Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163084/7/Ki/Jo

Linz, 08.01.2009

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Hofrat Mag. Alfred Kisch                                                                                     2B08, Tel. Kl. 14850

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S (Zustellbevollmächtigte M K, M, L) vom 27. März 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. März 2008, VerkR96-353-2008-Wg/Bau, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Jänner 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

        II.      Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: § 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. März 2008, VerkR96-353-2008-Wg/Bau, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 5. Dezember 2007 um 15.20 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, B 1 StrKm. 261.652, als Lenker des Fahrzeuges (Sattelzugfahrzeug, , Sattelanhänger, ), welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- und Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet. Die Fahrt sei nicht unter die festgelegte Ausnahme für Ziel- und Quellverkehr für die genannten Gemeindegebiete gefallen.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung § 52 lit.a Z7a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 20 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 25. März 2008 fristgerecht mit der begründeten Berufung vom 27. März 2008 entgegen.  Im Wesentlichen werden Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung sowie ein Kundmachungsmangel dieser Verordnung ins Treffen geführt. Der zur Last gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. April 2008, VerkR96-353-2008-Th/Hel, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding und in die Bezug habende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-1156-1-2006 sowie in das dieser Verordnung zu Grunde liegende verkehrstechnische Gutachten vom 26. Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt. Weiters wurde Einsicht genommen in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6. Am 8. Jänner 2009 wurde im Beisein des Berufungswerbers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher die oben angeführten Unterlagen sowie die relevante Rechts- und Sachlage erörtert wurden. Der Berufungswerber hat den zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten, er erklärte jedoch, dass die von ihm gewählte Fahrtstrecke vom Mattighofen nach Lenzing die kürzeste Route gewesen wäre. Bezüglich Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gab er an, dass er nunmehr arbeitslos sei und ein Arbeitslosenentgelt in Höhe vom 29,95 Euro täglich beziehe. Vermögen besitze er keines, Sorgepflichten habe er nicht.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt einschließlich der zugrundeliegenden Verordnung und des verkehrtechnischen Gutachtens sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion F festgestellt wurde, am 5. Dezember 2007 um 15.20 Uhr das unter Pkt. 1.1. bezeichnete Sattelfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg in der Gemeinde Frankenmarkt, B1, bei km 261.652, von Mattighofen über Frankenmarkt mit Fahrziel Lenzing, trotz des geltenden "Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A."

 

Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-11156-1-2006 ist nach § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten – wie bereits oben aufgezählt - im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.

 

Es heißt darin im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 festgestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrsrechtliche Situation, sondern im Wesentlichen Einsparungen von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbotsverordnung für Lkw über 3,5 t zwischen km 258,543 und 266,216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringerstraßen zur B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg sei. Es gäbe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen bzw. –situationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr werden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gäbe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da nach statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10 % zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen, wie z.B. Konflikte mit Fußgängern und Radfahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.

 

Mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, welche gegen Bescheide, denen die oben angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007 zugrundelag, abgelehnt. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof in der Begründung dieses Beschlusses aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 

3.1. § 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet: "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber das tatgegenständliche Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t innerhalb des von der bezughabenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfassten Bereiches gelenkt. Dies wird auch nicht bestritten. Dass die Ausnahmebestimmungen der oben zitierten Verordnung zutreffen würde, wurde nicht behauptet und es kann somit im gegenständlichen Fall weder Quelle noch Ziel dieser Fahrt dem fraglichen Straßenzug zugeordnet werden. Auch ist im konkreten Fall ein allfälliger Umweg bzw. dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrverbotes nicht von Bedeutsamkeit, da nur Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in bestimmten, in der Verordnung genannten Gemeindegebieten erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen sind. 

 

Es ergeben sich – insbesondere unter Berücksichtigung des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes – keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre und ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für einen Kundmachungsfehler. Mit seinem Vorbringen vermag daher der Berufungswerber weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7 StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

3.3.2. Die Strafbemessung durch die Erstbehörde erfolgte unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber ursprünglich bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber offensichtlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Sonstige Milderungsgründe sowie auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der nunmehr dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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