Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163770/2/Bi/Se

Linz, 19.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, N, vertreten durch RA Dr. S M, S, vom 15. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 25. November 2008, VerkR96-19742-2008-Hai, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das ange­foch­tene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatz­freiheitsstrafe bestätigt wird, die Geld­strafe wird jedoch auf 70 Euro herabgesetzt. 

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich  auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten  wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a iVm der Verord­nung der BH Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. August 2008 um 14.30 Uhr den Lkw     im Gemeindegebiet Frankenmarkt, Ortschaft Floßstatt, auf der B1 bei Strkm 261.500 gelenkt und als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeu­ges, welches ein höchstzulässiges Gesamt­gewicht von 7.500 kg aufweise, das Ver­botszeichen "Fahrverbot für Last­kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Ge­­meindegebiete Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöckla­markt und Weißenkirchen iA" nicht beachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro aufer­legt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aus den im Akt befindlichen Urkun­den, insbesondere aus dem Befund und Gutachten der Abteilung Verkehrs­technik, ergebe sich, dass das Lkw-Fahrverbot verordnet worden sei, damit Schwerfahrzeuge aufgrund der fahrleistungsabhängigen Maut nicht auf Bundes­straßen ausweichen, wobei festgestellt worden sei, dass tendentiell später als not­wendig auf die Autobahn aufgefahren und früher von dieser abgefahren werde. Grund dafür sei nicht die Verkehrssituation sondern die Einsparung von Maut­gebühren. Er, der Bw, sei aber kein Mautflüchtling, der mit dieser Verord­nung getroffen werden sollte. Er sei in Straßwalchen bei einem Kunden gewesen und Richtung Ottnang zum Betrieb seines Chefs gefahren. Er habe nicht von der Auto­bahn auf die Bundesstraße gewechselt, sondern sei den kürzesten Weg zum Betrieb nach Ottnang gefahren. Wäre er von Straßwalchen auf die Autobahn gefahren und dann wieder nach Ottnang, hätte er viele Landesstraßen benützen müssen und damit den Zweck der Verordnung ad absurdum geführt. Er sei nicht ausgewichen, sondern den kürzesten Weg gefahren. Die Bestrafung sei daher zu Unrecht erfolgt, weil wohl auch der Verordnungszweck zu berücksichtigen sei. Allenfalls sei von geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen auszu­gehen und § 21 VStG anzuwenden. Im Übrigen habe die Erstinstanz seine finan­ziellen Verhältnisse geschätzt, ohne seine Ausführungen vom 25.11.2008 zu berück­sichtigen, obwohl die Frist für die Bekanntgabe noch nicht abgelaufen gewesen sei; die Strafe hätte daher geringer sein müssen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu von der Strafe abzusehen, in eventu Straf­her­absetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. 

Unbestritten ist, dass der Bw am 7. August 2008 um 14.30 Uhr den genannten Lkw auf der B1 bei km 261.500 auf der B1 in Frankenmarkt von Straßwalchen kommend gelenkt hat und in Richtung Ottnang weiterfahren wollte – Ottnang ist in der Verordnung nicht als Ausnahme angeführt. Der Bw wurde vom Meldungs­leger RI S, PI V, (Ml) im Ortschaftsbereich Floßstatt ange­halten und gab an, er müsse von Straßwalchen nach Ottnang einen Umweg von 28 km fahren.

Wie der Bw im Einspruch gegen die Strafver­fügung vom 18. August 2008 aus­führte, sei er als Fahrer für eine Gärtnerei in O tätig und vom Salzburger Wochenmarkt zu einem Kunden, der Fa G R, einige Kilometer nach Straßwalchen gefahren und auch zur Fa B in Frankenmarkt; er sei daher unter die Ausnahmebestimmung "Ziel-oder Quellverkehr" gefallen. Er werde durch das Fahrverbot an der Ausübung seines Berufes und daran gehindert, zu seinem Kunden zu gelangen. Außerdem müsse er zur Gärtnerei seines Arbeitgebers, der Fa P in O, von Straßwalchen zurück nach Mondsee und von dort über die Autobahn, was den doppelten Heimweg bedeute. Er habe in der Vergangenheit die Route über Frankenmarkt benützt, als das Fahrverbot noch nicht bestanden habe. Er falle jedenfalls unter die Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr".

