Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163607/6/Zo/Jo

Linz, 07.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , W, vom 29.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 08.09.2008, Zl. VerkR96-36299-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 120 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 20.08.2008 um 14.02 Uhr in Ansfelden auf der A1 bis zu km 174,1 den PKW mit dem Kennzeichen  gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,52 mg/l).

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung kritisierte der Berufungswerber vorerst die aus seiner Sicht gefährliche Vorgangsweise bei der Anhaltung. Der Alkotest sei dreimal durchgeführt worden, wobei zwei Tests nichts ergeben hätten und ihm die Polizeibeamten die ersten beiden Tests nicht ausgehändigt hätten. Er sei in Oberösterreich unbescholten, weshalb auch die Mindeststrafe ausgereicht hätte und es sei für ihn unverständlich, dass er auch für die Kosten des Straferkenntnisses aufkommen solle. Aufgrund seines Privatkonkurses könne er die Strafe nicht ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes begleichen. Er sei nicht auffällig gefahren, hätte lediglich irrtümlich das Fernlicht eingeschaltet gehabt und es habe sich um einen routinemäßigen Alkotest gehandelt. Er habe zum Essen Alkohol getrunken, das aber zwei Stunden vor der Anhaltezeit, wobei berücksichtigt werden müsse, dass ihm nach einer Operation Magen und Galle fehlen würden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der A1 aus Richtung Wien kommend in Richtung Salzburg. Er ist einer Polizeistreife aufgefallen, weil er das Fernlicht eingeschaltet hatte. Die Anhaltung gestaltete sich etwas problematisch, wobei die Schilderungen dazu wesentlich voneinander abweichen, für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf aber letztlich nicht an. Entscheidend ist, dass der Berufungswerber letztlich im Bereich der Ausfahrt zur Autobahnpolizei Ansfelden angehalten werden konnte. Vom Polizeibeamten wurde bei der Verkehrskontrolle Geruch nach Alkohol wahrgenommen und der Berufungswerber räumte ein, dass er zum Mittagessen zwei Bier getrunken habe. Es wurde daraufhin ein Alkotest mit dem geeichten Alkomat der Marke Siemens Nr. W04574 nach Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit durchgeführt. Dieser ergab um 14.21 Uhr einen Messwert von 0,52 mg/l. Aus dem im Akt befindlichen Messstreifen sowie der Aussage des Zeugen GI H ergibt sich, dass insgesamt zwei Blasversuche um 14.21 Uhr und 14.23 Uhr durchgeführt wurden, die Behauptung des Berufungswerbers, einen dritten Blasversuch durchgeführt zu haben, ist nicht nachvollziehbar.

 

Dem Berufungswerber wurden im Frühsommer 2008 Magen und Galle entfernt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Das Messergebnis wurde mit einem ordnungsgemäß verwendeten und geeichten Alkomat erzielt, wobei die vorgeschriebene Wartezeit von 15 min eingehalten wurde. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass ihm Magen und Galle entfernt wurden, mag durchaus dazu führen, dass Alkohol bei ihm schneller ins Blut aufgenommen wird oder allenfalls auch geringere Mengen Alkohol eine höhere Blutalkoholkonzentration ergeben als bei gesunden Menschen. Dieser Umstand kann den Berufungswerber aber nicht entschuldigen, weil er von seinem Arzt ohnedies darauf aufmerksam gemacht wurde und ihm empfohlen wurde, überhaupt keinen Alkohol mehr zu trinken. Er hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung zwischen 581 und 3.633 Euro.

 

Als wesentlicher Straferschwerungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2007 wegen eines Alkodeliktes von der BPD Wien bestraft werden musste. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Pensionsvorschuss in Höhe von 680 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und Privatkonkurs) konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung ist jedoch sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich. Offenbar hat die Bestrafung im Jahr 2007 noch nicht ausgereicht, um beim Berufungswerber ein entsprechendes Problembewusstsein betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen und Alkoholkonsum zu wecken.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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