungsbegründung hingewiesen und eine Nachfrist für das Nachreichen bis einschließlich den 24.11.2008 eingeräumt. Bereits aus dieser Aktenlage ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde wegen mehrerer Verkehrsübertretungen das oben angeführte Straferkenntnis erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Antrag zu enthalten hat. Das Berufungsschreiben enthält aber keine Begründung. Der Berufungswerber wurde bereits in einem Telefonat von der Erstinstanz auf die Notwendigkeit der Berufungsbegründung hingewiesen und ihm eine Frist bis 14.11.2008 eingeräumt. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung nachgereicht wurde, wurde ein weiteres Mal mit ihm Kontakt aufgenommen und er darauf hingewiesen, dass seine Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden müsste, wenn er nicht binnen der  erstreckten Frist bis 24.11.2008 eine Berufungsbegründung nachreicht. Bis zum heutigen Tag langte keine Begründung der Berufung beim UVS ein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und eine begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen nämlich Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Beide Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat seine Berufung nicht begründet und trotz zweimaliger Aufforderung innerhalb der (bereits erstreckten) Frist keine Begründung nachgereicht. Seine Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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