Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110890/3/Kl/Sta

Linz, 08.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H E, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, VerkGe96-103-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Oktober 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift "§ 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" zu zitieren ist.

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 70 % Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, VerkGe96-103-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 350 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 und § 25 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verhängt, weil er als verwaltungs­strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der H E A-F Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in V, diese ist Inhaberin einer Konzession für das T-Gewerbe mit 2 PKW im Standort S, einer Konzession für das T-Gewerbe mit 4 PKW im Standort A-P, einer Konzession für das T-Gewerbe mit 2 PKW im Standort T, mit einer weiteren Betriebsstätte in L, einer Konzession für das T-Gewerbe mit 5 PKW im Standort V, mit einer weiteren Betriebsstätte in S, einer Konzession für das T-Gewerbe mit 2 PKW im Standort G, sowie einer Konzession für das Mietwagengewerbe mit 1 PKW am Standort T, nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes bzw. der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 eingehalten werden, da Herr M A, geb. 01.08.1973, am 26.04.2008 um 23.30 Uhr im Gemeindegebiet von Puchkirchen am Trattberg, auf der L 1273 bei km 3,780, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , als Taxilenker im Fahrtdienst eingesetzt war, obwohl dieser nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich am 26.4.2008 nicht um eine Taxifahrt gehandelt hätte, weil kein Fahrgast im Fahrzeug war. Die Polizeibeamtin schreibe ausdrücklich nur von einem Verdacht. Auch sei nicht von Bedeutung, wie viele Personen einen Wagen bestellen und wo die Fahrt hingehe. Der Fahrer habe den Auftrag telefonisch von der firmeneigenen Zentrale erhalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2008. Der Berufungswerber wurde zu diesem Verhandlungstermin anlässlich seiner Berufung zu VwSen-110877 geladen. Nach ausdrücklicher und ausführlicher Belehrung über die Bestimmungen hinsichtlich der Ladung gab der Berufungswerber einen Ladungsverzicht ab und erklärte sich ausdrücklich einverstanden, dass unter einem mit dem Strafverfahren zu VwSen-110877 auch das gegenständliche Strafverfahren durchgeführt wird, insbesondere die mündliche Verhandlung abgeführt wird. Er erklärte auch, dass er hinsichtlich des Strafverfahrens zu VwSen-110890 nicht vertreten ist. Die belangte Behörde hat sich für die Verhandlung entschuldigt. Der Lenker A M wurde als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die H E A-F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in V, als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber eingetragen ist, am Standort T, im Besitz einer Konzession für das T mit 2 PKW und für das Mietwagen-Gewerbe mit 1 PKW (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) ist. Sie besitzt auch an weiteren Standorten noch Konzessionen für das T-Gewerbe für eine verschiedene Anzahl von PKW's.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen , ein 9-sitziger Kleinbus der Marke Mercedes Veto, ist als Mietfahrzeug zugelassen und ist dies auch im Zulassungsschein eingetragen.

Für die verschiedenen Zweigstellen gibt es eine Telefonzentrale am Firmensitz in V, wo die Bestellungen entgegengenommen werden.

Am 26.4.2008 hat der Lenker A M von der Zentrale in Vöcklabruck den Auftrag erhalten, Fahrgäste in Puchkirchen von einem Fest abzuholen. Es handelte sich dabei um 8 Personen. Der Lenker ist von der Zentrale weggefahren und nach Beendigung der Fahrt wieder zur Zentrale zurückgekehrt. Auf dieser Strecke ist er sowohl auf der Hinfahrt mit noch leerem Fahrzeug als auch auf der Rückfahrt mit den Fahrgästen angehalten worden. Zum Zeitpunkt der Hinfahrt wusste der Lenker nicht, wie viele Personen abzuholen waren, noch wohin diese genau zu fahren sind.

Der Lenker konnte keinen Taxilenkerausweis vorzeigen und ist nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises.

Der Fahrtauftrag wurde in der Telefonzentrale der Firma entgegengenommen. Konkret wie viele Personen abzuholen sind, wurde nicht gesagt. Jedenfalls wurden  auch keine Namen der abzuholenden Personen von der Zentrale genannt. Ein vorausberechneter Fahrpreis wurde mit den Personen nicht vereinbart. Es steht den Personen auch frei, wohin sie wollen und kann dies bei Fahrtantritt auch geändert werden. Im Fahrzeug ist ein Taxameter vorhanden, welches auch als Wegstreckenmesser verwendet werden kann. Der Taxameter kann durch Knopfdruck auf den Wegstreckenmesser umgeschaltet werden  bzw. umgekehrt. Die Fahrpreisberechnung erfolgt pro gefahrenen Kilometer plus Zuschläge für Nacht und Beförderung von mehr als 5 Personen. Der Preis wird vom Fahrer berechnet. Wird mit Kreditkarte bezahlt, gibt der Fahrer den errechneten Preis in den Drucker ein und wird der Beleg ausgedruckt und vom Kunden unterschrieben. Es wird dann mit der Kreditkartenfirma abgerechnet.