Der Ml gab in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 an, der Bw habe bei der Anhaltung von einer Zufahrt zur Fa B nichts gesagt. Allein dass diese Fa zum Kundenkreis gehöre, rechtfertige keine Ausnahme für die konkrete Fahrt. Im Rahmen des Parteiengehörs war seitens des Bw von einer Tätigkeit  am 7. August 2008 bei der genannten Fa keine Rede mehr.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006, betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der B1 Wienerstraße in Frankenmarkt, Pöndorf und Vöcklamarkt, wird gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258.543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöckla­talstraße (km 266.216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahr­zeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verbo­ten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gemeindege­biete Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pön­dorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA ausgenommen.    

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pön­dorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA" ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrt­richtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergau­straße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausge­nommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg aH, Franken­markt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pön­dorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA" auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. Juni 2007, VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchst zulässiges Gesamt­gewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.

Darin heißt es im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 fest­gestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrsrechtliche Situation, sondern im Wesent­lichen die Einsparung von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbotsver­ordnung für Lkw über 3,5t zwischen km 258.543 und km 266.216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringer­straßen der B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Ver­­kehrsweg sei. Es gebe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen und -si­tuationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr würden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gebe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da neben statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10% zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen wie zB Konflikte mit Fußgängern und Rad­fahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.

 

Mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, hat der Ver­fassungs­gerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, welche gegen Be­schei­de, denen die oben angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007 zugrunde lag, abgelehnt. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof in der Begründung dieses Beschlusses aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B1 von Straßenkilometer 258.543 bis Straßenkilometer 266.216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedacht­nahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verord­nungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Ver­fassungs­ge­richtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem son­sti­gen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zei­chen angegebene Gewicht überschreitet.

 

Unbestritten ist, dass der Bw am Vorfallstag ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t innerhalb des von der genann­ten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck umfassten Bereiches ge­lenkt hat. Dass die Ausnahmebestimmung der in Rede stehenden Verordnung zutreffen würde, wurde nicht einmal behauptet – die Fahrt erfolgte laut Bw vom Kunden in Straßwalchen aus; Ziel war Ottnang. Im ggst Fall ist ein all­fälli­ger Umweg bzw dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrver­bo­tes nicht von Bedeutung, da nur Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr in be­stimm­ten Gemeinden erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen und weder Straß­walchen noch Ottnang als Ausnahmen angeführt sind.

Mit dem Berufungsvorbringen vermag der Bw weder rechtfertigende noch ent­schul­digende Umstände darzutun. Hätte er eine (an diesem Tag tatsächlich vor­zunehmende) Liefer­tätigkeit in Frankenmarkt bei der Anhaltung eingewendet, wäre er unter die Ausnahme gefallen. Es war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tat­bestand erfüllt und, da ihm die Glaub­haftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten. 

Ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG vermag der Unabhängige Verwaltungssenat allerdings nicht zu erkennen, zumal das Fahrverbot bereits seit Sommer 2007 besteht und sich der Bw bis 7. August 2008 längst darauf ein­stellen konnte.

 

Allerdings war bei den Überlegungen zur Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Bw unbescholten ist und das Schreiben des Rechtsvertreters mit der  Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse des Bw laut Eingangsstempel am 26. November 2008 bei der Erstinstanz einlangte, jedoch offenbar falschen abgelegt und deshalb nicht berücksichtigt wurde. Die Erstinstanz hat die finanziellen Verhältnisse unrichtig zum Nachteil des Bw mit 1.500 Euro monatlich bei Fahlen von Vermögen und Sorgepflichten "geschätzt", jedoch die Strafe gegenüber der in der Strafverfügung verhängten von 200 Euro auf 100 Euro – ohne inhaltliche Begründung aber sicher nicht ohne Überlegung dazu – herabgesetzt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Bw ein Einkommen von knapp 1.200 Euro bezieht und sorgepflichtig für zwei Kinder ist, was einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe nicht entgegenstehen kann.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Bei der Bemessung von Ersatz­freiheitsstrafen sind die Einkommensverhältnisse irrelevant, sodass diesbezüglich keine weitere Herabsetzung erfolgen konnte.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Lkw-Fahrverbot Frankenmarkt

 

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