Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163432/2/Fra/Se VwSen-163433/2/Fra/Se VwSen-163434/2/Fra/Se

Linz, 05.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn A A, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T F, L, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 2008, VerkR96-2888-2008-BS, vom 28. Juli 2008, VerkR-2889-2008-BS und vom 28. Juli 2008, VerkR96-2890-2008-BS, wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. wegen jeder Verwaltungsübertretung je eine Geldstrafe von 300 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt, weil er

 

es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A W Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in R, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand konkret bezeichnete Werbungen an konkret bezeichneten Örtlichkeiten (mit genauer Angabe der jeweiligen Straßen, des Straßenkilometers und der Sichtbarkeit, bezogen auf die jeweilige Fahrtrichtung) zu konkret angeführten Zeitpunkten angebracht wurden, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist.

 

I.2. Dagegen erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht nachstehende Berufungen vom 11.8.2008, in welchen als Berufungsgründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden sowie die Verfassungswidrigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 behauptet wird.

 

Die Berufungen haben folgenden Wortlaut:

 

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich in offener Frist

Berufung.

Als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Außerdem wird die Ver­fassungswidrigkeit des § 84 Abs 2 StVO aufgezeigt.

I. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

I.1. Die verfahrengegenständlichen Einrichtungen befinden sich auf den genehmigten Betriebsstätten der Gesellschaft in Puchenau. Bereits in meiner Rechtfertigung wurden die Betätigungsfelder der von mir geführten Gesellschaft eingehend dargestellt. Unwiderlegt und unwiderlegbar besteht die Tätigkeit meines Unter­nehmens nicht lediglich darin, dass im Auftrag anderer Plakate angebracht, entfernt, ausgetauscht etc. werden. Vielmehr sucht die Werbeagentur für Kunden strategische Ansätze für das werbliche Vorgehen und entwickelt darauf aufbauende Kommunika­tionskonzepte. Der Bereich Werbemittelherstellung übernimmt v.a. die Einzel- und Serienfertigung von Werbemitteln in den unterschiedlichsten Verfahren sowie das Formen und Konfektionieren der Erzeugnisse. Gegenstand des Ankündigungs­unternehmens ist jede Art der Herstellung, Errichtung, Bewirtschaftung (Montage, Wartung usw.) und Bereitstellung von Werbeträgern (Plakatflächen jeder Art etc.) sowie die Auskunftserteilung über alle für die Mediaplanung relevanten Daten der angebotenen Werbeformen. Mein Unternehmen übernimmt also nicht nur die Entwicklung, Planung und Beratung für die Errichtung von Werbeeinrichtungen an sich, sondern auch deren Wartung, das Anbringen und Entfernung von Werbe­materialien und insbesondere auch deren Herstellung, Konfektionierung und Verteilung. Das heißt, es handelt sich sowohl bei den Trägern als auch bei den getragenen Medien um Produkte des Unternehmens.

Zurecht wird davon ausgegangen, dass die Fakten wie das Anbringen an sich, Ort und Zeit des Angebrachtseins etc. unbestritten sind. Schließlich wird auch gar nicht in Abrede gestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Aufschriften für sich betrachtet unter die Begriffe „Werbung" und/oder „Ankündigung" iSd Definition des VwGH fallen bzw. fallen können.

Ohne sich aber mit dem Kern meiner Argumentation auseinander zu setzen, wird das Straferkenntnis zusammen gefasst damit begründet, dass eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein könne, insbesondere weil ein Zusammenhang mit einer Verkaufsstelle der betreffenden Firmen nicht gegeben sei, wobei anscheinend das Argument der nicht vorhandenen Verkaufsstelle oder Betriebsstätte für besonders stichhaltig erachtet wird.

Allerdings sind sowohl die Träger, wie Tafeln, Rolling Boards etc., als auch die Plakate selbst Produkte meines Unternehmens. Die A W GmbH erzeugt, verteilt und verkauft diese Waren. Ebenso fällt die Anbringung auf und die Entfernung von den vom selben Betrieb entwickelten und errichteten Trägern, deren Wartung und Weiterentwicklung im Hinblick auf Optik,  Haltbarkeit usw.  in das Geschäftsfeld. In Bezug auf mein Unternehmen wird aber genau das für rechtswidrig erachtet, was in der näheren Umgebung und in ganz Österreich im großen Stil - vollkommen zu Recht - gebilligt wird, nämlich die Präsentation der Produktpalette, das Testen von Materialien unter Umweltbedingungen, die Darstellung der Verdienste des Unternehmens durch die Ersichtlichmachung von Kundenbe­ziehungen etc..

