Linz, 12.01.2009
DVR.0690392 |
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung von Frau M V, geb. , D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Dezember 2008, Zl. VerkR96-12858-2007, zu Recht:
I. Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 VStG.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren €10,-- auferlegt.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:
3. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin abermals indem sie – ohne dies zu belegen - auf ihre Mindestpension verwies, wobei sie die bereits um 50% reduzierte Geldstrafe als immer noch als zu hoch erachten zu können glaubt.
4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die entscheidungswesentliche Beweisbasis ergibt sich unbestritten aus der Aktenlage.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag und einer bloß vorliegenden Strafberufung unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.
5. Die Berufungswerberin lenkte ihren Pkw an der im rechtskräftigen Schuldspruch bezeichneten Örtlichkeit auf der A1 in einer Baustelle mit 92 km/h, obwohl an dieser Stelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verordnet war.
In Ihrem gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch verwies sie, ohne dies zu belegen, auf ihre Mindestpension und ihr bisherige unbeanstandete Teilnahme am Straßenverkehr. Sie bat um eine Reduzierung des Strafausmaßes. Dem kam die Behörde erster Instanz mit der Reduzierung von 100 Euro auf 50 Euro entgegen.
Mit ihrer nun abermaligen Rüge des Strafausmaßes vermag die Berufungswerberin einen Ermessensfehler jedoch nicht aufzuzeigen.
6. Zur Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Der Behörde erster Instanz ist darin zu folgen, dass einer um 32 km/h überhöhten Fahrgeschwindigkeit ein hoher Unwertgehalt zuzuordnen ist. Dies trifft insbesondere für Autobahnbaustellen zu.
Zur Illustration sei auf physikalisch bedingten Veränderung der Anhaltwege hingewiesen, wobei dieser bei einer Bremsung mit 7,5 m/sek2 (ein einer Vollbremsung nahe kommender Verzögerungswert) aus 60 km/h unter Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde etwa 32 m beträgt, während dieser bei der von der Berufungswerberin eingehaltenen Geschwindigkeit bereits bei 64 m liegt. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt wird aus 92 km/h noch mit ca. 70 km/h durchfahren (Berechnung mit Anlalyzer PRO 6.0).
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Mit Blick auf diese Grundsätze ist selbst bei einem – hier im Übrigen unbelegt gebliebenen - sehr niedrigen Einkommen bzw. jenem das mit etwas über 700 Euro der Mindestpension entspricht sowie ausschließlich strafmildernden Umständen, die ausgesprochene Geldstrafe immer noch als überdurchschnittlich niedrig bemessen zu erachten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r