Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163710/4/Ki/Jo

Linz, 07.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P R S, G, B, vom 11. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2007, VerkR96-3102-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2007, VerkR96-3102-2007, wurde dem Berufungswerber eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches erst im Oktober 2008 zugestellt werden konnte, hat der Rechtsmittelwerber (vorab per Telefax) am 11. November 2008 Berufung erhoben. Darin hat er aber lediglich ausgeführt, dass ein ausführlicher Schriftsatz mit Begründung gesondert erfolgen würde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding  hat die Berufung mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Dezember 2008, VwSen-163710/2/Ki/Jo, wurde der Berufungswerber im Sinne des § 13 Abs.3 AVG eingeladen, eine Begründung für die Berufung nachzureichen. Das Schreiben wurde jedoch seitens der D P mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der angekündigte Schriftsatz zur Begründung ist bis dato ebenfalls nicht eingelangt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde nicht mündlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. VwGH vom 8. September 1998, 98/03/0190).

 

Die oben zitierte Eingabe des Berufungswerbers wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw. die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Rechtslage bekämpft.

 

Trotz Ankündigung, es werde ein ausführlicher Schriftsatz zu Begründung gesondert ergehen, ist dieser Schriftsatz bis dato nicht eingelangt. Ein von der Berufungsbehörde erteilter Verbesserungeauftrag i.S.d. § 13 Abs.3 AVG wurde nicht behoben.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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