Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110906/4/Kl/RSt

Linz, 14.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn S G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. November 2008, VerkGe96-242-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung gegen das Strafausmaß wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 145,30 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. November 2008, VerkGe96-242-1-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 726,50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in S, am 6.10.2008 gegen 22.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen ... und dem Sattelanhänger mit dem dänischen Kennzeichen..., deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Frachtführer: S G, S, Lenker: K J, eine Leerfahrt nach einer Beförderung von Möbeln von Deutschland nach Amstetten, Wr. Neustadt und Neunkirchen (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und ausgeführt, dass das Strafausmaß ungerechtfertigt sei, da für alle Fahrzeuge EU-Lizenzen vorliegen und teuer bezahlt wurden. Der kontrollierte Lkw sei am vorangegangenen Wochenende durch einen anderen Fahrer übernommen worden, die Fahrzeugunterlagen seien überprüft worden und alle persönlichen Dinge des vorherigen Fahrers herausgenommen worden. Das Fahrzeug wurde komplett wieder eingeräumt. Warum der Fahrer bei der Kontrolle keine Unterlagen finden konnte, könne sich der Bw nicht erklären, weil alles kontrolliert worden sei. Auch sei am selben Abend der Kontrolle der Nachweis über den Besitz der Genehmigung durchgefaxt worden. Eine Geldstrafe in der verhängten Höhe sei für das Unternehmen nicht zahlbar und werde daher um Nachsicht gebeten. Es sei ein Fehler unterlaufen und könne dieser nicht rückgängig gemacht werden. Es soll aber für die Zukunft eine Lehre sein und nicht wieder vorkommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2008, VwSen-110906/2/Kl/RSt, das Parteiengehör gewahrt und auf die Wertung als Berufung gegen das Strafausmaß hingewiesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bereits die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten habe. Die Gelegenheit zur Stellungnahme wurde vom Bw nicht genutzt.

 

Da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und darf diesbezüglich keine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ergehen. Weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Bw keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Nach § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, nämlich insbesondere die Erforderlichkeit des Mitführens der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz zu Zwecken der Kontrolle sowie auch zur Durchsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen sowie dass nur die mit der Konzession genehmigte Anzahl von Fahrzeugen auch tatsächlich zum Gütertransport eingesetzt wird und der Berechtigungsumfang nicht überschritten wird. Die belangte Behörde hat weiters als Strafmilderungsgrund die Unbescholtenheit des Bws sowie den Umstand gewertet, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorhanden ist. Erschwerungsgründe lagen nicht vor und wurden nicht gewertet. Aufgrund des erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe wurde daher die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von 1.453 Euro bis zur Hälfte, nämlich bis 726,50 Euro gemäß § 20 VStG unterschritten. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben des Bws geschätzt, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Der Bw hat weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung hinsichtlich der Strafbemessung geänderte Umstände vorgebracht und traten solche im Berufungsverfahren auch nicht hervor. Es kann daher im Hinblick auf die ausführliche Begründung der belangten Behörde zur Strafbemessung nicht gefunden werden, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere wird auch vom Oö. Verwaltungssenat auf den besonderen Unwertgehalt der Tat hingewiesen, nämlich dass durch das Nichtmitführen der Gemeinschaftslizenz eine Kontrolle über das Vorliegen einer Konzession sowie auch über den Berechtigungsumfang verunmöglicht wird. Auch war im Rahmen der Strafbemessung das Verschulden des Bws zu werten, nämlich dass er seinen Kontrollpflichten nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Es ist daher eine grobe Sorgfaltsverletzung festzustellen. Dies war schuldbegründend und im Rahmen der Schuld auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Außer den von der belangten Behörde angeführten Milderungsgründen traten keine weiteren Milderungsgründe hervor. Die belangte Behörde hat anlässlich des Überwiegens der Milderungsgründe bereits von der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch gemacht. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aber gemäß § 20 VStG ausgeschlossen.

 

Hingegen war ein geringfügiges Verschulden des Bws nicht festzustellen. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies war nicht festzustellen. Es war daher von einer Strafe nicht gemäß § 21 VStG abzusehen.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse sehr bescheiden eingeschätzt und waren mangels anderslautender Angaben durch den Bw diese Schätzungen auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde zu legen.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe war daher das festgelegte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bws angepasst und war daher spruchgemäß zu bestätigen. Ebenso war die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Wenn hingegen der Bw auf eine schlechte wirtschaftliche Situation und die mangelnde Zahlbarkeit hinweist, so steht dem Bw frei, bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub der Strafe oder um Bewilligung der Teilzahlung gemäß § 54b Abs.3 VStG zu stellen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 145,30 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Außerordentliche Milderung, kein geringfügiges Verschulden

 

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