Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522090/4/Bi/Se

Linz, 08.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P, N, vom 9. September 2008 gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Perg vom 19. August 2008, VerkR20-309822-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C und CE, zu Recht erkannt:

 

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Berufungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3, 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z2 FSG die von der BH Perg am 13. August 2008, GZ 08/309822, erteilte Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen B, BE und F bis 13. August 2009 befristet und die Lenkberechtigung für die Klassen C und CE bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 26. August 2008.

 

2. Gegen die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C und CE wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er ersuche um Mitteilung, welche Gutachten er für die Klasse 2 bringen müsse.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit  - dem erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht angeschlossenen - rechtskräftigem Bescheid der Erstinstanz, VerkR21-49-2008/PE, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE und F wegen eines Alkoholdeliktes für den Zeitraum vom 2. April 2008 bis 2. August 2008 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Mit dem nun­mehr teilweise angefochtenen Bescheid wurde ihm auf der Grundlage des amts­ärztlichen Gutachtens Dris S vom 13. August 2008, San20-16-91-2008, zwar die Lenkberechtigung für die Klassen B, BE und F – befristet bis 13. August 2009 – wiedererteilt, jedoch wegen gesundheitlicher Nichteignung die Lenkberech­tigung für die Gruppe 2 entzogen. Grundlage dafür war die verkehrspsycho­logische Stellungnahme vom 22. April 2008, wonach die kraftfahrspezifischen Leistungs­funktionen für die Klassen B und F knapp ausreichend erfüllt wurden, nicht aber die Anforderungen für die Gruppe 2.

Dem Bw wurde seitens des UVS unter Aufklärung über die Rechtslage eine Frist bis 6. Jänner 2009 für die Vorlage einer neuerlichen VPU eingeräumt, die ver­strichen ist, ohne dass eine solche vorgelegt wurde.

In rechtlicher Hinsicht war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Keine neue VPU -> Bestätigung

 

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