Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522152/2/Kof/Jo

Linz, 07.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                 sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau A M, geb. ,  H gegen den Bescheid der                Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 03.12.2008,                        GZ: 06/416592 betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung            der  Probezeit,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG aufgefordert, bis spätestens 02.04.2009 folgende Stufe der zweiten Ausbildungsphase für die vorgezogene Lenkberechtigung  der  Klasse B  zu  absolvieren:  

eine Perfektionsfahrt.

 

Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe verlängert sich                 gemäß § 4c Abs.2 FSG die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen  des  § 4  Abs.3  zweiter  bis  vierter  Satz  leg.cit.

 

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 16.12.2008) erhoben und vorgebracht,                  sie  habe  am  11.12.2008  diese  Perfektionsfahrt  bereits  absolviert.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die UVS hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Lenkberechtigung –            nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung  I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind.

VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat);  vom 17.11.1992, 92/11/0069;  vom 30.5.2001, 20001/11/0113;  vom 20.5.2008, 2008/11/0068 und  vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur.

 

Die Bw hat am 11.12.2008 bei der Fahrschule S, S diese                (zweite) Perfektionsfahrt tatsächlich absolviert  –  telefonische Bestätigung               der  Bürgerservicestelle  der  belangten  Behörde  vom  05.01.2009.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 66 Abs.4 AVG – UVS hat nach der zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sach(- und Rechts-)lage zu entscheiden;

 

  

 

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