Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163736/9/Br/RSt

Linz, 08.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J T, geb. am   ,P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.11.2008, Zl. VerkR96-2164-2008-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

 

 

  

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet - zurückgewiesen.

  

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach 99 Abs.1 iVm § 134 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36  Stunden verhängt, weil er am 11.06.2008, um 05:56 Uhr, in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau auf der B 127 bei Strkm. 19.200, mit dem PKW behördliches Kennzeichen     (A), bei Regen und Dämmerung nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet hatte, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen und das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

 

 

1.1. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner auf einer sogenannten Postkarte am 15.12.2008 verfassten und noch an diesem Tag der Post zur Beförderung übergebenen Berufung. Diese Postkarte mit der  Ankündigung der Berufung und deren nachfolgenden persönlichen Begründung, die  langte laut Eingangsstempel am 16.12.2008 bei der Behörde erster Instanz ein.   

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung mit dem Hinweis auf offenkundig verspätete Berufungseinbringung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat vorerst  die gänzlich unbegründet bleibende Berufung im Rahmen einer iSd § 13 Abs.3 AVG mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift das Formgebrechen beheben lassen.

Durch einen vom unterzeichneten Mitglied zu vertretenden Fehler war zu diesem Zeitpunkt der Hinweis der Behörde erster Instanz auf die offenkundig verspätete Berufung nicht evident geworden.

Es wurde sodann mit h. Schreiben vom 19.12.2008 dem Berufungswerber der Verspätungsvorhalt mit der Einladung sich dazu zu äußern zur Kenntnis gebracht. Im Wege des Postamtes .. wurde der Behebungszeitpunkt des Straferkenntnisses erhoben.

 

 

3.1. Der Berufungswerber legte in der Folge keine Beweismittel vor, welche darauf schließen lassen könnten, dass etwa zum Zeitpunkt der Hinterlegung eine Ortsabwesenheit vorgelegen wäre. Laut postamtlicher Mitteilung vom 23.12.2008 hat der Berufungswerber das für ihn am 19.11.2008 hinterlegte Straferkenntnis am 4.12.2008 beim Postamt behoben.

Das h. Schreiben vom 19.12.2008 blieb unbeantwortet.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Berufungsfrist endete hier demnach mit Ablauf des Mittwoch den  3.12.2008 nachdem sie am 19.11.2008 zu laufen begonnen hat.  Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 15.12.2008 der Post zur Beförderung übergeben, wobei es am 16.12.2008 bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit der nicht zuletzt gänzlich unbegründeten Berufung ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

  

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  b der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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