Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163348/6/Kei/OM

Linz, 31.12.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M W, W, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. Juni 2008, Zl. VerkR96-2836-2008-Dei, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2008, Zl. VerkR96-13840-2008, wegen einer Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 58 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. Juni 2008, Zl. VerkR96-2836-2008-Dei, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.

Der Berufungswerber brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Wie bereits in meinem Schreiben vom 12.06.2008 möchte ich erneut begründen, warum ich NICHT der Meinung war, am 02.06.2008 zu spät mit meinem Einspruch in der Zeit zu sein!

1) Mündlicher Einspruch bei Frau P wurde bereits unmittelbar nach Erhalt der 'Anonymverfügung' und auch nach Erhalt der 'Strafverfügung' erhoben! (Falls Telefonprotokolle vorhanden, bitte überprüfen)! In beiliegendem Schreiben der Strafverfügung wird auch ein mündlicher Einspruch als gültig erwähnt!

2) Dass dieser Einspruch als 'FERNMÜNDLICH' gilt und daher nicht als mündlicher Einspruch gewertet werden kann, wurde mir erst vor 10 Minuten von Herrn L mitgeteilt!

3) Ich war auf Urlaub in Barcelona (Beilage des Schreibens vom 12.06.08. Eintrittskarte für Fußballspiel in Barcelona vom 24.05.2008).

4) Gleich nach meinem Urlaub (war bis einschließlich Sonntag 01.06.2008) wurde das Einspruchs-Schreiben (siehe Beilage) abgeschickt!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Juli 2008, Zl. VerkR96-2836-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Dezember 2008, Zl. VwSen-163348/3/Kei/Ps, wurde dem Berufungswerber des Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Der Berufungswerber brachte mittels Schreiben (E-Mail) vom 23. Dezember 2008 vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich nahm den RSB Brief am 16.05.2008 entgegen und rief unmittelbar nach Erhalt des Schriftstückes die zuständige Behörde an um meinen Einspruch geltend zu machen! Bei diesem Gespräch wurde mir mitgeteilt, daß ein schriftlicher Einspruch 'BESSER' wäre! Da ich kurz darauf nach Barcelona flog und erst am 30.05.2008 zurückkehrte, wurde der schriftliche Einspruch erst am 02.06.2008 per e-mail versendet! Als ich dann von einer 'Fristversäumnis' informiert wurde, wand ich ein, daß mein telefonischer Einspruch zuvor unmittelbar nach Erhalt erfolgt war! Erst jetzt erfuhr ich, daß ein telefonischer Einspruch nicht als 'MÜNDLICH' sondern als 'FERNMÜNDLICH' zu verstehen sei! Daß eine Frist wichtig ist, ist mir klar! Aber woher soll ein Laie wissen, daß ein telefonischer Einspruch gar nicht als solcher bewertet wird! Da es leider kein Protokoll zu diesem Telefonat gibt, kann ich nur darauf hoffen, daß meine Argumente bei Ihnen auf fruchtbaren Boden fallen! Die Nachweise für meinen Auslandsaufenthalt müßten bei Ihnen aufliegen!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2008, Zl. VerkR96-13840-2008, wurde richtigerweise ausgeführt, dass ein Einspruch schriftlich oder mündlich erhoben werden hat können. Im Falle eines mündlich erhobenen Einspruchs war durch die Behörde eine Niederschrift aufzunehmen. Dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Einspruch mündlich erhoben worden ist, ist dem gegenständlichen Akt nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die Frage, ob im gegenständlichen Zusammenhang ein Telefonat zwischen dem Berufungswerber und M P von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stattgefunden hat, wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates wegen dem glaubhaften Vorbringen der M P, die den Dienstpflichten unterlegen ist, im Schreiben vom 17. November 2008 davon ausgegangen, dass ein solches Telefonat nicht stattgefunden hat.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2008, Zl. VerkR96-13840-2008, wurde dem Berufungswerber am 16. Mai 2008 zugestellt. Der Berufungswerber hat diese Strafverfügung am 16. Mai 2008 persönlich übernommen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 30. Mai 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 2. Juni 2008 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 30. Mai 2008 der letzte Tag der Einspruchfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 30. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger