Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162989/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 15.01.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. C L, geb., S, R, vom 23. Februar 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Februar 2008, GZ VerkR96-161-2008-Hol, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 11. Februar 2008, GZ VerkR96-161-2008-Hol, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben zumindest am 07.01.2008 um 10.00 Uhr im Freiland – sohin außerhalb eines Ortsgebietes – an der B 136 Sauwald Straße bei Straßenkm 9,400 links im Sinn von deren Kilometrierung innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand dieser Straße im Gebiet der Gemeinde Rainbach im Innkreis im Bereich der Einmündung des Zufahrtsweges Pum eine Ankündigung mit dem Wortlaut 'L' angebracht, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist, weshalb Sie hierdurch gegen das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 verstoßen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 84 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.j Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, i.d.F. BGBl.Nr. I/152/2006 (StVO 1960).  

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 20 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe. Außerdem sind gemäß  § 54d VStG die Konsten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der zu begleichende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 22 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 13. Februar 2008, richtet sich die am 25. Februar 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding persönlich eingebrachte Berufung vom 23. Februar 2008.

 

Der Berufungswerber rügt darin im Wesentlichen die Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, er sei subjektiv nicht in der Lage gewesen, dem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entsprechen. Er verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass er das Fach "Visuelle Mediengestaltung" an der H in L absolviert habe und sich gegen solche Äußerungen verwehre. Überdies sei er 42 Jahre in grafischen Berufen tätig gewesen, davon 33 Jahre im Dienste des L und als solcher für das Corporate Design verantwortlich gewesen. Sein Grafik-Design sei geprägt gewesen und ist geprägt von Reduktion auf das Wesentliche in klarer, strenger Form. Und genau diese Einstellung bestimme die Form der in Rede stehenden Zufahrtstafel.  

 

Ferner wies er darauf hin, dass auch in direkter Nähe, im Bereich des Kreisverkehrs Münzkirchen, dort, wo man sich auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren sollte, eine Unzahl von Tafeln stehen würden.

 

Aus betrieblichen Gründen bestehe er auf die Existenz einer Zufahrtsbeschilderung für ein Atelier, dessen Zufahrt für Ortsunkundige nicht erkennbar sei – wie es anderen Betrieben in der Umgebung auch gestattet werde. Für die Existenz dieser Tafeln habe er jede Menge fotografischer Beweise. Er verwehre sich aber in scharfer Form gegen den herabwürdigenden Begriff "der Verletzung der Sorgfaltspflicht". Seine Tafel sei in einer grafisch und visuell äußerst schlichten Form gehalten: klare Schrift in gelb auf schwarzem Grund und ein roter Pfeil – eine klare, auf einfachster Formensprache beruhende Tafel in senkrechter, sockelähnlicher Form.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 3. März 2008, GZ VerkR96-161-2008-Hol, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 25. Februar 2008 – persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Schärding.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG). 

 

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Am 7. Jänner 2008 um 10.00 Uhr wurde von Herrn Insp. M der Polizeiinspektion M dienstlich wahrgenommen, dass in der Gemeinde Rainbach im Innkreis, außerhalb des Ortsgebietes, an der B 136 bei km 9,400, links im Sinne der Kilometrierung, Güterweg Salling - Kreuzung B 136, im Bereich der Einmündung des Zufahrtsweges Pum, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 136, an der Standsäule des dort aufgestellten Straßenverkehrszeichens "Vorrang geben" die Ankündigung mit gelber Aufschrift "L" und der bildlichen Darstellung eines roten Pfeils - ohne straßenpolizeiliche Bewilligung - angebracht war.

 

3. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 84 Abs.2 erster Satz StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

3.2. Das Faktum des Anbringens der verfahrensgegenständlichen Ankündigung mit der Aufschrift "L" und der bildlichen Darstellung eines Pfeils zu der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeit und an der in Rede stehenden Örtlichkeit durch den Berufungswerber ist unbestritten. Tatsache ist ferner das Nichtvorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO. Der Berufungswerber hat Gegenteiliges auch nicht behauptet.

 

Unter dem Begriff der Ankündigung im Sinne des § 84 Abs.2 StVO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis VwGH 19. Oktober 2001, 2001/02/0152) der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen. Nur der Hinweis auf eine Betriebsstätte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang oder der Zufahrt, also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren udgl. betritt, ist als Bezeichnung der Betriebsstätte bzw. als Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen.

 

Hinweistafeln, die sich nicht auf in unmittelbarer Nähe befindliche Betriebsstätten beziehen, fallen jedoch nach der Judikatur des Höchstgerichtes als Ankündigungen unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO (VwGH 17. Mai 1985, 85/18/0201).

 

Im vorliegenden Fall war die Hinweistafel in einiger Entfernung (laut Meldungsleger ca. 200 m) zum Anwesen (Atelier) des Berufungswerbers in S aufgestellt und nicht in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu jener Stelle angebracht, wo die Kunden und Besucher den Bereich betreten, innerhalb dessen der Berufungswerber seine berufliche Tätigkeit unmittelbar ausübt. Dem Straßenbenützer wird bei Ansichtigwerden der in Rede stehenden Tafel bzw. deren Aufschrift der Eindruck vermittelt, das Atelier befinde sich in Fahrtrichtung des Pfeils; um dorthin zu gelangen, müsse man die Fahrt entsprechend der Pfeilrichtung fortsetzen. Dem potenziellen Kunden/Besucher wird damit die Lage des Betriebes angekündigt. Sie kann daher nicht als Betriebsstätten- bzw. Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden, sondern als Hinweis auf die in der Nähe befindliche Betriebsstätte des Berufungswerbers. Entscheidend für das Vorliegen einer Ankündigung ist damit, dass im Betrachter der Anschein erweckt wird, er könne an einem anderen Ort als dem der Ankündigung mit deren Verwirklichung rechnen.

 

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der vom Berufungswerber angebrachten Tafel ist diese damit jedenfalls als Ankündigung im Sinne eines Hinweises auf die örtliche Lage des Betriebes des Berufungswerbers zu qualifizieren. Der Berufungswerber war unbestritten nicht im Besitz einer Bewilligung nach § 84 Abs.3 StVO und war somit die Anbringung der Ankündigung außerhalb des Ortsgebietes, an der B 136 innerhalb des 100 m Bereichs unzulässig. Im Bereich des Zufahrtsweges zur Liegenschaft des Berufungswerbers war zum Vorfallszeitpunkt ohnedies ein Wegweiser (S) vorhanden, womit auch für Ortsunkundige ein deutlicher Hinweis gegeben wurde, um zur Betriebsstätte des Berufungswerbers zu gelangen.

 

Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von anderen vorhandenen bewilligten oder allenfalls nicht bewilligten Werbungen und Ankündigungen im Umkreis von wenigen Kilometern ist für den Berufungswerber nichts gewonnen, da er daraus keine Rechte für sich ableiten kann.

 

Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht. Umstände, welche Zweifel an seinem Verschulden begründen würden, sind nicht hervorgekommen.  Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

3.3. Zur Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO bis zu 726 Euro.

 

3.3.2. Der Berufungswerber verfügt - gemäß seinen Angaben - über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.400 Euro, hat kein wesentliches Vermögen und ist sorgepflichtig für eine Tochter.

 

Es liegt keine die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Strafmilderungsgrund liegt nicht vor. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die verhängte Strafe in Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) liegt im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 2,7 % der möglichen Höchststrafe. Angesichts der genannten Umstände erscheint diese Geldstrafe als sehr milde bemessen. Eine Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG liegen nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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