Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522158/2/Ki/Jo

Linz, 13.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn C S, A, F, vom 23. Dezember 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Dezember 2008, VerkR21-933-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 30 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008, VerkR21-933-2008/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber mit 22. Dezember 2008 die ihm von der BH Linz-Land am 18. Dezember 2003 unter Zl. VerkR20-3969-2003/LL für die Klassen C1, C, EzC1 sowie EzC erteilte Lenkberechtigung entzogen und angeordnet, er habe sich umgehend einen neuen Führerschein mit den verbleibenden Klassen ausstellen zu lassen (Punkt 1.), ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein für die Lenkberechtigungen der Gruppe 2 in Österreich Gebrauch zu machen (Punkt 2.) und letztlich die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt (Punkt 3.).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land begründet diese Maßnahme mit einer Einäugigkeit des Berufungswerbers.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben und ausgeführt, dass er die Lenkberechtigung für die Klassen C, C1, EzC1 sowie EzC seit 1987 besessen habe. Er sei in dieser Zeit unfallfrei gefahren. Aufgrund eines Krebsleidens sei ein Tumor direkt beim Sehnerv seines rechten Auges gewachsen, aufgrund dessen sei ihm dieses am 25. November 2007 entfernt worden. Im Zuge der Untersuchung hinsichtlich der FS-Klasse D, wurde dies auch Thema bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, welche in ihrem Gutachten ausführte, dass eine fünfjährige Befristung für die Klasse B von Gesetzes wegen erfolgen müsse. Er benötige die Lenkberechtigung für LKW aufgrund seines Berufes, da er bei der Betriebsfeuerwehr bei B sei. Er ersuche um eine beschränkte Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt für die Betriebsanlage B.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber hat sich am 22. Dezember 2008 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Bei dieser amtsärztlichen Untersuchung wurde unter anderem festgestellt, dass Herr S einäugig ist. Laut vorliegendem Befund besteht rechts ein Zustand nach Enucleation und Versorgung mittels Augenprothese.

 

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land attestierte in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2008 dem Berufungswerber eine auf 5 Jahre befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, hinsichtlich Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 verwies die Amtsärztin auf die geltende FSG-GV. Die Amtsärztin wies weiters daraufhin, dass Herrn S vor einem Jahr wegen eines malignen Melanoms das rechte Auge entfernt wurde und er rechts eine Prothese besitze.

 

Unter Zugrundelegung dieses amtärztlichen Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 24 Abs.2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV kann, fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG-GV darf entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs.5 (FSG-GV) Personen, die gemäß § 65 KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C+E erteilt bekommen haben und bei denen

1.     bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder

2.     die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist, die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.

 

Aus der oben zitierten Bestimmung des § 8 Abs.5 FSG-GV sowie auch der Judikatur des Verwaltungsrichtshofes, welcher unter anderem mit Erkenntnis vom 16. November 2004, 2004/11/0203, ausdrücklich festgehalten hat, dass im Falle einer (praktischen) Blindheit auf einem Auge die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 ausgeschlossen ist, geht eindeutig hervor, dass unter anderem im Falle einer Einäugigkeit eine Lenkberechtigung für ein Kraftfahrzeug der Gruppe 2 nicht erteilt werden darf bzw. dass in diesen Fällen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der bezeichneten Gruppe nicht angenommen werden kann.

 

Die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs.3 FSG-GV trifft nur auf jene Personen zu, denen vor dem 1. November 1997 gemäß § 65 KFG 1967 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C+E erteilt wurde und bei denen bei Erteilung der Lenkberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand oder die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist.

 

Im vorliegenden Falle besteht beim Berufungswerber die zur Entziehung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, nämlich die Einäugigkeit, unbestritten erst seit dem Jahre 2007, sodass der in § 24 Abs.3 FSG-GV vorgesehene Ausnahmetatbestand im konkreten Falle nicht mehr zur Anwendung kommen darf.

 

Da auch sonst keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind, musste entsprechend der ausdrücklichen Regelung durch § 8 Abs.5 FSG-GV dem Berufungswerber daher die Lenkberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 im Sinne des § 24 FSG entzogen werden. Ein Ermessen steht diesbezüglich weder der Erstbehörde, noch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu. Auf allfällige wirtschaftliche bzw. soziale Belange konnte in diesem Falle leider nicht Bedacht genommen werden.

 

3.2. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Entsprechend der unter Punkt 3.1. dargelegten Situation war auch ein Lenkverbot auszusprechen, der Berufungswerber wurde hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Dazu muss allgemein festgestellt werden, dass grundsätzlich im Falle einer festgestellten gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer (bestimmten) Klasse eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Belassung der Lenkberechtigung nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht dessen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass – bei einer ex-ante Betrachtungsweise – die Voraussetzungen des § 64 Abs.2 AVG gegeben waren und somit auch durch diese Anordnung Herr S nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

Beschlagwortung:

im Falle einer Einäugigkeit ist die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 2 nicht zulässig – Ausnahme nur für jene Fälle vorgesehen, welche die entsprechende Lenkerberechtigung nach dem KFG 1967 (vor 01.11.1997) hatten;

 

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