Man braucht sich nur die Verhältnisse an praktisch allen Ausfallsstraßem größerer Ballungsräume, wie die B127 eine ist, vor Augen führen. Viele Handels- und Gewerbebetriebe wanderten und wandern aus den Zentren ab. Hauptsächlich waren Platzgründe bei gleichzeitig niedrigeren Grundstückspreisen und die bessere Verkehrsanbindung dafür maßgeblich, vor allem aber auch die Kundenfrequenz durch den Verkehr. Das größere Platzangebot wird dazu genützt, Produkte jedweder Art entlang der Verkehrsflächen zu präsentieren, so z.B. Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen, Gartenhäuser etc. bei Heimwerkermärkten, Fahrzeuge, seien es Neuwägen des Vertragshändlers oder Gebrauchtfahrzeuge aller sonstigen Marken, bei Autohäusern usw.. Diese Liste ließe sich über Fertigschwimmbecken bis hin zu ganzen Parks, in denen Fertigteilhäuser ausgestellt werden, beliebig verlängern. Verbindendes Element ist die Lage an wichtigen Verkehrsverbindungen.

Würde man nicht gesichert davon ausgehen können, dass diese Dinge von den Autoinsassen sowieso, vom Lenker zumindest unterbewusst im peripheren Gesichtsfeld wahrgenommen werden, gäbe diese Vorgehensweise keinen Sinn. Diese Wahrnehmbarkeit soll den Absatz fördern, den Kunden auf das Produkt und den Standort aufmerksam machen.

Unterstellt man zurecht, dass in einer Vielzahl von Behörden nicht massenhaft Amtsmissbrauch begangen wird, indem man diese Praxis nicht ahndet, obwohl sie den Zweck verfolgt, „Güter, Dienstleistungen etc. anzupreisen, um einen wirt­schaftlichen Erfolg zu erzielen", so muss es eine anerkannte Rechtfertigung dafür geben.

Entweder die Behörden anerkennen eine Kategorie der Darstellung, die nicht vom Regelungsbereich des § 84 Abs 2 1. Satz StVO umfasst ist, nämlich die Produkt­präsentation als eigenständigen Begriff neben „Werbung" und „Ankündigung" im engeren Sinn, auch wenn diese Präsentation geeignet ist und bezweckt, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und Kunden dem Unternehmen zuzuführen, oder das Tatbestandselement „außerhalb von Ortsgebieten" wird inzwischen einschrän­kend dahingehend interpretiert, dass in Bereichen, in denen eine Verbauungs- und/oder Betriebsdichte, eine Verkehrsdichte, insgesamt Verhältnisse in Erscheinung treten, die jenen eines Ortgebietes gleichen, Werbungen und Ankündigungen nicht nach dem § 84 Abs 2 zu beurteilen sind. In beiden Fällen entfiele die Strafbarkeit.

Zur Klarstellung! Ich fordere nicht die Bestrafung anderer, sondern die Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze auch in meinem Fall ein. Mir ist nämlich gar nicht daran gelegen, dass andere bestraft werden, und klar, dass ich kein subjektives Recht darauf hätte.

 

Ich führe zwar kein Handelunternehmen im Sinne eines Verbrauchermarktes, habe aber trotzdem Anspruch darauf, dass ich meinen potentiellen Kundenkreis, der bei Großkonzernen beginnt und bis zu kleinen Vereinen und sogar Einzelpersonen reicht, auf meinen Betrieb aufmerksam mache. Auch ein Gebrauchtwagen ist kein Gut, dass man kauft wie ein Lebensmittel, noch weniger Landmaschinen, Schwimmbäder etc.. Auf den angesprochenen Verkehrskreis kann es also nicht ankommen. Damit auch nicht darauf, dass die beanstandeten Plakate Bezug zu dritten Unternehmen haben. Ein Busunternehmer, der seine am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge mit Sehenswürdigkeiten schmückt, die zu seinen Destinationen zählen, der Spediteur, der die Aufbauten und Anhänger seiner Fahrzeuge mit den Slogans und Sujets anderer Unternehmen versieht und sie, sofern sie nicht unterwegs sind, im Firmengelände an der Straße abstellen lässt, ein Betrieb der Lagerhaus-Organisation, das einen Steyr-Traktor, einen Pöttinger-Ladewagen präsentiert, ein Fertighauspark, der z.B. ein Z- darbietet, alle nutzen diese Möglichkeiten nicht nur um den eigenen Absatz für dieses Produkt zu fördern, sondern auch um mit der Reputation dieses Geschäftspartners und mit diesen Kundenbeziehungen ein Zeichen für die Qualität der eigenen Leistungen zu setzen. Außerdem wird damit auch für den betreffenden Kunden, die betreffende Marke - unentgeltlich - ein Zeichen gesetzt, die Präsenz erhöht, was im Sinne einer Wechselwirkung wieder auf das eigene Unternehmen positiv zurückfällt.

