Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163753/5/Kof/Jo

Linz, 14.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch               sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S S, geb. , S,  E gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.11.2008, VerkR96-12431-2007,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –        mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,             als  diese  wie  folgt  herab- bzw. festgesetzt  werden:

 

zu 1)     Geldstrafe:   50 Euro;      Ersatzfreiheitsstrafe:   16 Stunden

zu 2)     Geldstrafe:   20 Euro;      Ersatzfreiheitsstrafe:     7 Stunden

zu 3)     Geldstrafe:   20 Euro;      Ersatzfreiheitsstrafe:     7 Stunden

zu 4)     Geldstrafe:   70 Euro;      Ersatzfreiheitsstrafe:   24 Stunden

zu 5)     Geldstrafe: 110 Euro;      Ersatzfreiheitsstrafe:   36 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen  Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag   zu  entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (50 + 20 + 20 + 70 + 110 =) .................... 270 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................. 27 Euro

                                                                                              297 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(16 + 7 + 7+ 24 + 36 =) ................................................. 90 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das          in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden, nämlich

a) von 30.08.2007, 04.35 Uhr bis 31.08.2007, 05.55 Uhr

b) von 31.08.2007, 06.02 Uhr bis 01.09.2007, 06.43 Uhr

c) von 01.09.2007, 06.45 Uhr bis 02.09.2007, 20.50 Uhr

verwendet haben.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050.

Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie am

a) 30.08.2007

b) 31.08.2007 (01.09.2007)

c) 01.09.2007 (02.09.2007)

am Ende auf dem Schaublatt den Zeitpunkt nicht eingetragen haben, da sie das Schaublatt erst am darauf folgenden Tag gewechselt haben und dieses Datum
a) 31.08.2007

b) 01.09.2007

c) 02.09.2007

 

nicht eingetragen haben, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050.

Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 15 Abs. 5 lit. b EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie am 01.09.2007 (02.09.2007) auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers, vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt sowie im Falle  des Fahrzeugwechsels eingetragen sein muss, diesen nicht eingetragen haben,           da  der  Endkilometerstand  nicht  ersichtlich  ist.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050.

Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 15 Abs. 5 lit. d EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung               im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende  Übertretungen  begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende             der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche           Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils                               9 zusammenhängende  Stunden  berücksichtigt  wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 31.08.2007 um 06.00 Uhr.

Ruhezeit von 23.40 Uhr bis 01.09.2007, 06.00 Uhr, das sind 6 Stunden 20 Minuten.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050.

Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich           10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 31.08.2007, Lenkzeit von 06.00 bis 01.09.2007, 05.30 Uhr,

                              das sind 18 Stunden 10 Minuten.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 222.050.

Tatzeit: 04.09.2007, 08:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen TA-....,  Lastkraftwagen N3, STEYR .....

                  Kennzeichen TA-....,  Anhänger .......

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:


Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                   38 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

30,00                   15 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

30,00                   15 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

110,00                 52 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

150,00                 70 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  440 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine                    nicht  begründete  Berufung  erhoben.

 

Der UVS hat daraufhin mit Schreiben vom 29.12.2008, VwSen-163753/2                   dem Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) aufgetragen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

 

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 11.01.2009 gegen den Schuldspruch kein Rechtsmittel  erhoben,  sondern  um  Strafmilderung  ersucht.

 

Der  Schuldspruch  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses  ist  dadurch in  Rechtskraft  erwachsen;    VwGH vom 26.04.1979, 2261, 2262/77 – VS vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 17.12.2007, 2003/03/0248.

 

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist somit ausschließlich die Strafbemessung.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse  des  Bw  wie  folgt  angenommen:

1.500 Euro netto/Monat;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten.

 

Gemäß  dem  Schreiben  des  Bw  vom  11.1.2009  betragen  diese  jedoch:

ca. 1.300 Euro/Monat;  kein Vermögen;  Sorgepflicht für Ehegattin und 1 Kind.

 

Für den UVS ist es daher iSd § 19 VStG gerechtfertigt und vertretbar,                      die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz                     10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat                  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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