Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720228/3/SR/Sta

Linz, 18.12.2008

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Berufung des M S, geboren am , polnischer Staatsangehöriger, derzeit Justizanstalt Garsten, Am Platzl 1, 4451 Garsten, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 13. Oktober 2008, Zl. 1-1016639/FP/08, den Beschluss gefasst:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 und 66 Abs 4 AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat der Polizeidirektor der S S gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen und keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Nach dem aktenkundigen Rückschein hat der Bw den Bescheid am 14. Oktober 2008 eigenhändig übernommen.    

 

2. Mit Schriftsatz vom 17. November 2008 (Poststempel: 19.11.08, Aufgabepostamt: 4... G) hat der Bw Berufung gegen den vorliegenden Bescheid eingebracht.

 

In der Begründung führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er keine Berufung eingelegt habe, da er davon ausgegangen sei, dass das Aufenthaltsverbot nur für Österreich gelte. Nunmehr habe er erfahren, dass es sich auf den gesamten Schengenraum erstrecke. Dadurch habe er große Probleme und lege jetzt Berufung ein. Mangels fachkundiger Übersetzung habe er den Bescheid nicht verstanden. Seine Familie lebe in G C und nach der Haft möchte er auch dort leben und für deren Unterhalt sorgen. Außer in Österreich sei er noch in keinem anderen Land straffällig geworden. Das Aufenthaltsverbot für den Schengenraum greife gravierend in sein Berufs- und Familienleben ein. Er stelle daher den Antrag, das Aufenthaltsverbot auf Österreich einzuschränken.

 

3.1. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2008, St 261/08 den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 hat der Bw ergänzend vorgebracht, dass er sich in Spanien legal aufgehalten und dort seinen festen Wohnsitz (unbefristeten Aufenthaltstitel) habe. Beruflich bewege er sich durch ganz Europa, da er Ersatzteile für Fitnessgeräte ausliefere. Er bereue seine Fehler und werde sein weiteres Leben straffrei führen.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt.

 

Unstrittig steht fest, dass der angefochtene Bescheid dem Bw am 14. Oktober 2008 zu eigenen Handen zugestellt und die Berufung der Post am 19. November 2008 zur Beförderung übergeben worden ist. Aufgrund unzutreffender inhaltlicher Annahmen hat der Bw vorerst (d.h. innerhalb der Rechtsmittelfrist) keine Berufung erhoben.

 

Zustellmängel wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren steht unstrittig fest, dass der angefochtene Bescheid dem Bw am 14. Oktober 2008 zu eigenen Handen zugestellt worden ist und damit die nicht verlängerbare Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen begonnen hat. Sie endete am Dienstag, dem 28. Oktober 2008. Da der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet wird, hätte spätestens an diesem Tag die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die erst am
19. November 2008 der Post zur Beförderung übergebene Berufung war daher eindeutig verspätet und ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.

 

Wegen der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2) Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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