Der Lenker A M fährt nur mit diesem Fahrzeug. Der Fahrpreisanzeiger wird insbesondere dann eingeschaltet, wenn eine oder mehrere Personen über das angegebene Ziel hinaus noch woanders hinfahren wollen bzw. wenn das angegebene Fahrziel geändert wird.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Gewerberegisterauskunft sowie auch aus den unwidersprüchlichen und glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie auch aus den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere gibt der Berufungswerber selbst an, dass eine genau zu transportierende Personenanzahl nicht gesagt wurde und ein Fahrpreis nicht vereinbart wurde und es den Personen frei steht, wohin sie wollen und dies auch noch bei Fahrtantritt geändert werden kann. Den Anrufern wird lediglich ein Kilometerpreis und die jeweiligen Aufschläge genannt. Dies stimmt auch mit den Aussagen des einvernommenen Lenkers A M überein. Wenngleich sich dieser teilweise nicht mehr genau erinnern konnte, so ergaben sich im Wesentlichen gleichlautende Aussagen. Insbesondere gab dieser aber auch an, wann das Taxameter eingeschaltet wird bzw. dass ein solches funktionstüchtig im angegebenen Fahrzeug vorhanden ist. Auch schildert er glaubwürdig, dass für nicht vorausbestimmte Strecken oder bei geänderten Strecken dann das Taxameter eingeschaltet wird. Hingegen führt der Zeuge aber auch an, dass dann nicht der auf dem Fahrpreisanzeiger angegebene Fahrpreis verlangt wird, sondern nach gefahrenen Kilometern und Zuschlägen verrechnet wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006, dürfen Konzessionen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1) nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

2. Für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe) (T..gewerbe).

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 15 Abs.6 GelVerkG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 165/2005, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

Gemäß § 28 BO 1994 sind, soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (gemäß § 28 somit § 15 Abs.1 Z5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) von der Behörde zu bestrafen.

 

5.2. Auf Grund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist von einer Taxifahrt auszugehen. Der Auftrag wurde von der Telefonzentrale entgegengenommen und dem Lenker weitergegeben, wobei eine genaue Personenanzahl, Namen der Personen und genauer Zielort sämtlicher Personen dem Lenker nicht bekannt gegeben wurde. Auch wurde nicht im Vorhinein ein bestimmter Fahrpreis verrechnet und vereinbart. Es handelte sich daher um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis und keine im Vorhinein bestimmte festgelegte Fahrt. Es wurde daher mit dieser Fahrt nicht das Mietwagen-Gewerbe, sondern das T..gewerbe ausgeübt. Der Lenker A M ist nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises und wurde daher ohne Ausweis als Taxilenker im Fahrdienst verwendet.

Die H E A-F Gesellschaft m.b.H. ist am Standort T sowohl zur Ausübung des Mietwagengewerbes als auch des T..gewerbes berechtigt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist daher der Berufungswerber für die Tat verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und er hat den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiters anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht und keine Beweise namhaft gemacht bzw. Beweismittel genannt, die seiner Entlastung dienen. Es ist daher dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Es war daher auch vom Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiger Tatbegehung, auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung mehrmalige rechtskräftige einschlägige Vorstrafen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als straferschwerend gewertet und strafmildernde Umstände nicht vorgefunden. Sie hat die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.700 Euro, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

Im Grunde dieser Ausführungen kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist zum Unrechtsgehalt der Tat anzuführen, dass die vom Berufungswerber übertretene Bestimmung dazu dient, die Gewerbeausübung besser kontrollieren zu können bzw. auch den Kunden zu ermöglichen, zu erkennen, welches Gewerbe ausgeübt wird und so die entsprechenden Rechte wahren zu können. Auch ist mit der Ausstellung eines Taxilenkerausweises eine besondere Schulung und Befähigung verbunden. Auch diese kommt dem Kundenschutz zugute. Es wurde daher der Schutzzweck der Norm, nämlich Schutz des geordneten Wettbewerbs und Schutz der Kunden erheblich verletzt. Hinsichtlich der subjektiven Strafbemessungsgründe ist die belangte Behörde zu Recht von einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen des Berufungswerbers ausgegangen, welche einen Straferschwerungsgrund darstellen. Ebenso waren keine Milderungsgründe vorhanden und wurden auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Auch traten mildernde Umstände im Berufungsverfahren nicht hervor. Schließlich war auch das Verschulden des Berufungswerbers im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, nämlich dass zumindest eine grobe Sorgfaltsverletzung vorliegt. Dem Berufungswerber als Gewerbeausübenden kann zugemutet werden, dass er die Berufsausübungsvorschriften kennt und sich entsprechend diesen Vorschriften verhält. Jedenfalls ist ihm aber zuzumuten, entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dieses Sorgfaltspflichten hat aber der Berufungswerber außer Acht gelassen. Im Hinblick auf bereits einschlägige Vorstrafen ist daher jedenfalls grobe Sorgfaltswidrigkeit anzunehmen, wenn nicht sogar bedingter Vorsatz. Die belangte Behörde hat weiters die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber mangels Angaben durch den Berufungswerber geschätzt. Auch in der Berufung machte der Berufungswerber keine anderen Ausführungen. Es waren daher diese zu Grunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche ohnehin als sehr bescheiden angenommen wurden, auch der nunmehrigen Strafbemessung zu Grunde zu legen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich, nämlich um 5 %, gelegen und damit nicht überhöht. Sie ist hingegen erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren einschlägigen Tatbegehung abzuhalten. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 70 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Taxilenkerausweis, Taxameter, kein bestimmter Personenkreis, Taxifahrt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum