Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163422/9/Fra/Se

Linz, 05.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn T A, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Juli 2008, VerkR96-1141-2008, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 33 Abs.1 KFG 1967) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.2 KFG 1967) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungssenat hinsichtlich Faktum 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen (16 Euro) zu entrichten. Hinsichtlich des Faktums 2 hat der Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und

2) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt, weil er

1) es als Zulassungsbesitzer des Pkws, Kennzeichen    , Pkw, Nissan N16, grau, zumindest bis 9.5.2008 unterlassen hat, den Einbau eines Gewindefahrwerkes "INTRAXX" als Änderung an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Ort: Gemeinde Lichtenau im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Nummer 1546 bei Km 6.850.

Zeit: 9.5.2008, 21.10 Uhr,

 

2) als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Pkws den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen: Es wurde festgestellt, dass eine nicht typisierte Bereifung der Dimension 225/45/ZR16 montiert war.

Ort: Gemeinde Lichtenau im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Nummer 1546 bei Km 6.850.

Zeit: 9.5.2008, 21.10 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 10% der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw bringt zum Faktum 1) (§ 33 Abs.1 KFG) im Wesentlichen vor, dass die Änderung am Fahrwerk keinerlei negativen Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges hatte. Dies sei durch eine allgemeine Betriebserlaubnis für dieses Gewindefahrwerk belegt. Das Gewindefahrwerk sei von einer Fachwerkstatt eingebaut und es sei ihm von dieser versichert worden, dass das Fahrwerk für seinen Pkw zugelassen und technisch geprüft wurde. Zudem habe er die Auskunft erhalten, dass eine Eintragung im Typenschein oder eine Anzeige an den Landeshauptmann nicht erforderlich sei. Vom Polizisten sei eine Bodenfreiheit mit ca. 15 cm festgestellt worden, sodass auch die Mindestbodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wurde.

 

Zum Faktum 2) (§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967) bringt der Bw im Wesentlichen vor, im Straferkenntnis werde ihm vorgeworfen, dass eine nicht typisierte Bereifung der Dimension 225/45/ZR16 montiert war. Es sei ihm nicht klar, was die Behörde mit dem Ausdruck "nicht typisiert" zum Ausdruck bringen wolle. Sollte die Behörde damit meinen, dass die verwendete Reifendimension nicht im Zulassungsschein eingetragen war, dann stelle er fest, dass gemäß § 22a KDV iVm § 33 Abs.1 KFG 1967 grundsätzlich keine Anzeigepflicht beim Austauschen von Rädern und Reifen gegen andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Rad bestehe. Für die montiert gewesene Reifendimension bestehe im Hinblick auf das Fahrzeug eine generelle Betriebserlaubnis.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Zum Faktum 1) (§ 33 Abs.1 KFG 1967):

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten und Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1) diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen und

2) sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3) sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung aufgrund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat zum Vorbringen des Bw eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt. Herr Ing. H W hat in seiner Stellungnahme vom 14.10.2008, VerkR210002/46-Wie, an den Oö. Ver­waltungssenat ausgeführt, Gewindefahrwerke haben die Eigenschaft, dass durch die Verstellmöglichkeit des Gewindes die Fahrzeughöhe (dadurch auch die Bodenfreiheit) geändert werden kann. Durch das Verstellen des Fahrwerkes ändert sich die komplette Fahrwerksgeometrie, das heißt, dass negative Auswirkungen auf Restfederweg, Spur-Sturzeinstellung, Spielfreiheit der Federn im unbelasteten Zustand, Freigängigkeiten der verwendeten Reifen/Felgen, Toleranzbereich der Restgewindelängen und das Fahrverhalten im Allgemeinen auftreten können, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können. Daher sind gemäß § 33 KFG Fahrwerksänderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

 

Zur allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) kann gesagt werden, dass diese vom deutschen Kraftfahr-Bundesamt erstellt werden und sich auf § 19, § 21 und § 22 StVZO (das sind nationale deutsche Gesetzesbestimmungen) beziehen.

Eine generelle Gültigkeit bzw. Anerkennung dieser nationalen deutschen ABE ist weder im österreichischen Kraftfahrgesetz, noch in den EU-Richtlinien vorgesehen. Vielmehr kann eine solche ABE nur bei einem Genehmigungs­verfahren nach § 33 KFG als technische Grundlage (analog einem Gutachten einer anerkannten Prüfanstalt) berücksichtigt werden, sie ersetzt aber selbst nicht die Genehmigung nach § 33 KFG.

 

Das Fahrzeug hat somit zum Tatzeitpunkt nicht den geltenden Vorschriften entsprochen.

 

I.4.2. Zum Faktum 2) (§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967):

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetztes und der aufgrund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen, schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidaber vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt, oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet werden.

 

Gemäß § 22a KDV 1967 gilt als Änderung, die nicht angezeigt werden muss (§ 33 Abs.1 KFG 1967)

 

1) das Austauschen von …,

b) Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die einzelne Genehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen.

 

Der Sachverständige hat in seiner oa. Stellung dazu ausgeführt, dass laut Auskunft von Nissan Center Europe (Generalimporteur) beim Fahrzeug Nissan N16, Fahrgestellnummer SJNEDAN16U0312139 die Rad/Reifenkombination 185/65R15 oder 195/60R15 auf Felge 15x6J oder 195/55R16 auf Felge 16x6J typengenehmigt sind.

Die Bereifung 225/45/ZR16 ist vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigten (Generalimporteur) nicht freigegeben. Der Nachweis, dass die Reifen nach § 32 bzw. § 33 KFG 1967 genehmigt worden sind, konnte nicht beigebracht werden.

 

I.5. Die oa. gutachtliche Stellungnahme ist schlüssig und wird daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Die rechtlichen Ausführungen des Bw können nicht überzeugen. Der Bw hat die ihm zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Hinsicht und, da keine Umstände hervorgekommen sind oder vom Bw vorgebracht wurden, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entkräften würden,  auch subjektiv erfüllt.

 

Der Berufung war jedoch hinsichtlich des Faktums 2) aus folgenden Gründen stattzugeben:

 

Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, hätte der Bw die verfahrensgegenständliche Bereifung im Sinne des § 33 Abs.1 KFG 1967 iVm
§ 22a Abs.1 lit.b KDV 1967 dem Landeshauptmann anzuzeigen gehabt. Ein derartiger Tatvorwurf wurde jedoch nie erhoben. Da die Verfolgungsverjährungs­frist jedoch bereits abgelaufen ist, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

I.6. Den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung wird beigetreten. Eine Überschreitung des Ermessensspielraum bei der Strafbemessung ist nicht zu konstantieren. Festzustellen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1,6% ausgeschöpft wurde.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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