Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400980/2/BP/DR/Se

Linz, 07.01.2009

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Y Z, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, dzt im Polizeianhaltezentrum Steyr, in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 8. Juli 2008, AZ. Sich40-2180-2008, hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck auf Basis der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008) gegen den oben angeführten Schubhäftling (im Folgenden nur Fremder) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

In ihrem Bescheid geht die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich des Sachverhalts davon aus, dass am 8. Juli 2008 gegen 14 Uhr Beamten der PI St. G  und der PI Timelkam sowie drei Beamte der KIAB im Chinarestaurant "C D", V eine Kontrolle zur Überprüfung der illegalen Arbeitsbeschäftigung durchgeführt hätten. Im Zuge der Fremdenkontrolle habe sich der Fremde durch Flucht den Beamten entzogen, indem er aus dem Fenster der Damentoilette gesprungen sei. In Folge habe er allerdings aufgegriffen werden können, worauf er zur Vorlage seines Reisedokuments und der Aufenthaltsbewilligung aufgefordert worden sei. Das Ergebnis verlief negativ; einen Reisepass gab der Fremde an nicht zu besitzen. Befragt zu seiner Identität habe er ausgeführt, Z Y zu heißen, am     in G M geboren und Sta. der Volksrepublik China zu sein. Nachdem er keine weiteren Angaben getätigt und kein Identitätsdokument bei sich gehabt habe, sei er durch die PI St. G um 15.05 Uhr festgenommen worden. Im Zuge der Durchsuchung seiner persönlichen Gegenstände sei festgestellt worden, dass der Fremde abgesehen von einem Bargeldbetrag in Höhe von 800 Euro völlig mittellos gewesen sei. Weiters hätten Überweisungsbelege aufgefunden werden können, laut denen innerhalb der letzten drei Monate mehrere tausend Euro nach China transferiert worden seien. Durch die Fremdenpolizeibehörde sei in Folge eine Vorführung in Auftrag gegeben worden. Unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Chinesisch habe der Fremde zu seiner Person u.a. angegeben, geschieden zu sein und ein Kind zu haben. Die Ehefrau würde sich mit dem Kind im Heimatland China befinden, die Barmittel für eine Schleppung für drei Personen habe der Fremde nicht aufbringen können, weswegen er alleine nach Österreich gekommen sei. Hier sei er völlig alleinstehend und habe auch keine Bezugspersonen in der Europäischen Union.

 

Anhand einer durchgeführten Überprüfung der Personalien sei festgestellt worden, dass der Fremde über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfüge und illegal im Bundesgebiet aufhältig sei. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung und sei auch nicht zu einer Erwerbstätigkeit innerhalb der Europäischen Union berechtigt. Durch seine Flucht und den Sprung aus einem Fenster von 4 m Höhe im Rahmen der Kontrolle habe der Fremde versucht wiederum in die Illegalität abzutauchen. Nach den vorgefundenen Unterlagen habe sich der Fremde bereits seit Monaten illegal in Österreich aufgehalten. Über welche Länder er nach Österreich eingereist sei, habe er nicht anführen können, wie auch keine Angaben zu Reiseroute und Zeitpunkt der Einreise.

 

Nachdem der Fremde kein Identitätsdokument vorlegen könne, seine Identität daher als nicht gesichert gelte, er bereits seit Monaten illegalen Aufenthaltes sei, offensichtlich seinen Lebensunterhalt mit einer illegalen Beschäftigung erwirtschaftet habe, vor ausgewiesenen Polizeiorganen bewusst geflüchtet sei, aufgrund seines Verhaltens keine Anzeichen vorlägen, dass sich der Fremde dem weiteren Zugriff der Behörden zur Verfügung halten werde, habe nach objektiver Abwägung des Sachverhaltes von einer konkreten Fluchtgefahr ausgegangen werden müssen; dies vor allem nachdem der Fremde nunmehr aufgegriffen und sein illegaler Aufenthalt festgestellt worden sei.

 

2. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 legte die Fremdenpolizeibehörde den bezughabenden Verwaltungsakt im Hinblick auf ein Prüfverfahren zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung im Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 6 FPG vor.

 

2.1. Die Fremdenpolizeibehörde weist in ihrem Begleitschreiben darauf hin, dass seit dem Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft folgende weitere wesentliche Aspekte aufgetreten seien:

 

  8.7.2008   Einbringung eines Asylantrages im Stande der Schubhaft 

23.7.2008   Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügungen der BH Vöcklabruck                 nach dem FPG

  7.8.2008   niederschriftliche Einvernahme des Fremden im Wege der Amtshilfe             durch die BPD Steyr im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehr-             verbotes

12.8.2008   Bescheid der BH Vöcklabruck betreffend der Erlassung eines 10-                  jährigen Rückkehrverbotes gegen Herrn Z Y

27.8.2008   Eintritt der Rechtskraft des 10-jährigen Rückkehrverbotes

  4.9.2008   Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, AZ:08.06.020, im            Asyl- und Ausweisungsverfahren gem. den §§ 3, 8 AsylG und Aus-          weisung in die VR China gem. § 10 AsylG iVm. § 38 AsylG. 2005

 19.9.2008  Anforderung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der                    Botschaft der VR China in Wien (via dem Bundesministerium für               Inneres infolge zentraler Beschaffung)

28.10.2008 Eintritt der Rechtskraft im Asyl- und Ausweisungsverfahren durch                 Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, AZ:                  C8 401510-1/2008/4E, vom 16. 10. 2008

 5.11.2008 Schriftsatz der Botschaft der VR China in Wien (eingelangt bei der                BH VB am 14.11.2008) betreffend Ausstellung eines                                          Heimreisezertifikats. Ersuchen um Übermittlung der richtigen und               näheren Personaldaten sowie Heimatadresse, sodass eine neuerliche                Überprüfung in China veranlasst werden kann

 

28.11.2008 Niederschriftliche Einvernahme des Herrn Z Y durch die BH        Vöcklabruck zur Identitätsprüfung

  1.12.2008 Vorlage der mit Herrn Z Y am 28.11.2008 aufgenommenen               ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme zur Klärung der                        Identität, an die Botschaft der VR China im Wege des                            Bundesministerium für Inneres

 

2.2. Aus dem Schubhaftbescheid und der Aktenlage ergibt sich der unter Punkt 1 sowie Punkt 2.1. dargestellte und unwidersprochene Sachverhalt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 80 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008) ist, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

Im Prüfungsverfahren von Amts wegen hat der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu überprüfen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

3.2. Nach § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert und gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

§ 80 Abs 4 FPG lautet:

 

"Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.     weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist
oder

2.     weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.     weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Fremdenpolizeibehörde durfte gegen den eingangs genannten Fremden mit Bescheid vom 8. Juli 2008 die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung auf der Grundlage gemäß § 76 Abs 1 FPG anordnen. Der Fremde hielt sich in Österreich illegal auf, ging hier allem Anschein nach einer illegalen Beschäftigung nach, verfügte über keine familiären Bindungen sowie keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und versuchte sich bei seinem Aufgriff in einer geradezu dramatischen Flucht dem Zugriff der Polizeibeamten zu entziehen, was augenscheinlich die Anwendung gelinderer Mittel ausschloss und die Anordnung der Schubhaft als unbedingt erforderlich ansehen lässt. Dass der Fremde während seiner Anhaltung in Schubhaft mittelfristig Asylwerber war, ist hier weiter nicht zu berücksichtigen, da das diesbezügliche Verfahren mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen und er wiederum als Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG anzusehen ist. 

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt die Ansicht der Fremdenpolizeibehörde, dass die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Die Nichtvornahme der Abschiebung ist nämlich im Sinne des § 80 Abs 4 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass der Fremde bis zur Einvernahme am 28. November 2008 seine tatsächliche Meldeadresse in China – wohl bewusst – verschwieg, um die Bemühungen ein Heimreisezertifikat zu erlangen zu behindern. Die von ihm zunächst angegebene Wohnadresse, an der er laut eigenen Aussagen nicht gemeldet war hatte folglich auch dazu geführt, dass die chinesische Botschaft im Schreiben vom 5. November 2008 die Identität des Fremden nicht bestätigen konnte.

 

An der Begründung des weiterhin bestehenden hohen Sicherungsbedarfes haben sich aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates keinerlei entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist demnach weiterhin eindeutig und in hohem Maß gegeben.

 

3.5. Im vorliegenden Fall ist jedoch eingehend zu prüfen, ob das Ziel der Schubhaft – im Lichte des bislang noch nicht ausgestellten Heimreisezertifikates - innerhalb der insgesamt zehnmonatigen Frist noch als erreichbar anzusehen ist.

 

Nachdem der Fremde in der Niederschrift vom 28. November 2008 seine tatsächliche Meldeadresse in der Volksrepublik China bekanntgab und die Fremdenpolizeibehörde unverzüglich die Übermittlung dieser Daten an die chinesische Botschaft veranlasste, steht aus derzeitiger Sicht einer Identitätsbestätigung und in der Folge der Ausstellung eines Heimreisezertifikats grundsätzlich nichts entgegen.

 

Es ist also angesichts der noch verbleibenden 4-monatigen gesetzlichen Frist zu erwarten, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates fristgerecht erfolgen wird. Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung in die Volksrepublik China, ist somit durchaus als erreichbar anzusehen.

 

3.6. Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Die Fremdenpolizeibehörde hat laufend die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um eine rasche Abschiebung des Fremden in der gesetzlich vorgesehenen Frist gewährleisten zu können (vgl. Punkt 2.1. dieses Erkenntnisses). Dass das Heimreisezertifikat bislang noch nicht ausgestellt werden konnte, ist nicht ihr zuzurechnen. Der Schubhäftling hat durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er sich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ebenso wenig wie um sonstige Rechtsvorschriften seines Gastlandes kümmert. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er wiederum in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei erneut entziehen würde.

 

3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäß § 80 Abs 4 und 6 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Die Anhaltung für weitere Wochen bis zum Einlangen eines Heimreisezertifikates der chinesischen Botschaft erscheint auch verhältnismäßig und dem bis zumindest 28. November 2008 unkooperativen Verhalten des Fremden angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

 

 

VwSen-400980/2/BP/DR/Se vom 7. Jänner 2009

 

FPG § 80 Abs. 6

 

Nachdem der Fremde in der Niederschrift vom 28. November 2008 seine tatsächliche Meldeadresse in der VR China bekanntgab und die Fremdenpolizeibehörde unverzüglich die Übermittlung dieser Daten an die chinesische Botschaft veranlasste, steht aus derzeitiger Sicht einer Identitätsbestätigung und in der Folge der Ausstellung eines Heimreisezertifikats grundsätzlich nichts entgegen.

 

Es ist also angesichts der noch verbleibenden 4-monatigen gesetzlichen Frist zu erwarten, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb dieser Frist erfolgen wird. Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung in die VR China, ist somit durchaus als erreichbar anzusehen.

 

 

 

 

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