In Wahrheit sind also die im bekämpften Erkenntnis unter Strafe gestellten Sachverhalte entweder unter den Oberbegriff Produktpräsentation zu subsumieren und damit von einer Strafbarkeit des § 84 Abs 2 StVO an sich ausgenommen oder deswegen davon ausgenommen, weil der „Tatort" iSd üblichen Interpretation unter den Begriff Ortsgebiet zu subsumieren ist.

Soweit die nachfolgenden Ausführungen (auch) meine obige Argumentation stützen, wird auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

I.2. Ergänzend und hilfsweise wird auch noch zur Problematik der Innenwerbung Stellung bezogen. Soweit ersichtlich wurde dieser Begriff erstmals im Erkenntnis vom 27.01.1966, GZ 786/65, entwickelt. Darin wird ausgeführt, „dass das Verbot des Abs 2 des § 84 StVO vom Gesetzgeber überhaupt nur so verstanden werden kann, dass es sich um reine selbständige Werbungen außerhalb des Bereiches einer Betriebsstätte oder Verkaufsstelle handelt" und „dass der Kraftfahrer schon durch das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte, Verkaufsstelle oder dergleichen je nach deren äußeren Aufmachung auf sie aufmerksam werden mag. Es ist aber abwegig anzunehmen, dass ein solcher Verkehrsteilnehmer durch einige im engeren Umkreis des Grundstückes befindliche Werbeplakate mit mehr oder weniger auffallenden, zu diesem Betrieb gehörigen Warenzeichen oder Reklamematerialien zusätzlich noch in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt werden würde".

Ich übersehe die Einschränkung auf „zu diesem Betrieb gehörigen Warenzeichen" nicht. Allerdings werden in Fortschreibung dieses Standpunktes beispielsweise Getränkeschilder bei Gasthäusern, Markenzeichen von Mineralölprodukten im Tankstellebereich etc. geduldet. Dabei handelt es sich also durchwegs um Produkte, die an der betreffenden Verkaufsstelle nicht produziert sondern nur vertrieben werden. Ein Ankündigungsunternehmen verkauft eben keine Getränke oder Mineralölprodukte, es streut u.a. Plakate und errichtet, wartet etc. die entsprechen­den Träger. Daher muss man mir ebenso zubilligen, dass ich darauf die von mir hergestellten oder für meine Kunden beispielsweise auch konfektionierten, im übrigen in ihrer Größe genormten und damit nicht ohne Zerstörung verkleinerbaren Plakate anbringe und die Wände, Rolling Boards nicht weiß beklebt stehen lassen muss.

Für die Erfüllung der Gesetzesintention, die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Kraftfahrern durch Werbungen und Ankündigungen hintan zu halten, ist es außerdem ohne Belang, was sich auf einem Plakat befindet, wenn schon das Vorhandensein des Betriebes Aufmerksamkeit erweckt. Dies muss umso mehr bei einer Betriebshäufung gelten. Die Reizüberflutung mit der allgegenwärtigen Werbung führt zu einem Gewöhnungseffekt. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Einführung der Norm sind die Menschen und damit auch die Fahrzeuglenker an große Einkaufs- und Fachmarktzentren, Gewerbeparks, an Plakatwände, wie sie häufig auch zur Baustelleneinplankung verwendet werden, gewöhnt, sie können damit umgehen. Daher besteht der Zweck und der Effekt der Werbeeinrichtungen gar nicht darin, die Aufmerksamkeit bewusst auf sich zu ziehen. Vielmehr soll sich das peripher Wahrgenommene in das Unterbewusstsein einprägen.

Aus diesen Gründen wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine zulässige Innenwerbung anzunehmen gewesen.

Abschließend erlaube ich mir noch einmal den Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung. Sehr zutreffend führte der VwGH dort nämlich zusammenfassend aus, dass es jedem Gewerbetrieb, jeder Betriebsstätte, jeder Verkaufsstelle möglich sein muss, im eigenen Bereich Werbungen gegenüber ihren hier in Betracht kommenden Kunden durchzuführen. Jede andere Interpretation wäre „ein Schlag gegen die heimische Wirtschaft und gegen den Handel überhaupt".

II. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:

Im Rahmen dieses Berufungspunktes wird subsidiär ein sekundärer Feststel-lungsmangel gerügt. Meine Beweisanträge blieben unerledigt. Sie zielten vor allem darauf ab, Feststellungen über die Verkehrs- und Bebauungsverhältnisse vor Ort, die Besiedlungs- und Betriebsdichte etc. treffen zu können. Aufgrund der offenkundig schon vorgefassten Meinung, es läge jedenfalls eine unzulässige Innenwerbung vor, wurden die beantragten Erhebungen nicht gepflogen. Sofern man den Entschei­dungen zugrunde gelegten Sachverhalt (noch) nicht für ausreichend hält im Sinne meiner Argumentation zu entscheiden, würden die durch die beantragten Beweis­aufnahmen gewonnenen Erkenntnisse zum Schluss führen, dass angesichts der örtlichen Verhältnisse eine ortsübliche Produktpräsentation und auch eine zulässige Innenwerbung vorliegen. Indem diese Beweisaufnahmen unterlassen wurden, leidet das Ermittlungsverfahren an einem Mangel, der die umfassende und abschließende Beurteilung des Sachverhaltes hindert.

 

III. Verfassungswidriqkeit:

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf den mit Kundmachung der StVO, BGBI vom 6.7.1960, eingeführten § 84 Abs 2, dessen - seit der 19. Novelle -1. Satz seit 1960 wörtlich unverändert außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündi­gungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verbietet.

Ich habe wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Verhältnisse seit Einführung des § 82 Abs 2 (nun 1. Satz) StVO im Jahr 1960 ganz wesentlich verändert haben.

Die Straßen an sich, vor allem jene außerhalb des Ortgebietes, waren wesentlich schmäler, dafür auch weit weniger frequentiert. Diese geringere Verkehrsdichte war eher geeignet, den Lenker dazu zu verleiten auf Überlandfahrten „den Blick schweifen zu lassen". Jeder Autolenker wird zugeben müssen, dass auch heute bei Fahrten in dünn besiedelten Gebieten auf wenig befahrenen Straßen der Reiz wesentlich höher ist, sich die Umgebung der Straße etwas anzusehen. Andererseits war die Werbung unvergleichbar weniger präsent als heutzutage, im Einzelfall damit auffälliger und damit viel mehr geeignet, den Blick eines Lenkers auf sich zu ziehen. Schließlich macht die heutige Technik die Bedienung der Kraftfahrzeuge wesentlich einfacher, die Aufmerksamkeit des Lenkers in dieser Hinsicht ist damit nicht mehr so gefordert.

Heute hat sich an den Ausfallsstraßen der großen Ballungsräume, so auch im Verlauf der B127, eine derartige Menge von Handels- und Gewerbebetrieben etc. angesiedelt, wodurch in Bezug auf Verbauungs- und Verkehrsdichte, Menschenfrequenz, sonstige Sinnesreize usw. insgesamt ein Erscheinungsbild zu Tage tritt, das mit jenem vergleichbar ist, wie es normaler Weise innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel" und „Ortsende", also im typischen Ortsgebiet zu finden ist.

Bei der Prüfung, ob ein Gesetz dem Gleichheitsgebot entspricht, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den VfGH abzustellen.

Durch die in Bezug auf den 1. Satz leg cit weiter aufrecht erhaltene strikte formale Trennung in Bereiche innerhalb des verordneten Ortsgebietes und jene außerhalb wird diesen geänderten Verhältnissen nicht Rechnung getragen bzw. sind die Vollzugsbehörden nicht mehr dazu in der Lage. Dadurch kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen, der Herausbildung von „Gebiets(gewohnheits)-recht", weil sich beispielsweise die eingangs angesprochene Produktpräsentation begrifflich nicht eindeutig zuordnen lässt. Dies führt zwangsweise dazu, dass je nach örtlicher Sichtweise und Spruchpraxis an gleiche oder vergleichbare Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen geknüpft werden und damit die geltenden Vorschriften nicht mehr gegenüber allen Staatsbürgern gleich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 7 B-VG/2StGG vollzogen werden.

Dabei hat der Gesetzgeber mit der 19. Novelle zur StVO durch die Einführung des 2. Satzes im § 84 Abs 2 die Bewilligungspflicht außerhalb des Ortsgebietes selbst aufgeweicht. Inhaltlich geht es dabei um die auf der Rückseite der Geister­fahrerwarnungen angebrachten Werbungen, die sich naturgemäß außerhalb des Ortsgebietes befinden. Dem Autofahrer wird heute offenbar viel mehr zugetraut als im Zeitpunkt der Kundmachung der StVO. Ansonsten wäre diese Norm nicht zu rechtfertigen, da sich diese Geisterfahrerwarnung aus der Sicht jenes Lenkers, der die Autobahn korrekt verlässt, ausschließlich an den Einmündungen der Abfahrten in das sonstige Verkehrsnetz finden, wo sich regelmäßig Hinweise und Wegweiser befinden, die zu beachten sind und die Konzentration besonders fordern.

Außerdem nimmt der Gesetzgeber inzwischen sogar die erwiesene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch das Telefonieren am Steuer in Kauf und billigt den Lenkern zu, sich trotzdem sicher und ohne Gefährdung Anderer im Straßenverkehr zu bewegen.

Nachdem die österreichischen Höchstgerichte trotzdem nicht gewillt sind, die von mir vertretenen Positionen zumindest in Erwägung zu ziehen, die Behandlung meiner Beschwerden stets von vornherein ablehnen und mir bewusst ist, dass sich die Unterinstanzen der inzwischen nicht mehr EMRK-konformen Judikatur zu beugen haben, wurden eine ganze Reihe von Akten nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangetragen, die dort gesammelt unter der Zahl 1067/08 (Allerstorfer./. Österreich) behandelt werden.

Ich stelle daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nachstehende

ANTRÄGE:

Der Berufung möge Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis

-          aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache eingestellt werden; in eventu

-          aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Linz, am 11.8.08/ft/fr                                                   A A"

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legte die Berufungen samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich sohin die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c  erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz. Da sich bereits aus diesen jeweils der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Bw die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der Entscheidung liegt folgender, sich jeweils aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A W Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in R. Die A W Gesellschaft m.b.H., welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet ist, brachte in unbestrittener Weise zu den vorgeworfenen Zeitpunkten an den angeführten Örtlichkeiten ohne straßenpolizeiliche Bewilligungen die in den Schuldsprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse bezeichnete Werbungen an.

 

Diese haben folgenden Wortlaut: "A1 ABSOLUT ZERO IN ALLE NETZE UM 0 CENT – 6 MONATE kein Grundentgelt", "Airwaves Fanbox holen und 6x2000,- Euro gewinnen! www.airwaves.at", "10,- EINFACH EXTREM! DIE GROSSE PLAUDERTASCHE 0 CENT IN ALLE NETZE 10 EURO GRUNDGEBÜHR BIS JAHRESENDE", "Voller Energie mit der Kraft des Wassers – ENERGIE AG", "FRAUEN KUNST HANDWERK OTTENSHEIM 7.-8. Juni 2008 Markplatz Ottensheim".

 

I.6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Das Faktum des Anbringens der verfahrensgegenständlichen Werbungen zu den in den angefochtenen Schuldsprüchen angeführten Zeitpunkten und an den in Rede stehenden Örtlichkeiten durch die A W GesmbH, etabliert in R, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A W GesmbH. Tatsache ist ferner auch das Nichtvorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung für die inkriminierten Werbungen iSd § 84 Abs.3 StVO.

