Linz, 13.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. , G, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.12.2008, VerkR21-431-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 30 Abs.1 FSG
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F auf die Dauer von 10 Monaten – vom 07.11.2008 bis einschließlich 07.09.2009 – entzogen
- bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und
- bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 02.01.2009) erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf 6 Monate herabzusetzen.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem Bw wurde wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat – vom 09.09.2008 bis einschließlich 09.10.2008 – entzogen.
Der Bw lenkte am 07.11.2008 um 21.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde I.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,66 mg/l ergeben hat.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.
Der Bw hat somit am 07.11.2008 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 leg.cit.) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbes. durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs.1a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;
VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;
vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;
vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.
Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist ausdrücklich zu betonen, dass der Bw innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwei Monaten zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen hat –
das zweite Alkoholdelikt vom 07.11.2008 hat der Bw nur ca. 1 Monat nach Wiederausfolgung des Führerscheines begangen!
Nicht einmal die im September 2008 erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung hat den Bw davon abhalten können, am 07.11.2008 wiederum einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen! –
Der Bw ist daher hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten als "Wiederholungstäter" zu bezeichnen!
Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen;
VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;
vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;
vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;
vom 24.8.1999, 99/11/0216; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;
vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen;
Erkenntnis vom 22.01.2002, 2001/11/0401.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (10 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) ist somit als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.
Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt daher nicht in Betracht!
Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;
VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.
Dem Bw war daher für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Es war daher
- die Berufung als unbegründet abzuweisen,
- der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
2 Alkoholdelikte – Entziehungsdauer;