Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400538/2/WEI/Bk

Linz, 05.07.1999

VwSen-400538/2/WEI/Bk Linz, am 5. Juli 1999 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde des V, betreffend den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Juni 1999, Zl. Sich 04-3508-1999-Hol, den Beschluß gefaßt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 hat die belangte Behörde die handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) vom 29. Juni 1999 mit ihren Verwaltungsakten dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Eingabe kann inhaltlich als Beschwerde gegen die fremdenbehördliche Anordnung der Schubhaft angesehen werden. Der Bf teilt mit, daß er im Prinzip staatenlos wäre, weil er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und von Kroatien nicht als Staatsbürger anerkannt werde. Es sei schon alles versucht worden, einen Reisepaß oder ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Das Kroatische Konsulat anerkenne ihn aber nicht als Staatsbürger, weil man ihn in Kroatien nirgends erfassen könne. Er sei der Leidtragende, weil ihn weder Österreich, noch Kroatien haben wollen. Er sehe nicht ein, daß er sinnlos monatelang in Schubhaft genommen werden soll. Er ersuche daher um Aufhebung der Schubhaft und Entlassung aus der Strafhaft am 30. Juli 1999. Seine ganze Familie lebe in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 22. Juni 1999, Zl. Sich 04-3508-1999-Hol, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft unmittelbar im Anschluß an die Entlassung des Bf aus der Strafhaft in der Justizanstalt Suben auf der Grundlage von § 61 FrG 1997 iVm § 58 AVG angeordnet. Die belangte Fremdenbehörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Urteil des Landesgerichts F vom 26. August 1997, Zl. , wurde der Bf zuletzt wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Strafhaft verbüßt er derzeit in der Justizanstalt S. Wegen früherer Verurteilungen wurde gegen den Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. September 1995, Zl. III 370-21833/95, ein unbefristetes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Februar 1996, Zl. Frb-4250a-30/95 abgewiesen. Der Bf ist mittellos und verfügt über kein Reisedokument. Seine Eltern und Geschwister wohnen in Österreich.

Auf Grund dieses Sachverhalts verhängte die belangte Behörde die Schubhaft, um nach Beischaffung eines Heimreisezertifikates den Bf nach Kroatien abzuschieben. Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 hat die belangte Behörde die Botschaft der Republik Kroatien in Wien um Aufklärung ersucht, ob zwischenzeitig die kroatische Staatsangehörigkeit des Bf festgestellt werden konnte und für diesen Fall um Übermittlung eines Heimreisezertifikates ersucht, wobei die dafür notwendigen Unterlagen angeschlossen wurden. Auf die Haftentlassung am 30. Juli 1999 aus einer mehrjährigen Strafhaft wurde hingewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Fremdenakt festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt hinlänglich geklärt und mit Zurückweisung vorzugehen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, daß der Bf nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde in Strafhaft war, sondern diese voraussichtlich noch bis zum 30. Juli 1999 verbüßen wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid vom 22. Juni 1999 wird hinsichtlich der aufschiebend bedingten Rechtsfolge der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen. Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf aber unmittelbar eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen war, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) mit dem Pauschalbetrag von S 565,-- zu bewerten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum