Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530860/2/Re/Ba

Linz, 07.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der M A gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. November 2008, Ge20-101-2008, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b Abs.1 Z 2 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG),

§§ 359a, 355 und 359 b Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. November 2008, Ge20-101-2008, wurde im Grunde des § 359b Abs.1 Z 2 GewO 1994 festgestellt, dass die zur Genehmigung eingereichte Betriebsanlage (Errichtung und Betrieb eines Autoabstellplatzes für 10 PKW im Standort Grst.Nr.  der KG. S, M A) der zitierten Rechtsgrundlage entspricht und dass dieser Feststellungsbescheid als Genehmigung der Betriebsanlage gilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Sinne des § 359b Abs.1 Z 2 GewO 1994 sei festgestellt worden, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen nicht mehr als 800 m2 betrage und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteige. Dies sei in den eingereichten Projektsunterlagen nachgewiesen worden, wonach die Betriebsflächen insgesamt ca. 608 m2 betragen und die elektrische Anschlussleistung unter 20 kW liege. Dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

 

Gegen diesen Bescheid hat die M A innerhalb offener Frist Berufung erhoben und vorgebracht, die Betriebsanlage stelle auf jeden Fall eine Störung der Nachbarschaft dar, vor allem ein Gefahrenpotential für die Benützer des vorbeiführenden öffentlichen Geh- und Radweges. Die Anlage widerspreche weiters den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes und dürfe aufgrund der Widmung "Sternchenbau" dort nicht errichtet werden. Durch die Beleuchtung und Werbematerialien sei eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer auf der vorbeiführenden B 143 Hausruck Straße und des Geh- und Radweges gegeben, was eine Erhöhung des Unfallrisikos in diesem stark frequentierten Straßenbereich bedeute. Beantragt werde die Untersagung der gewerbebehördlichen Bewilligung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei darauf hingewiesen, dass die Standortgemeinde im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren  gemäß § 355 Abs.1 ein Anhörungsrecht, jedoch keine Parteistellung habe; sie sei auch nicht Nachbar der Anlage (z.B. als Schulerhalter etc.). Darüber hinaus steht auch Nachbarn im Verfahren nach § 359b GewO 1994 nur ein Anhörungsrecht zu. Eine Bindung der Gewerbebehörde an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften eines Landes sei aufgehoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-101-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt.

 

Gemäß § 355 GewO 1994 ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass E B mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Autoabstellplatzes für 10 PKW im Standort A, Grst.Nr.  der KG. S, angesucht hat. Die belangte Behörde hat über dieses Ansuchen mit Kundmachung vom 22. Oktober 2008 eine mündliche Verhandlung für den 4. November 2008 an Ort und Stelle anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Diese Kundmachung wurde auch der nunmehr berufungswerbenden Marktgemeinde A und den Anrainern mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass Nachbarn im Grunde des § 359b Abs.1 GewO 1994 ein Anhörungsrecht, nicht jedoch eine Parteistellung zukommt. Gegenüber der Marktgemeinde A wurde eingeladen, zum Vorhaben im Grunde des § 355 GewO 1994 Stellung zu nehmen.

 

Im Rahmen des Lokalaugenscheines hat die Marktgemeinde A auf eine schriftliche Äußerung vom 23. Oktober 2008 verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass auf Grund der Widmung der Parzelle Nr. , KG. S, eine gewerbliche Nutzung – wie beantragt – den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. Der schriftlichen Äußerung ist im Detail zu entnehmen, dass der Bürgermeister als zuständige Baubehörde mitteilt, dass die rechtlichen Vorgaben des Oö. Raumordnungsgesetzes berücksichtigt werden müssten. Die Standortliegenschaft sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als sogenannte Sternchenbauwidmung ausgewiesen. Auf solchen Grundstücken dürfen Nutzungen gemäß Widmungskategorie Dorfgebiet verwirklicht werden. Die Errichtung eines Autoabstellplatzes widerspreche diesen Vorgaben. Es werde ersucht, dies im Gewerbeverfahren zu berücksichtigen. Andernfalls müsse die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes seitens der Baubehörde bescheidmäßig beauftragt werden.

 

Die Marktgemeinde A stützt somit ihr, durch den Bürgermeister übermitteltes Vorbringen ausschließlich auf ihre Funktion als Baubehörde, nicht jedoch als Nachbar im Grunde des § 75 GewO 1994 (z.B. als Erhalterin von Schulen oder als Eigentümerin benachbarter Grundstücke). § 355 GewO 1994 bestimmt ausdrücklich, dass den Gemeinden in gewerblichen Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren zwar ein Anhörungsrecht, im Übrigen jedoch keine Parteistellung zukommt. Schon aus diesem Grunde war es daher für die Berufungswerberin im Verfahren nicht möglich, mit dem oben zitierten Vorbringen eine Parteistellung zu erlangen bzw. zu erhalten und ist bereits aus diesem Grunde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Darüber hinaus stellt die belangte Behörde zu Recht fest, dass es nicht Aufgabe des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ist, raumordnungsrechtliche Belange zu regeln. Dies ergibt sich aus der Kompetenzlage des B-VG. Wenn von der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vorgebracht wird, dass allfällige Maßnahmen der Baubehörde bescheidmäßig vorzuschreiben wären, so kann dies keinen Einfluss auf das gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren bewirken.

 

Schließlich ist auf die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Verfahrens nach § 359b GewO 1994 zu verweisen, wonach Nachbarn eine Parteistellung nicht zukommt. Eine solche liegt im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte nur insoweit beschränkt vor, als das Erfüllen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens in Frage gestellt wird. Derartiges Vorbringen liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Gemeinde – keine Parteistellung

 

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