 

Der Bw vermeint unter anderem, die in den angefochtenen Straferkenntnissen unter Strafe gestellten Sachverhalte wären entweder unter den Oberbegriff "Produktpräsentation" zu subsumieren und damit von einer Strafbarkeit des § 84 Abs.2 StVO an sich ausgenommen oder deswegen davon ausgenommen, weil der Tatort iSd üblichen Interpretation unter den Begriff "Ortsgebiet" zu subsumieren sei.

 

Der Begriff "Ortsgebiet" ist in § 2 Abs.1 Z15 StVO legal definiert. Demnach versteht man darunter das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b). 

 

Die Anbringungsorte der verfahrensgegenständlichen Werbungen befinden sich außerhalb des von Hinweiszeichen nach § 2 Abs.1 Z15 StVO umfassten Bereiches. Die gegenständlichen Örtlichkeiten sind damit außerhalb des Ortsgebietes gelegen und nicht unter den Begriff "Ortsgebiet" subsumierbar.

 

"Werbung" umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (VwGH 23.11.2001, 99/02/0287).

 

Der Werbende spricht Bedürfnisse einer Zielgruppe teils durch emotionale, teils informierende Werbebotschaften zum Zweck der Handlungsmotivation an. Werbung appelliert, vergleicht, macht neugierig oder betroffen etc. Ziel ist unter anderem der Kauf eines Produktes und damit die Erzielung eines Gewinnes, höheren Umsatzes udgl.

 

"Präsentation" hingegen bezeichnet allgemein die Darstellung oder Darbietung von Informationen gegenüber einem Publikum - Ausstellung, Vortrag, Referat, Bericht, Erklärung, Promotion. Die Präsentation ist eine zweckbestimmte und empfangsorientierte Informationsbeschreibung, welche versucht, den Kommunikations­fluss zu verbessern und (Experten)wissen anderen zugänglich zu machen (Quelle: Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite).

 

Die verfahrensgegenständlichen Aufschriften und bildlichen Darstellungen weisen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf Betriebe, Firmen, Unternehmen bzw. auf Produkte hin. Es kann wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, dass durch die gegenständlichen Plakate eine Beeinflussung der menschlichen Willensentschließung und Meinungsbildung beabsichtigt ist. Dass mit diesen Aufschriften und Darstellungen – auch – der Zweck der Erreichung eines höheren Absatzes für die Produkte verbunden ist, braucht nicht näher erläutert zu werden. Welchen Sinn sollten sonst diese angebrachten Aufschriften haben, als den einer Werbewirkung? Eine unmittelbare räumliche Nähe zu den von der Werbung betroffenen Betriebsstätten kann von den Anbringungsörtlichkeiten wohl nicht hergeleitet werden. Dass diese Werbungen auch nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" dienen oder für diese immerhin "von erheblichem Interesse" sind, liegt ebenso auf der Hand.

Die in Rede stehenden Aufschriften sind damit eindeutig als Werbungen zu deklarieren. Die Vorbringen des Bw im Hinblick auf das Vorliegen von sogenannten "Produktpräsentationen" konnten damit nicht überzeugen.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem Aufschriften wie beispielsweise "Skoda Fabia - Die neue Klasse. Von Skoda" zweifellos als Werbung qualifiziert (VwGH 24.1.2006, 2005/02/0253). Auch Aufschriften wie "Milka. Jeder hat das Recht auf eine Pause" wurden als Werbungen angesehen (vgl. zB UVS 24.1.2003, VwSen-108502).

 

Nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fällt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die sogenannte - vom Bw angesprochene - "Innenwerbung", also eine im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle angebrachte Werbung. Doch selbst eine an sich zulässige Innenwerbung ist im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. dann verboten, wenn diese entsprechende Ausmaße überschreitet.

 

Als derartige Innenwerbung kommen Warenzeichen (zB von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (zB für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (zB eines Automobilclubs) aufmerksam machen, in Betracht (VwGH 27.1.1966, 786/65).

Von einer Innenwerbung im Sinne dieser Rechtssprechung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Werbung zum Betrieb gehört; wenn also die gegenständlichen Werbungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens und im örtlichen Bereich dieser Unternehmen, Verkaufsstellen angebracht sind.

Eine "Innenwerbung" sollte den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen (eigenen) Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (VwGH 13.2.1991, 90/03/0265).

