Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100132/8/Fra/Ka

Linz, 05.12.1991

VwSen - 100132/8/Fra/Ka Linz, am 5.Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der H St L; vertreten durch Dr. J R, Rechtsanwalt gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 1991, Zl. Cst 10242/90-G verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 120 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 18. März 1991 über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Gegen diese Strafverfügung brachte die Beschuldigte in offener Frist einen Einspruch gegen das Strafausmaß ein, über welchen die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahingehend entschieden hat, daß diesem Einspruch keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt wurde. Ferner wurde der Beschuldigten gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von 160 S vorgeschrieben.

2. In der fristgerecht gegen den o.a. Bescheid eingebrachten Berufung beantragt die Berufungswerberin die über sie verhängte Geldstrafe auf 400 S herabzusetzen, wobei sie im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

Sie sei Berufskraftfahrerin bei der Firma K und weise daraufhin, daß sie eine durchschnittliche Jahreskilomterleistung von 60.000 km zurückzulegen habe. Die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem Firmenkraftfahrzeug begangen. Sie meine, daß das Ausmaß des Verschuldens geringfügig sei. Eine Geschwindigkeitsübertretung auf einer stadtauswärts führenden geraden Straße bei Tageslicht und trockener Fahrbahn um 23 km/h stelle lediglich einen minderen Grad eines Versehens dar. Dies sei auch in einer Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 1989, mit welcher Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, erkannt worden. Aufgrund des § 49 Abs.1 VStG sei verordnet worden, daß bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h Anonymverfügungen in einer Höhe bis zu 500 S verhängt werden können.

Die Beschuldigte bemängelt im übrigen die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides und verweist im übrigen auf die bereits in ihrem Einspruch dargelegten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse, welche ihrer Meinung nach im angefochtenen Bescheid zu wenig berücksichtigt wurden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 VStG ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (im gegenständlichen Fall: bis 10.000 S) Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung von Geldstrafen sind zudem die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

3.2. Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher zu überprüfen, ob die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Strafzumessungsgründe richtig angenommen hat. Hiezu ist auszuführen:

3.2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt insofern der Argumentation der Beschuldigten, daß ihre soziale und wirtschaftliche Situation zu wenig berücksichtigt wurde. Im angefochtenen Bescheid findet sich hiefür lediglich eine formularhafte Begründung. Die Beschuldigte hat im vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahren ihre Einkommens- und Familienverhältnisse belegt. Aufgrund der eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten wurde eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aus folgenden Gründen nicht vertretbar:

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit beinahe um 50 % überschritten. Bei dieser erheblichen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit werden die Interessen der Verkehrssicherheit im erheblichen Maße beeinträchtigt, da überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Die Auffassung der Berufungswerberin, daß die Geschwindigkeitsübertretung um 23 km/h lediglich eine minderen Grad eines Versehens darstellt, kann nicht geteilt werden. Mangels Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Schuldausschließungsgründe muß bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wie der hier in Rede stehenden zumindest von einer bewußt fahrlässigen Handlungsweise im Sinne des § 6 Abs.2 StGB ausgegangen werden. Was die von der Beschuldigten relevierten Anonymverfügungen und die mit diesen Verfügungen vorgeschriebenen Geldbeträge anlangt, so ist festzustellen, daß § 49a Abs.2 Z.2 VStG, welcher ident mit § 19 Abs.1 VStG ist, lediglich den Unrechtsgehalt der Übertretung abdeckt.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, daß die Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe (siehe Strafverfügung vom 28. Dezember 1987 der BPD Linz) aufweist. Dies stellt - obwohl dies im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck kommt - einen Erschwerungsgrund dar. Der unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch, wie sich aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 1991 ergibt, daß irrtümlicherweise im 3. Absatz zwischen den Worten "Unbescholtenheit" und "zugute" das Wort "nicht" vergessen wurde, davon aus, daß diese Geschwindigkeitsübertretung aus dem Jahre 1987 als erschwerend gewertet wurde, weshalb sie der unabhängige Verwaltungssenat nicht zusätzlich als erschwerend wertet. Tatsache ist daher, daß die Berufungswerberin nicht mehr einschlägig unbescholten ist, (die früheren einschlägigen Verwaltungsübertretungen wurden aufgrund der Tilgung nicht berücksichtigt). Der Verschuldensgehalt an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht als geringfügig zu bezeichnen, weshalb eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht vertretbar erscheint. Die soziale und wirtschaftliche Situation der Beschuldigten hat unter diesen Umständen bei der Bemessung der Geldstrafe in den Hintergrund zu treten. Auch aus präventiven Gründen scheint eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

4. Abschließend wird die Beschuldigte darauf hingewiesen, daß, sollte ihr die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, sie bei der Erstbehörde einen Antrag um Bewilligung auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung stellen kann. Die Reduzierung der Geldstrafe hat im übrigen zur Folge, daß kein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren und ein reduzierter Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz anfällt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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