Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510086/32/Zo/OM

Linz, 07.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger; Berichter Mag. Zöbl; Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Ing. E C, R, vom 08.05.2006, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.04.2006, Zl. VT-010023/1548-2006-Les, wegen Abweisung eines Antrages auf Einzelgenehmigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2006 zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Antrag des Berufungswerbers auf Genehmigung des PKW der Marke Alfa Romeo, Type: mit der Fahrgestellnummer:  (erstmalige Zulassung: 20.07.1987 in Italien) an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a Abs.1 und 67d sowie 66 Abs.2 AVG iVm §§ 31 KFG sowie Art. 28 EG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG des im Spruch angeführten PKW abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass dieser PKW die notwendigen Abgasemissionswerte sowie den Grenzwert für den Geräuschpegel nicht einhalten könne.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass die Bestimmung des § 31 KFG bzw. die einschlägigen Regelungen der KDV, welche Richtlinien für die Abgasemissionen sowie den Geräuschpegel festlegen, nicht mit dem EU-Recht vereinbar seien. Es wurde daher beantragt, die Genehmigung zu erteilen, in eventu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH heranzutragen.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Der Berufungswerber beantragte die Einzelgenehmigung des im Spruch angeführten PKW. Im Prüfverfahren wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht über einen Dreiwegkatalysator verfügt und deshalb die Abgasemissions-grenzwerte der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 93/59/EWG nicht einhalten kann sowie der Geräuschpegel 80 dbA beträgt, sodass auch der in der Richtlinie 70/197/EWG festgelegte zulässige Wert von maximal 77 dbA überschritten wird. Eine darüber hinausgehende vollständige Überprüfung des technischen Zustandes des Kraftfahrzeuges fand aktenkundig nicht statt. Im Hinblick auf diese Grenzwertüberschreitungen hat die Erstinstanz die Einzelgenehmigung verweigert.

 

Im Berufungsverfahren wurde weiters konkretisiert, dass das gegenständliche Fahrzeug am 20.07.1987 in Italien aufgrund der damals in Italien geltenden nationalen Regelung ohne Katalysator genehmigt wurde. Bereits zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war bekannt, dass zur Frage, ob die Vorgangsweise Österreichs bei der Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen, welche vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in einem anderen EU-Staat zum Verkehr zugelassen waren, dem EG-Vertrag entspricht oder nicht, ein Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und Österreich zu Nummer 2006/4399 anhängig war. Es wurde daher das Verfahren bis zum Abschluss dieses Vertragsverletzungsverfahrens ausgesetzt. Der Berufungswerber hat gegen diesen Aussetzungsbeschluss eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingereicht, welche er in weiterer Folge zurückgezogen hat.

 

Am 11. Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof im gegenständlichen Vertragverletzungsverfahren zu Zl. C-524/07 das Urteil erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Entsprechend dem angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art.28 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass zuvor in anderen Mitgliedsstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, für ihre Erstzulassung strengere Abgas- und Lärmgrenzwerte einhalten müssen als die, denen sie ursprünglich genügen mussten, während baugleiche Fahrzeuge, die in Österreich bereits zum Verkehr zugelassen sind, diese Anforderungen bei ihrer erneuten Zulassung nicht zu erfüllen brauchen.

 

Die entsprechenden Bestimmungen der KDV, welche bezüglich der Abgasemissionen sowie des Geräuschpegels entsprechende Grenzwerte festsetzen, widersprechen also Art.28 des EG-Vertrages, weshalb sie im konkreten Genehmigungsverfahren nicht angewendet werden dürfen. Die Erstinstanz hat ihren Ablehnungsbescheid aber genau auf diese Grenzwerte gestützt, weshalb der Bescheid aufzuheben war.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nicht, ob der konkrete PKW ansonsten den technischen Vorraussetzungen für eine Einzelgenehmigung entspricht oder allenfalls bestimmte Mängel zu beheben wären. Dazu ist die Überprüfung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik notwendig, weshalb die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG an die Erstinstanz zurückverwiesen wird. Diese hat mit dem Berufungswerber Kontakt aufzunehmen und einen Termin für die Überprüfung des Fahrzeuges zu vereinbaren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. B i s s e n b e r g e r

 

 

 

Beschlagwortung:

Youngtimer; Grenzwerte der KDV für Emissionen widersprechend Art. 28 EG-V; Warenverkehrsfreiheit,

 

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