Unbestritten befinden sich die Werbeträger und die auf diesen angebrachten Werbungen auf einem nicht zum (eigenen) Betrieb der beworbenen Produkte gehörigen Betriebsgrund und es ist auch das erforderliche räumliche Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen nicht gegeben. Mangels örtlichen Zusammenhanges mit einer Betriebsstätte bzw. Verkaufsstelle der betreffenden Firmen, Betriebe etc. liegt auch eine "Innenwerbung" nicht vor.

Schon allein aus dem Begriff "Innenwerbung" geht klar hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO ausgenommen werden soll. Eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, kann schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein und zwar auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Bw als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden könnten. Die angebrachten Werbungen werden von den Insassen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ausschließlich als Werbung für die beworbenen Firmen, Betriebe sowie Produkte und nicht als Werbung oder Hinweis auf die Betriebsstätte des Bw bzw. auf sein Unternehmen empfunden. Da es sich bei den gegenständlichen Werbungen zweifellos um keine Waren in eigener Sache, sondern um eine Werbung für Außenstehende handelt, überzeugt sohin auch die Argumentation des Bw in Bezug auf Innenwerbung nicht.

Nach dem Gesagten sind die näher beschriebenen Plakate zweifellos als Werbung im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. zu qualifizieren, sodass es darauf, in welchem Umfang die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung beeinträchtigt wird, nicht mehr ankommt (VwGH 22.4.1994, 93/02/0313).

 

Das Verbot des § 84 Abs.2 leg.cit. bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (VwGH 8.7.2005, 2004/02/0402).

 

Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von anderen bestehenden Werbungen und Ankündigungen entlang der Rohrbacher Bundesstraße (B 127) und auch andernorts, ist für den Bw nichts gewonnen, da er aus allenfalls erteilten Bewilligungen keine Rechte für sich ableiten kann. Es kann zwar dem Argument nicht entgegengetreten werden, dass es auch bewilligungslos angebrachte Werbungen und Ankündigungen gibt, die oftmals geduldet werden und die behördliche Ahndung der Übertretung auf sich warten lässt. Aus diesem Umstand aber kann der Bw ebenso für sich nichts gewinnen, da kein Rechtsanspruch auf diesbezügliche behördliche Aktivitäten besteht und er daraus auch keine auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Rechtfertigung abzuleiten vermag.

 

Sowohl starre Werbeplakate als auch Werbungen, die durch sogenannte "Rolling Boards" - welche als neuer Werbeträger nunmehr verstärkt  in der Außenwerbung zum Einsatz gelangen - präsentiert werden, erregen durch ihre Größe, Dynamik, Beleuchtung und Hinterleuchtung starke Aufmerksamkeit und werden durch deren unzulässige Anbringungen an hoch frequentierten Standorten und Straßen Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass - im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2002, G177ua/02, gegen die Verfassungs­mäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO keine Bedenken bestehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich daher zu keinem Vorgehen nach Art.140 B-VG veranlasst.

 

Der Bw hat durch das Anbringen der genannten Werbungen die ihm zur Last gelegten Tatbestände objektiv erfüllt. Da die Plakatwerbung ein wesentliches tägliches Geschäftsfeld eines Werbeunternehmens ist, trifft den Bw die Pflicht, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Ge- und Verboten eingehend auseinanderzusetzen. Der Bw wurde im Zuge von zahlreichen einschlägigen Verfahren bereits mehrmals über die rechtlichen Bestimmungen des § 84 StVO und die Rechtssprechung der Höchstgerichte unterrichtet und darüber in Kenntnis gesetzt, sodass ihm diese auch hinreichend bekannt sein müssen. Es war sohin von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Im Übrigen entbindet die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Werbe- und Ankündigungsunternehmens den Gewerbeinhaber nicht von der Verpflichtung, auch andere Rechtsvorschriften als die unmittelbar mit seiner Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehenden zu beachten und berechtigt ihn keinesfalls, entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere zum Nachteil der Verkehrssicherheit ohne entsprechende Ausnahmebewilligung Werbungen und Ankündigungen anzubringen. Die Vorbringen des Bw waren nicht zielführend, er konnte keine zugkräftigen Gründe zu seiner Schuldlosigkeit ins Treffen führen. Da seine Argumentation im Hinblick auf die sogenannte "Innenwerbung"  rechtlich verfehlt ist, und die Tatfragen unstrittig sind, waren die Berufungen im Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2006, VwSen-161537/2/Fra/Bb, VwSen-161538/2/Fra/Bb, vom 19. Jänner 2007, VwSen-161614/2/Fra/RSt,

