Linz, 14.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S S, geb. , S, E gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.11.2008, VerkR96-12431-2007, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als diese wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1) Geldstrafe: 50 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden
zu 2) Geldstrafe: 20 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden
zu 3) Geldstrafe: 20 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden
zu 4) Geldstrafe: 70 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
zu 5) Geldstrafe: 110 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (50 + 20 + 20 + 70 + 110 =) .................... 270 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................. 27 Euro
297 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(16 + 7 + 7+ 24 + 36 =) ................................................. 90 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden, nämlich a) von 30.08.2007, 04.35 Uhr bis 31.08.2007, 05.55 Uhr b) von 31.08.2007, 06.02 Uhr bis 01.09.2007, 06.43 Uhr c) von 01.09.2007, 06.45 Uhr bis 02.09.2007, 20.50 Uhr verwendet haben. Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050. Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85
2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie am a) 30.08.2007 b) 31.08.2007 (01.09.2007) c) 01.09.2007 (02.09.2007) am Ende auf dem Schaublatt den Zeitpunkt nicht eingetragen haben, da sie das Schaublatt erst am darauf folgenden Tag gewechselt haben und dieses Datum b) 01.09.2007 c) 02.09.2007
nicht eingetragen haben, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss. Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050. Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 lit. b EG-VO 3821/85
3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 01.09.2007 (02.09.2007) auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers, vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt sowie im Falle des Fahrzeugwechsels eingetragen sein muss, diesen nicht eingetragen haben, da der Endkilometerstand nicht ersichtlich ist. Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050. Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 lit. d EG-VO 3821/85
4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 31.08.2007 um 06.00 Uhr. Ruhezeit von 23.40 Uhr bis 01.09.2007, 06.00 Uhr, das sind 6 Stunden 20 Minuten. Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050. Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006
5) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 31.08.2007, Lenkzeit von 06.00 bis 01.09.2007, 05.30 Uhr, das sind 18 Stunden 10 Minuten. Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050. Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
Fahrzeuge: Kennzeichen TA-...., Lastkraftwagen N3, STEYR ..... Kennzeichen TA-...., Anhänger .......
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Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
80,00 38 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
30,00 15 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
30,00 15 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
110,00 52 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
150,00 70 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
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Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine nicht begründete Berufung erhoben.
Der UVS hat daraufhin mit Schreiben vom 29.12.2008, VwSen-163753/2 dem Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) aufgetragen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.
Der Bw hat mit Schreiben vom 11.01.2009 gegen den Schuldspruch kein Rechtsmittel erhoben, sondern um Strafmilderung ersucht.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 26.04.1979, 2261, 2262/77 – VS vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 17.12.2007, 2003/03/0248.
Gegenstand der Berufungsentscheidung ist somit ausschließlich die Strafbemessung.
Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse des Bw wie folgt angenommen:
1.500 Euro netto/Monat; kein Vermögen; keine Sorgepflichten.
Gemäß dem Schreiben des Bw vom 11.1.2009 betragen diese jedoch:
ca. 1.300 Euro/Monat; kein Vermögen; Sorgepflicht für Ehegattin und 1 Kind.
Für den UVS ist es daher iSd § 19 VStG gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler