Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163743/4/Bi/Se

Linz, 20.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, K, vom 9. Dezember 2008 gegen das Straferkennt­nis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 15. Oktober 2008, VerkR96-6465-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die als "Einspruch" bezeichnete Berufung wird als verspätet einge­bracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.b iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. Oktober 2007 in der Zeit von mindestens 19.30 Uhr bis 19.40 Uhr in der Gemeinde Schärding auf der Alfred Kubin Straße bei der Grundstückseinfahrt zum Haus Schnellneckweg  den Pkw    vor einer Grundstückseinfahrt geparkt habe.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 (Eingangsstempel der Erstinstanz 11. Dezember 2008) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und nach Wahrung des Parteiengehörs in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG zwei Wochen, ist einer Abänderung durch die Behörde nicht zugänglich und ab Zu­stellung des Schriftstückes – in diesem Fall an den Ersatzempfänger ("I P"), da keine Eigenhandzustellung vorgeschrieben ist – zu berechnen; dem entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 18. November 2008 insofern zugestellt, als es von einer Mitbewohnerin der Abgabestelle übernommen wurde. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 2. Dezember 2008 endete. Eine konkrete Ortsabwesenheit oder sonstige Argumente für eine andere Betrachtungsweise hat der Bw nicht eingewandt, sodass davon auszugehen ist, dass das am 9. Dezember 2008 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet anzusehen ist.

Voraussetzung für ein Eingehen auf inhaltliche Argumente des Bw, insbe­son­dere den damaligen Abstellort des Pkw und die Befugnis des Meldungslegers zum Einschreiten, wäre ein rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel gewesen. Ein solches liegt ohne Zweifel nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Berufung verspätet

 

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