VwSen-161615/2/Fra/RSt, VwSen-161616/2/Fra/RSt, VwSen-161617/2/Fra/RSt, vom 7. Februar 2007, VwSen-161618/2/Fra/RSt, VwSen-161619/2/Fra/RSt,

VwSen-161620/2/Fra/RSt, VwSen-161621/2/Fra/RSt, VwSen-161622/2/Fra/RSt, VwSen-161623/2/Fra/RSt, vom 8. März 2007, VwSen-161624/2/Fra/Hu,

VwSen-161625/2/Fra/Hu, VwSen-161626/2/Fra/Hu, VwSen-161627/2/Fra/Hu, VwSen-161661/2/Fra/Hu, VwSen-161662/2/Fra/Hu, vom 8. März 2007,

VwSen-161882/2/Fra/Bb/RSt, VwSen-161883/2/Fra/Bb/RSt, vom 11. April 2007, VwSen-161884/2/Fra/RSt, VwSen-161885/2/Fra/RSt, VwSen-161968/2/Fra/RSt, VwSen-161969/2/Fra/RSt, vom 4. Juni 2007, VwSen-161971/2/Fra/Ka,

VwSen-161972/2/Fra/Ka, VwSen-161973/2/Fra/Ka, vom 12. Juli 2007,

VwSen-162210/2/Fra/RSt, VwSen-162211/2/Fra/RSt, vom 21. Jänner 2008, VwSen-162302/2/Fra/Ba, VwSen-162303/2/Fra/Ba, VwSen-162304/2/Fra/Ba, VwSen-162305/2/Fra/Ba, VwSen-162306/2/Fra/Ba, VwSen-162307/2/Fra/Ba, VwSen-162308/2/Fra/Ba, VwSen-162309/2/Fra/Ba, VwSen-162342/2/Fra/Ba, VwSen-162348/2/Fra/Ba, VwSen-162373/2/Fra/Ba, VwSen-162374/2/Fra/Ba, VwSen-162556/2/Fra/Ba, VwSen-162558/2/Fra/Ba, VwSen-162559/2/Fra/Ba, VwSen-162560/2/Fra/Ba, VwSen-162561/2/Fra/Ba, VwSen-162565/2/Fra/Ba, vom 7. Mai 2008, VwSen-162899/2/Fra/Ba, VwSen-162900/2/Fra/Ba, VwSen-162901/2/Fra/Ba, VwSen-162902/2/Fra/Ba, VwSen-162903/2/Fra/Ba und VwSen-162904/2/Fra/Ba, vom 6. Juni 2008, VwSen-162905/2/Fra/Ba, VwSen-162906/2/Fra/Ba, VwSen-162907/2/Fra/Ba, VwSen-162908/2/Fra/Ba, VwSen-162909/2/Fra/Ba, VwSen-162910/2/Fra/Ba und vom 1. Juli 2008, VwSen-163013/2/Fra/Ri, VwSen-163014/2/Fra/Ri, VwSen-163015/2/Fra/Ri, VwSen-163016/2/Fra/Ri, VwSen-163017/2/Fra/Ri, 1. Oktober 2008, VwSen-163225/2/Fra/Se, VwSen-163226/2/Fra/Se, VwSen-163227/2/Fra/Se, VwSen-163228/2/Fra/Se, VwSen-163229/2/Fra/Se, VwSen-163230/2/Fra/Se und vom 1. Dezember 2008, VwSen-163334/2/Fra/Se, VwSen-163335/2/Fra/Se, VwSen-163336/2/Fra/Se, VwSen-163337/2/Fra/Se, VwSen-163338/2/Fra/Se, VwSen-163339/2/Fra/Se, darf im gegenständlichen Zusammenhang ebenfalls verwiesen werden.

 

I.7. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

 

Durch unzulässig aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerk­samkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich. Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.

 

Der Bw weist zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bei der Strafbemessung wurden mangels Angaben des Bw die von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt.

 

Für die Übertretung des § 84 Abs.2 StVO sieht § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängten Geldstrafen von je 300 Euro pro Werbung (Ersatzfreiheitsstrafe je 108 Stunden) liegen noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind nach Maßgabe der Kriterien des § 19 VStG keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie wurden unter Beachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

 

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